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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1840
- Strukturtyp
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- 1840-01-31
- Erscheinungsdatum
- 31.01.1840
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- Deutsch
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207 9 » 208 1) dafern Verfasser oder Verleger mit dem thcilweiscn Um druck der Schrift sich nicht einverstanden erklärten, und dadurch die völlige Unterdrückung der Schrift nöthig wurde. Jedoch soll in diesem Falle Entschädigung bis zum Betrage der Kosten erfolgen, welche der Umdruck erfordert haben würde. 25. Betrag der Entschädigung in dem Falle des §. 23. a. Der Anspruch auf Entschädigung in dem H. 23 unter v. gedachten Falle beschränkt sich auf die gesammten erweis lichen Kosten der Herstellung der Auflage, wozu das Honorar des Verfassers nur insoweit kommt, als dasselbe, nach des Verlegers eidlicher Versicherung, und zwar nach Erthcilung der Druckerlaubniß wirklich bezahlt worden ist. 26. Entschädigung im Fall bereits crthciltcr Vcrtriebserlaubniß. Wird mit Hinwegnahme einer Schrift verfahren, zu deren Vertriebe bereits Erlaubnis ertheilt worden war, so wird den Lcihbibliothekaren, Antiquaren und überhaupt solchen Personen, welche die Schrift wirklich erkauft und nicht blos unter der Bedingung eigenen weitern Vertriebes erhalten hat ten, der von ihnen dafür erweislich wirklich bezahlte Preis vergütet. Rücksichtlich der den Buchhändlern zu gewährenden Ent schädigung ist zu unterscheiden, ob die Schrift in inländischem Verlage erschien, oder nicht. Letztem Falles werden den Buchhändlern die etwa (§. 18.) hinweggcnommcncn Exemplare nach dem Buchhändlcrprcise vergütet. Erstem Falles hat für sammtliche in inländischen Buchhandlungen, mit Einschluß der des Verlegers, Vorge fundenen und hinwcggenommencn, so wie für diejenigen Exemplare, welche innerhalb einer dem letztem dazu einge- räumtcn angemessenen Frist aus dem Auslande wieder her beigeschafft worden sind, der Verleger Ein Dritttheil des Ladenpreises zu erhalten. Den Soctimcntsbuchhändlern wird aber eine besondere Entschädigung für die bei ihnen gefun denen Eremplare nicht geleistet, sondern sie haben sich deshalb an den Verleger zu halten. 27. Fälle, in welchen die Entschädigung nicht Statt findet. Die nach §. 26. dem Verleger zu gewahrende Entschädi gung fällt hinweg, s) wenn der Grund der Hinwegnahme auf einem Sach- vcrhältniß beruht, welches zwar dem Verleger oder we nigstens dem Verfasser bekannt sein mußte, der Behörde aber, welche die Vertricbscrlaubniß cctheilte, unbekannt war; d) in dem tz. 24 unter o. gedachten Falle. 28. Zubilligung der Entschädigung im Verwaltungswege mit Vorbehalt des Rechtsweges. Nach vorstehenden Grundsätzen (tz§. 23 bis mit 27.) be stimmt das Ministerium, ob und nach welchem Betrage, auch inwieweit nach vorgängiger eidlicher Bestärkung den Eigcnthümcm der hinweggenommenen Eremplare eine Ent schädigung auf dem Verwaltungswege zuzugcstehen sei. Diese ist ihnen dann sofort zu gewähren. Gegen eine dergleichen Bestimmung ist die Ausführung auf dem Rechtswege darüber zulässig, daß dem Kläger nach A 23. bis mit 27. dieses Ge setzes eine höhere Entschädigung gebühre. 29. Strafbestimmungen. s) Hinterziehung der Eensur und Uebcrtretung der des halb crthcilten Vorschriften, so wie Verabfolgung gedruckter Exemplare vor Ausstellung der Vertriebseclaubniß (§. 20 b.), ingleichen die Ausgabe und der Vertrieb von Schriften vor dazu ertheilter Erlaubnis (§. 20 s. b. und o.) ist mit Geld strafen bis zu Hundert Thalern, oder bei wirklicher Geflis- sentlichkcit in besonders strafwürdigen Fällen mit Gefängniß- strafen bis zu scchswöchentlichcr Dauer zu ahnden, eine da mit aber etwa verbundene Anmaßung von Gewerbsbefugnis- sen, insonderheit auch an Personen, welche mit dem §. 12. vorgeschricbencn Angelöbniß nicht belegt sind, noch besonders zu bestrafen. b) Die Uebertretung eines Vertriebs- oder Verleihungs- Verbots, ingleichen die Verschweigung und Zurückhaltuirg von Exemplaren in den §. 18 unter b. und o. erwähnten Fäl len ist mit Gcfängnißstcafcn bis zu scchswöchcntlicher Dauer zu ahnden. c) Auch kann, nach wiederholt verwirkten Gefängnis strafen dem Bestraften, so wie in dem Falle, wenn derselbe blos Vorstand einer Ofsicin ist, auch den Eigenthümcrn der selben der fernere Geschäfsbctrieb nach vorheriger Bedrohung damit untersagt werden. 30. Ankündigung einer Schrift vor erlaubtem Vertriebe. Vor Erthcilung der Vcrtriebserlaubniß, insoweit eine solche nach tz. 20 nöthig ist, darf eine Schrift als erschienen nicht öffentlich angezeigt, noch feilgeboten, wohl .aber ihre beabsichtigte Herausgabe angckündigt werden. Die Ucber- tretung dieser Vorschrift wird mit Geldstrafen bis zu Zwanzig Thalern geahndet. 31. Feilbietung und öffentliche Besprechung verbotener Schriften. Bei einer Strafe von 10 bis 50 Thalern für alle dieje nigen, welche dabei eine Verschuldung trifft, dürfen verbotene Prcßerzeugnisse (§. 18. s. 6. und c.) nicht feilgeboten werden. Auch ist deren Besprechung und Bcurtheilung in andern Druckschriften nicht zu gestatten, und zu letztem solchenfalls die Druck-, so wie die Vcrtriebserlaubniß zu verweigern. 32. Desfallsigc Obliegenheit der Sensoren und Vorlegung der Bücherkatalogc an dieselben. Die Feilbietung verbotener Preßcrzcugnisse in Zeit- und andern Schriften und insbesondere durch Bücheckataloge ist von den Ecnsoren zu verhindern. Zu dem Ende sind alle Kataloge, in welchen Bücher feilgeboten werden, selbst wenn sie über 20 Bogen im Drucke betragen, oder auch auf An ordnung von Behörden gedruckt werden, vor dem Abdruck den Censorcn vorzulcgcn. 33. Ocffentliche Besprechung von Büchcrverboten. Innerhalb der Deutschen Bundesstaaten erlassene Verbote von Preßerzeugnissen dürfen nicht in Hierlands erscheinenden Schriften veröffentlicht und besprochen werden, und ist solches durch Verweigerung der Druck- so wie der Vectricbscrlaubmß zu verhindern. 34. Bcfugniß zum Verlag und Vertrieb von Schriften. Im Königreich Sachsen darf sich mit dem Verlag, in gleichen mit dem Eommissions- und Sortimentsvcrtricb von Druckschriften Niemand befassen, der nicht zum Buchhandel
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