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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1840
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- 1840-01-31
- Erscheinungsdatum
- 31.01.1840
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217 9 218 Die Ausführungsverordnung wird Vorstehendem gemäße Be stimmungen enthalten. Zu §. 4. Der Begriff der Erzeugnisse der Presse muß durch das Gesetz so gefaßt werden, daß er auch auf alle künftig noch zu erfinden den Methoden, mit fabrikmäßiger Leichtigkeit, Schnelligkeit und Wohlfeilheit Gedankenversinnlichungen zu vervielfältigen, an wendbar sei, damit es solchenfalls nicht erst wieder neuer Ge setze bedürfe, wie durch das Mandat vom 22. Dccember 1830 die Censurgesetzc auf den Steindruck erstreckt werden mußten. Zu §. 5. Durch das Mandat vom 10. August 1812. II. 1. waren nur die auf Anordnung der landesherrlichen Collegicn und Kanzleien erfolgenden Drucke für censurfrei erklärt worden. Allein die allen Behörden zur Seite stehende Präsumtion der Ordnungs mäßigkeit und ihre allgemeine Verantwortlichkeit für alle ihre Amtshandlungen, mithin auch für die von ihnen in den Druck gegebenen amtlichen Schriften enthält eine hinreichende Bürg schaft gegen den Mißbrauch einer auf sie zu erstreckenden und mit dem Bundesschluß vom 19. September 1819 allerdings ver einbar erschienenen Ccnsurfrciheit, weshalb sie ihnen schon durch die Verordnung vom 13. October 1836. §. 14. zugcstanden wor den ist. Es wird jedoch beabsichtigt, der neuen gesetzlichen Bestim mung auf dem Wege der Verordnung manche der Censur bisher unterworfen gewesene Drucke zu unterstellen, welche ebenfalls als amtlich genehmigte Schriften gelten, und daher der Censur füg lich enthoben werden können. Dahin gehören z. B. alle auf Veranstaltung oder mit Genehmigung inländischer, protestantischer oder katholischer geistlicher Behörden erscheinende Andachtsschrif ten und Schulbücher, der Urtext oder die lutherische Uebersetzung der heiligen Schrift, so wie die sogenannte Vulgate, bloße Ab drücke römischer und griechischer Classiker, die Gelegenheitsschrif ten der inländischen öffentlichen Lehranstalten. Die Erfahrung wird lehren, ob und welche Erweiterungen oder Modificationen diese Ausnahmen zulassen oder nöthig machen werden. Nach dem Erscheinen der Verordnung vom 13. October 1836 wurde nicht nur von den Buchhändlern und Buchdruckern, son dern auch von den Ständen der Wunsch ausgesprochen, gewisse kleinere Preßerzeugnisse, z. B. Facturen, Preiscourante, kauf männische Circulare rc. der Censur zu entnehmen. Man hat zur Zeit Bedenken getragen, auf diesen Wunsch einzugehen, viel mehr sich darauf beschränkt, die Censurcollegien zu ermächtigen, in besonders geeigneten Fällen den Localcensoren zu gestatten, daß sie einem Drucker zu den einzelnen Gattungen dieser kleinen Preßerzeugnisse unter Vorbehalt seiner strengen Verantwortlich keit dafür, ein allgemeines, jedoch den Gegenständen nach genau zu bcmessendes Imprimatur ertheilen. (Nachträgliche Verordnung überVerwaltung der Preßpolizei vom 20. December 1838.) Die Staatsregierung beabsichtigt aber, auf dem Verord nungswege versuchsweise noch einen Schritt weiter zu gehen, und die nicht eigentlich zur Literatur gehörigen, sondern für die Bedürfnisse des Gewerbes und Verkehrs, so wie des häuslichen und geselligen Lebens bestimmten kleinern Drucke, 7r Jahrgang. welche zu dem Ende möglichst vollständig excmplificirt werden sollen, der Censur völlig zu entnehmen, jedoch nur insoweit, als darauf die Ofsicin, aus welcher sic hervorgehcn, an gegeben ist, weil nur dadurch die Verantwortlichkeit des Druckers dafür sicher gestellt wird. Fehlt jedoch diese Angabe, wie dies ausnahms weise erlaubt sein soll, so bleiben auch dergleichen kleinere Drucke zwar der Censur unterworfen, es soll jedoch desfalls bei der ob gedachten Bestimmung I. er. der Nachtragsverordnung vom 20. December 1838 bewenden. Indessen ist der Erfolg dieser Bestimmungen nicht ganz sicher zu übersehen, und es muß daher deren Zurücknahme oder Ab änderung, soweit cs sich als nöthig darstellt, Vorbehalten bleiben. Zu §. 6. Paragraph 6., auf welchen weiter unten tz. 16. wieder Bezug genommen wird, stellt den Grundsatz auf, nach welchem die Be hörden ihr Befugniß und ihre Obliegenheit, die Veröffentlichung und Verbreitung gewisser Acußerungen durch die Presse, theils vor, theils nach dem Drucke zu verhindern, zu be messen haben. Es ist schon in den allgemeinen Bemerkungen angcdcutet worden, daß und weshalb die Wirksamkeit der Behörden gegen den Mißbrauch der Presse nicht auf solche Aeußerungcn zu be schränken ist, welche durch ein Gesetz mit Strafe bedroht sind; daß der Grund, weshalb die Veröffentlichung mancher Acußerun gen verhindert werden muß, überhaupt nicht in ihrer Strafbar keit, sondern in ihrer Schädlichkeit, insonderheit für die öf fentliche Wohlfahrt, liegt, und daß, wenn den Preßmiß- bräuchcn blos auf repressiven Wegen cntgcgengcwirkt werden sollte, cs vieler neuer gesetzlicher Strafbestimmungen bedürfen würde. So wie aber in der Schwierigkeit ihrer Aufstellung eben ein Hauptbedenken gegen die Ausführbarkeit und Zweckmäßigkeit eines solchen Repressivsystems der Preßgesetzgebung liegt, so ist es auch unthunlich, durch ein Gesetz ganz genau und spcciell die Fälle zu bestimmen, in welchen die Verwaltungsbehörden die Ver öffentlichung von Acußerungen zu verhindern haben. Vielmehr muß sich die Gesetzgebung begnügen, dafür im Allgemeinen die Strafbarkeit oder Gemeinschädlichkcit eines beabsichtigten oder schon fertigen Preßerzeugnisses als Kennzeichen aufzustcllen, und übrigens nur die verschiedenen denkbaren Richtungen dieser Ge- ^ meinschädlichkeit und die bei deren Bcurtheilung zu nehmenden ^ Rücksichten anzudeutcn. Auf dem Wege der Verordnung wird sich zwar, zugleich unter Berücksichtigung der jedesmaligen Aeit- umstände und der innern und äußern Lage des Staats, diese all gemeine gesetzliche Bestimmung weiter ausführcn, jedoch keines wegs eine ganz erschöpfende und scharf begrenzte Ertheilung spe- cieller Vorschriften für alle vorkommende Fälle bezwecken lassen. Allein die Aufstellung eines solchen obersten Grundsatzes durch das Gesetz in Verbindung mit der weiter unten zu gedenkenden Publicität der Censurinstructionen, so wie mit den Bestimmungen Z. 8. und §. 18., leistet hinreichende Gewähr gegen jede Art der I Willkühr in Beschränkung der Presse, da die den Entscheidungen bci- zufügenden Gründe jederzeit ihre letzte Begründung in dem vor liegenden Paragraphen des Gesetzes finden müssen. Die zeither unterm 13. October 1836, 20. December 1838 und 28. Mai 1639 veröffentlichten Censoreninstructionen bezeich- 17
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