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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1840
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- 1840-01-31
- Erscheinungsdatum
- 31.01.1840
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215 9 216 phen noch weiter crgiebt, keinen andern Beschränkungen un terworfen wird, als welche theils durch die Bundesgcsetzge- bung geboten sind, theils zur Sicherstellung gegen Mißbrauch der Presse für unumgänglich erforderlich zu achten waren. Bemerkungen zu den einzelnen Paragraphen. Zu §. 1. Dieser Paragraph enthält mit den Worten des Bundes- schlusscs vom 19. September 1819 die Bestimmung des künfti gen Umfanges der Censur, dadurch aber zugleich ») die völlige Aufhebung der nach dem Mandat vom 10. Au gust 1812 tz. II. 4. bis jetzt Statt gefundenen inländischen Censur der im Auslände zu druckenden Verlagsartikel in ländischer Buchhandlungen, t>) den Wegfall des Censurzwangs gegen Schriften über zwan zig Bogen. Zu s. Die bisherige gesetzliche Bestimmung war schon deshalb n ht zweckmäßig, weil die Handlungen eines ausländischen cuckcrs nicht füglich von der Erlaubnis hiesiger Behörden ab hängig gemacht werden könne», welche nicht sowohl den auslän dischen Druck, als den inländischen Vertrieb der im Auslande gedruckten Schrift zu verhindern vermögen. Wenn das Gesetz dessenungeachtet vorschrieb, daß der inländische Verleger das Ma- nuscript des im Auslande zu druckenden Berlagsartikels vor dem A drucke zur inländischen Censur zu bringen habe, so war dies um so beengender, als dann wenigstens bei Schriften unter 20 Bozen, die innerhalb der deutschen Bundesstaaten gedruckt wurden, doppelte Censur Statt fand, und daher auch doppelte Cen- surgcbühren zu entrichten waren. Zweckmäßiger und ausreichend ist es, in solchen Fällen (Z. 20.) nur die Einholung einer Vertriebserlaubniß eintreten zu lassen. Zu b. ist das Erforderliche in den allgemeinen Erläuterungen gesagt. Zu §. 2. Der unbedingte Wegfall der Censur der Schriften über 20 Bogen dürfte wahrscheinlich einem großen Thcil der Sächsischen Buchhändler keine willkommene Veränderung sein, und sie nicht unbedeutenden Gefahren und Verlusten aussetzen, da für ihre un- censirten Vcrlagsartikel, wenn sich deren Hinwegnahme vor Er- thcilung einer ausdrücklichen Vertriebserlaubniß als erforderlich darstcllt, in keinem Fall eine Entschädigung eintreten kann. Im Interesse des Sächsischen Buchhandels schien es daher nöthig, nach dem Vorgänge des königlich Baierschen Edicts über die Freiheit der Presse und des Buchhandels vom 26. Mai 1818. 8- 1. de» Verlegern durch eine facultative Censur das Mittel zu geben, sich jedenfalls vor dem Verluste der Druckkostcn für solche Verlagsartikel zu schützen, gegen deren Zulässigkeit ihnen selbst Bedenken bcigehen, indem durch 8- 25. ihnen deren Ersatz zuge sichert wird, dafern die von ihnen freiwillig zur Censur gebrachte Schrift dennoch späterhin die Vertriebserlaubniß nicht erhält. Wenn aber diese Bestimmungen auf die inländischen Ver leger nicht beschränkt worden sind, so hat dies seinen Grund in der Rücksicht auf das wichtige Gewerbe der Sächsischen Buch drucker, welchem außerdem die Hoffnung auf fernere Besorgung auch größerer Drucke für ausländische Verleger sehr geschmälert worden sein würde. Zu §.3 Dieser 8- enthält den obersten Grundsatz für die Wirksamkeit der Verwaltung gegen den Mißbrauch der Presse. Diese Wirk samkeit muß, wenn sie ihren Zweck erreichen soll, sich auch auf zum inländischen Vertriebe gelangende Erzeugnisse der ausländi schen Presse und auf alle Gattungen der Preßerzeugnisse er strecken. Nur gegen die inländische Presse aber kann sie in dem Sinne präventiver Art sein, daß sie die Entstehung unzulässiger Erzeugnisse derselben verhindert. Rücksichtlich der schädlichen Erzeugnisse der ausländischen Presse hat sie sich auf die Verhinderung ihres Vertriebes zu beschränken. Die Maßregeln gegen den Mißbrauch der inländischen Presse stuft der Gesetz - Entwurf dergestalt ab, daß er a) überhaupt nur Schriften d. h. mittels der Presse erfol gende Gcdankenmitthcilungen durch Worte, und von diesen an) nur die 8- 1- bezeichnet«!, Gattungen einer gesetzlich nothwendigcn Censur und, neben dieser, der Einho lung der Vertriebserlaubniß, letzterer allein bb) alle andern Schriften, wiewohl mit gewissen weiter unten zu gedenkenden Ausnahmen, unterwirft, k>) alle nicht zu den Schriften gehörige Preßerzeugnisse aber blos unter allgemeine polizeiliche Aufsicht stellt, und die Einholung einer Erlaubniß zu deren Vertriebe nicht für erforderlich erklärt, so daß dagegen, so wie gegen die Erzeugnisse der ausländischen Presse (mit Ausnahme der 8. 20. unter a. und c. gedachten, der Vertriebserlaubniß ebenfalls bedürfenden) die Polizei blos einzuschreiten hat, wenn ihr auf andere Art deren Existenz und ein Grund zum Einschreiten bekannt wird. Hiernach bedürfen weder der Censur, noch einer Vertriebs erlaubniß die durch die, wenn auch inländische Presse ver vielfältigten Abbildungen aller Art, Landcharten, Risse und Mu sikalien, wenn auch nach der wörtlichen Fassung des Bundes schlusses und des damit übereinstimmenden Gesetz-Entwurfs ei gentlich nur insofern, als sich nicht Schrift (Text) darauf befin det. Da aber eine gewiß eben so schwer ausführbare, als lästige und störende Erstreckung der Censur auf Gegenstände der Art auch in andern Bundesstaaten unterbleibt, und auch wohl durch die gewöhnliche polizeiliche Aufsicht der Verbreitung wirklich an stößiger derartiger Kunstarlikel, es möge nun Schrift darauf be findlich sein oder nicht, im Allgemeinen hinreichend entgegen gewirkt werden kann, so sollen dieselben durch Verordnung nicht nur von der Censur, sondern auch von der Vorschrift der Einholung einer Vertriebserlaubniß ausgenommen werden, wobei allerdings Vorbehalten bleiben muß, bei ctwanigen besondcrn Anlässen wegen einzelner Gattungen solcher mit Schrift verse hener Kunstgegenstände, wenn dem Mißbrauche der Presse da mit nicht anders zu begegnen wäre, dennoch die Anwendung der Censurgcsetze wenigstens zeitweilig eintreten zu lassen. Abbildungen, welche Beilagen von Schriften sind, zu »rei chen Vertriebserlaubniß nöthig ist, werden bei deren Auswirkung nach 8- 22. des Gesetz - Entwurfs ohnehin der Behörde mit vor zulegen sein. Sind sie aber wesentlich für das Verständniß ei ner der Censur zu unterwerfenden Schrift, so müssen sie auch dem Censor vorgelegt werden.
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