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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1840
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- 1840-01-31
- Erscheinungsdatum
- 31.01.1840
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- Deutsch
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221 9 222 solchen Orten, wo sich Buchdruckercien befinden, oder Localblät ter erscheinen, oder wo es sonst aus einem besondcrn Grunde er forderlich scheint, aufVorschlag der Ortsobrigkeit und soviel mög lich aus ihrem Mittel ernannt werden. An Orten, wo sich Cen- tralcensoren befinden, kann diesen zugleich die Localcensur über tragen werden. Wo dies nicht geschieht, werden den Localcen- soren gewisse Centralcensoren bezeichnet werden, welchen sie in ihnen zweifelhaft scheinenden Fällen die Censur zu über lassen haben. Die Censoren müssen übrigens Männer von wissenschaft licher Bildung sein, und werden in Pflicht genommen; ihre Entlassung hängt von dem Ermessen des Ministeriums des In nern ab. Die Censur der von römisch - katholischen Glaubensver wandten verfaßten katholisch - geistlichen Schriften soll dem ka tholisch-geistlichen Consistorium verbleiben. Insoweit es dabei auf Gegenstände des katholischen Dogmas oder der innern Ein richtungen der katholischen Kirche ankommt, soll in höherer In stanz das apostolische Bicariat auch fernerhin zu entscheiden ha ben. Im klebrigen aber tritt die Oberaufsicht des Ministeriums des Innern in allen Censurangelegenheiten auch rücksichtlich des Verfahrens des katholisch - geistlichen Consistoriums und wegen der katholischen - geistlichen Schriften ein. Zu z. 9. Jede dergleichen Andeutung ist eine schon an sich unzulässige Art von Berufung des Verfassers oder Redacteurs an das Pu blicum, und um so unstatthafter, als dieses über den Grund oder Ungrund der Beschwerde nicht zu urtheilen vermag, da ihm die frühere Fassung oder die hinweggebliebene Stelle vorenthalten bleiben muß. Meistens ist aber ein großer Lheil des Publi- cums geneigt, ohne Bekanntschaft mit dem Grunde einer Maß regel der öffentlichen Autorität gegen diese Partei zu nehmen, und die Censurlücke wirkt leicht viel aufregender und schädlicher, als die ausgefallene Stelle selbst gewirkt haben würde. Die Unzulässigkeit solcher Andeutungen ist daher neuerlich von allen Deutschen Bundesstaaten anerkannt und ausgesprochen worden, wie es in Sachsen zuerst durch die mit der Verordnung vom 13. October 1836 bekannt gemachte Censoreninstruction tz. 14. geschah, und schon in der daselbst den Censoren vorge- schriebcnen Art des Verfahrens seine Rechtfertigung fand, die es aber in noch höherm Grade durch die nunmehr den Censoren anzuweisende Stellung finde» wird, nach welcher künftighin jede Bänderung der ursprünglichen Fassung entweder auf dem Ein- verständ n des Verfassers, oder Redacteurs, oder der Entschei dung ''ner Co ' gialbehörde beruht. Zu §. 10. Bis jetzt hatten die Censoren für ihre Bemühung eine zunächst vom Drucker zu erlegende Gebühr von — 2 gr. — für jeden gedruckten Bogen, ohne Unterschied des Formats zu beziehen, Censurregulativ vom Jahre 1779. II. x. Mandat von 1812.11. 3. x. und erst in neuern Zeiten sah sich die Staatsregierung genöthigt, den Censoren derjenigen Fächer, in welchen diese Gebühren nicht für eine hinreichende Vergütung des Geschäfts angesehen werden konnten, in Dresden und Leipzig noch besondereRemunerationen zu gewähren. Allein cs läßt sich nicht verkennen, daß die Verweisung der Censoren auf von den Druckern zu entrichtende Gebühren eine in vielem Betracht unzweckmäßige Einrichtung ist. Zuvörderst ist diese Gebühr für den Bezahlenden, wie für den Empfän ger, deshalb sehr unverhältnißmäßig, weil sie nach der Bogenzahl berechnet wird, ohne Rücksicht auf Format und Druck, so wie auf die nach dem Inhalte der Schrift sich sehr verschieden abstufcnde Mühsamkeit des Geschäfts. Zudem wurde der Censor dadurch in eine unangemessene Stellung verseht, welcher neuerlich nur dadurch einigermaßen begegnet worden ist, daß die Gebühren der Centralcensoren durch die Censurcollegien erhoben, und jenen berechnet wurden. Hiernächst kann es aber auch überhaupt nicht für zweckmäßig und billig erkannt werden, daß für diese Art der polizeilichen Aufsicht und Beschränkung der dadurch zu Be schränkende noch Kosten entrichten soll, was vielleicht nicht wenig zu dem Widerwillen der Buchdrucker und Buchhändler gegen die Ccn- sur beigetragen haben mag. In einer von diesen beiden Gewerben in Leipzig ausgegangencn Vorstellung ist daher auch neulich, und zwar unter Berufung auf den Vorgang von Oesterreich und Rußland, auf den Wegfall der Censurgebühren und Ucbernahme der Re muneration der Censoren auf die Staatskasse angctragen worden. Das Gewicht der dafür sprechenden Gründe ist nicht zu verkennen. Um einigermaßen den Betrag der statt der bisherigen Ccn- surgebühren den Censoren zu gewährenden Remuneration im Voraus überschlagen zu können, hat man Berechnungen der in den letzte» drei Jahren im ganze Lande entrichteten Censurgebühren fertigen lassen. Sie betragen gemeinjährig ungefähr 2,600 Thaler . Ungeachtet durch das jetzt im Entwürfe vorliegende Gesetz die Zahl der künftighin noch der Censur zu unterwerfenden Schrif ten sich vermindern wird, so werden doch dadurch die den Maß stab für die Remunerationen abgebendcn Bemühungen der Cen soren keine wesentliche Verminderung, sondern nur eine Verän derung in der Vcrtheilung und in der Art der Geschäfte erleiden, da die der Censur zu entnehmende» Schriften theils eben diejeni gen sind, welche bis jetzt schon die wenigste Mühe machten, theils ihre Durchsicht auch künftighin, nur aber erst nach dem Abdrucke, Statt finden wird (Z. 21. flg.). Auch wird nicht ganz außer Rücksicht zu lassen sein, daß der Censor nach dem Rescripte vom 16. April 1816 (Oock. Kux. 6. III. lom. 1. S. 52) von jeder von ihm censirten Schrift ein Freiexemplar zu erhalten hatte, welches nach Z. 23. künftig, dem Zwecke entsprechender, an die Behörde abgegeben und, wie durch Verordnung zu bestimmen beabsichtigt wird, zur künftigen jedesmaligen Einsicht aufbewahrt, und nach Ablauf einiger Zeit in einer der öffentlichen Bibliotheken aufgestellt werden soll, wie auch in andern Staaten von allen im Lande gedruckten Schriften Freiexemplare zu diesem Behuf abzugeben sind. Nichts destoweniger aber ist zu hoffen, daß man mit einem neuen Postulate von nur 2.500 Thalern ausreichen wird, da der bisherige Budjetansatz von 3.500 Thalern nicht ganz aufgegangen ist, so daß dieser nicht höher als auf 6,000 Thaler
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