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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1840
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- 1840-01-31
- Erscheinungsdatum
- 31.01.1840
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- Deutsch
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225 9 226 Zwangsverfahren nach Befinden auch über diese Grenzen hinaus fortzusetzen, muß den Justizbehdrden.überlaffcn bleiben. ^ Den Redacteurs von Zeitschrift m, ingleichen den Viillegern kann die Verpflichtung nicht erlassen werden, die von ihnen zur Verbffentlichuna zu bringenden Schriften zuvor zu prüfen, diese, wenn der Jnha'lk^oerselbcn strafbar ist, zu unterlassen, und wenn sie ihre Mitverantwortlichkeit dafür nicht glauben scheuen zu dür fen, doch jedenfalls dafür zu^bgen, daß der Hauptschuldige dabei der Verantwortung und Strebe nicht entgeh?.?ssbnne. " Zu Z. 16. Die §§. 16 bis mit 22 behandeln die Obliegenheiten und Be fugnisse der Polizeibehörden bei der Aufsicht über schon fertige Preßerzcugnisse, während die bisherigen Paragraphen die Maß regeln zur Verhütung der Entstehung von rechtswidrigen und gemeinschädlichen Schriften durch die inländische Presse betreffen. Die nun folgenden Bestimmungen beschränken sich daher weder auf die Erzeugnisse der inländischen Presse, noch auf die zu den eigentlichen Schrsi.'n gehdrigelflPreßerzeugnisse, noch können davon diejenigen Schriften Ausgenommen sein, welche der inländi schen Censur unlerle. . haben. Denn theils Mrde, nss» schon in den allgemeinen Ben. rkungen angedeutct wurde, wenigstens ohne zu große Erschwerungen für Drucker und Verleger, es nicht mög lich sein, der Censurregie eine solche Einrichtung zu geben, daß die Ertheilung einer Druckerlaubniß allemal nur von einer Collegial- bchörde zu beschließen wäre Shells vermag sich auch eine solche nicht immer auf den Standpunkt der höchsten Behörde zu stellen, theils können die thatsächlichen Gründe der Anstößigkeit einer Schrift entweder erst später ei getreten oder doch der höhern und ..redern Censurbehörde erst später bekannt geworden sein. Darum kann die erfolgte Erlaubniß zum Abdruck, ja sogar zum Vertriebe einer Schrift, nicht eine spätere Unterdrückung der selben ausschließen, sondern nur Entschädigungsansprüche be gründen. Die leitenden Grundsätze bei Verhinderung der Verbreitung anstößiger Preßcrzeugnisse können übrigens im Wesentlichen keine andern sein, als die bei Verwaltung der Censur, nur daß man nicht ohne dringenden Grund an die Unterdrückung bereits gedruck ter und besonders mit inländischer Censur gedruckter Schriften gehen wird, weil damit viel größere Unzuträglichkeiten verbunden sind, als mit der Verweigerung der Druckerlaubniß zu einer Schrift oder einzelner Stellen derselben. Zu §- 17. Bei der Beaufsichtigung der Presse sind nicht nur die Rechte und Interessen des Staats und der Gesammtheit wahrzunehmen, sondern es ist dabei, insoweit nur immer möglich, auch das Indivi duum gegen widerrechtliche Angriffe in Schutz zu nehmen Es gehört daher auch ganz besonders zu den Obliegenheiten der Cen- sorcn, ihnen erkennbare Ehrenkränkungen und Verletzungen der Persönlichkeit zu verhindern. Wären diese aber der Censur entgangen, oder hätte das Preßerzeugniß der Censur gar nicht unterlegen, so hat jedenfalls noch die Polizei, jedoch insoweit nicht etwa eine Hinterziehung der Censur in Frage, oder das Preßerzeugniß zugleich gemeinschäd lich und deshalb Amtswegen zu verfahren ist, nur auf den Antrag der Verletzten, einzuschreiten, einen solchen Antrag aber um so mehr abzuwartcn, als der Verletzte vielleicht aus erheblichen Grün den zu wünschen hat, daß die Sache auf sich beruhen möge. Es, « versteht sich jedoch, daß das Recht, dergleichen Anträge zu stellen, , nicht den unmittelbar Verletzten allein zusteht, sondern nach Art. 203 des Criminalgesetzbuches zu bcurtheilcn ist. So wie übrigens die Polizeibehörden überhaupt bei an sie gelangenden Anträgen in Bezug auf angeblich verübte Vergehun gen zu ermessen haben, ob dergleichen wirklich versiegen, und wenn ihnen darüber ein Zweifel beigeht, die Entscheidung der Gerichte abzuwarten haben: so haben sie auch, so oft cs ihnen wenigstens noch überwiegend zweifelhaft scheint, daß ein Preßerzeugniß einen wirklich rechtswidrigen Angriff auf eine Person enthalte, den An tragssteller zuvörderst an die Gerichte zu verweisen, um eine Ent scheidung der zweifelhaften Vorfrage hcrbeizuführen. Au tz. 18. Nach der bisherigen Gesetzgebung (Mandat vom Jahre 1812. §. III. 5.) war gegen alle anstößige Schriften, ohne Unterschied, mit Hinwcgnahmc und Consiscation zu verfahren. Schon durch die Verordnung vom 13. October 1836 ist dem jedesmaligen Ermessen des Ministeriums des Innern die Bestim mung darübex Vorbehalten worden, ob mit wirklicher Consiscation zwLverfahrenfei. Letzteres hat daher auch in Beschlag zu nehmen gewesene auswärtige Verlagsartikel, ihrer Anstößigkeit ungeachtet, gewöhnlich nicht consisciren, sondern nur ihre Auräcksendung an den auswärtigen Verleger oder dessen Behörde veranstalten lassen, wodurch zugleich der Antrag Nummer V. in der Beilage zur stän dischen Schrift vom 29. November 1837. sich erledigt hat. Aber es kann auch Fälle geben, wo nicht einmal die Anordnung der Beschlagnahme eines anstößigen Prcßcrzeugnisses nöthig und an gemessen ist, sondern es bei einem bloßen Verbote ihres Vertriebes bewenden kann. Dahin gehört insonderheit auch der Fall, wenn eine Schrift noch gar nicht in den Sächsischen Buchhandel gekom men, ihr schon erfolgtes oder noch zu erwartendes Erscheinen aber den Behörden bekannt geworden ist. Deshalb hat die im §. 18. aufgestellte dreifache Abstufung der Maßregeln gegen anstößige Preßcrzeugnisse zweckmäßig geschienen. In der Natur der Sache liegt cs, daß gegen ein im Jnlande erschienenes dergleichen unbedingt mit Hinwegnahme und Ver nichtung verfahren werden muß. Gegen die im Auslande erschie nenen wird diese Maßregel, besonders auch um die hiesigen Sor- timentsbuchhändlcr gegen Ansprüche der Verleger zu schützen, nur in dem Falle anzuwcnden sein, wenn entweder der im hohen Grade gefährliche oder anstößige Inhalt oder die Würde der Sächsischen Regierung die Rücksendung unzulässig macht. Durch die Bestimmung , daß das Ministerium des Innern seinen Verfügungen der unter a., 6. und o. gedachten Arten jeder zeit Gründe beizufügen habe, wird dem ständischen Anträge unter I. in der Beilage der mehrgedachten Schrift genügt, wiewohl der Natur der Sache nach in vielen Fällen die Gründe der Anstößig keit des Preßerzeugniffes nur allgemein und ohne Eingehen in das anstößige Detail selbst werden bezeichnet werden können. Zu tz. 19. Diese Bestimmungen sind wesentlich, um eine Ueberwachung der Presse und nöthigenfalls die Ausmittelung des Ursprungs ihrer Erzeugnisse möglich zu machen, und beruhen, jedoch nur so viel die in Deutschland erscheinenden Schriften betrifft, auf ausdrück licher Vorschrift des Bundesschlusses vom Jahre 1819. §. 9. Es war daher zur wesentlichen Erleichterung des Buchhandels thun- lich, wegen der außerhalb der Deutschen Bundesstaaten erscheinen-
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