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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1840
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- 1840-01-31
- Erscheinungsdatum
- 31.01.1840
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227 9 228 dm Schriften alternativ mit der Angabe des Verlegers, die zu weilen auch allein vorkommende Angabe des Druckers und Druck orts für zureichend zu erklären. Rücksichtlich der Erzeugnisse der inländischen Presse ist aber diese Angabe jedenfalls unerläßlich, um dadurch die Ausmittclung des Ursprungs und der für ihren Inhalt oder Beobachtung der formellen Vorschriften des Gesetzes (Einholung der Druck- und Vertriebs-Erlaubniß) verantwortlichen Personen sicher zu stellen. Strenger waren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen des Mandats vom 27. Februar 1686. und des Mandats vom 10. August 1812. III. 3. Hiernach war, ohne zwischen den im Jnlande gedruckten und den blos daselbst zu debitirenden Schrif ten zu unterscheiden, Angabe des Verlegers und des Druckers erforderlich. Zu Z. 20. Die Bestimmung unter s. beruht auf dem mittels Verord nung vom 24. November 1832. in dem 43sten Stücke der Gesetz sammlung bekannt gemachten Bundesbeschlusse vom 5. Juli 1832. Nummer I. Anlangcnd die Bestimmung unter b., so ist zu unterschei den zwischen den der Censur auch noch fernerhin unterworfenen und den ihr inskünftige nicht unterliegenden Schriften (denn auf andere Prcßcrzeugnisse bezieht sich die Vorschrift ohnehin nicht). Die Einholung einer förmlichen Erlaubniß zum Vertriebe der mit inländischer Censur gedruckten Schriften war schon bis jetzt durch die Verordnung vom 13. October 1836. §. 32. vor- gcschricben. Diese Vorschrift beruht hauptsächlich darauf, daß der Zweck der Censur verfehlt sein würde, wenn man sich darauf beschrän ken wollte, das zu druckende Manuscript dem Censor zur Prü fung und Ausscheidung der unzulässigen Stellen vorlegen zu las sen, ohne dann eine Einsicht des Abdrucks vor dessen Veröffent lichung Statt finden zu lassen. Denn es kommt vor allem auch darauf an, ob die Schrift so, wie sie von dem Censor genehmigt wurde, gedruckt worden sei. Die bloße Druckerlaubniß des Ccnsors ist daher schon materiell nicht geeignet, in Gewißheit zu setzen, daß den Censurvorschriften genügt, und namentlich etwas von dem Censor nicht Gebilligtes nicht abgedruckt worden ist. Aber auch formell eignet sie sich nicht dazu, da sie nicht wohl anders, als in wenig urkundlicher Form, auf dem bei dem Satz zerstückelten Manuskripte oder einzelnen Satzbogen bemerkt wer den kann, und deren mehrjährige Aufbewahrung in der Regel weder verlangt noch erwartet werden kann. Es ist vielmehr eine amtliche Beglaubigung darüber, daß wegen einer Druckschrift die Censurvorschriften beobachtet worden sind, nicht eher, als nach deren Abdruck möglich, und dem Censor schon deshalb nicht wohl zu überlassen, weil dies förmliche Bureaueinrichtungcn bei ihm nöthig machen würde. Allein noch weit weniger würde sich dies mit der nunmehrigen Stellung der Sensoren vertragen, da nun mehr die Kreisdirectionen die eigentlichen Censurbehörden erster Instanz werden sollen. Zudem ist es aber auch ohne eine solche Einrichtung gar nicht möglich, daß die Censurbehörden, wie es zur Controle der Befolgung der Censurvorschriften nöthig ist, in steter Uebersicht der mit Censur gedruckten Schriften sein und bleiben, was nur durch geordneten Eintrag derselben in ein Ver zeichniß und durch die Concepte der ausgefertigten Scheine be- I zweckt werden kann. In der That ist es daher erst durch diese Einrichtung möglich geworden, Hinterziehungen der Censur zu verhindern und mit Leichtigkeit zu entdecken. Hiervon zum Theil verschieden sind die Gründe, aus welchen es nöthig ist, bei den künftighin der Censur nicht weiter unter worfenen Schriften die Einholung der Bertriebserlaubniß vorzu schreiben. Ohne diese Einrichtung würden die Behörden gänz lich außer Stand sein, die Veröffentlichung anstößiger Schriften in Zeiten zu verhindern. Denn sollte cs vom Zufall abhänge», ob und wie bald sic von deren Erscheinen Kcnntniß erlangten, so würden alle dagegen zu ergreifenden Maßregeln in den meisten Fällen erst nach schon Statt gefundenem Vertriebe und weit vorge schrittener Verbreitung eintreten, und mithiir für den Zweck zu spät kommen. Allerdings wird, wenn auch durch Aufhebung der Censur der Schriften über 20 Bogen der literarische Verkehr eine sehr we sentliche Erleichterung erhält, auch mit der Einholung der Ver- triebserlaubniß, bei der größtmöglichen Beschleunigung derselben, immer noch ein in manchen Fällen den Verlegern unangenehmer Aufschub der Versendung einer fertig gewordenen Schrift verbun den sein, von welchem zu wünschen wäre, daß er ihnen wenig stens in der großen Anzahl von Fällen möchte erspart werden kön nen, wo vermöge des Literaturfachs, zu welchem die Schrift ge hört, so wie vermöge der Sprache, in welcher sie geschrieben ist, die bei der Beaufsichtigung der Presse zu nehmenden Rücksichten gar nicht in Frage kommen können. Aber jeder Versuch, dem li terarischen Verkehr durch die Aufstellung von Ausnahmen der Vor schrift die ihm zu wünschende und an sich in sehr vielen Fällen ganz unbedenkliche Erleichterung zu verschaffen, scheitert an der Unmöglichkeit, für dergleichen Ausnahmen haltbare Grenzbestim mungen aufzusinden. Ließen sich aber auch gewisse Literaturfächcr von der Vor schrift unbedingt ausnehmen, so würde doch die Unterstellung ein zelner Schriften unter diese Bestimmung nicht immer nach deren Titeln erfolgen können, sondern oft eine Einsicht des Buches selbst nöthig machen. Am wenigsten ließe sich aber eine ausreichende Gewähr dagegen auffinden, daß, mit oder ohne Absicht, eine wirklich anstößige Schrift der Prüfung zu entziehen, in einer nach ihrem Titel und Literaturfach der Bertriebserlaubniß nicht bedür fenden Schrift in ein bedenkliches Gebiet hinübergeschweift wäre. Wenigstens müßten die für den Fall einer sodann dennoch für nö thig befundenen Unterdrückung der Schrift anzudrohenden Strafen so streng sein und es würden wegen deren Zuerkennung wieder so mancherlei Schwierigkeiten eintreten, daß dagegen dieselben Be denken in Betracht kommen, welche, wie oben in de» allgemeinen Bemerkungen auseinandergesetzt worden ist, einem Repressivsystem der Maßregeln gegen die Mißbräuche entgegenstehen. Die Staats regierung hat daher von der an sich sehr ansprechenden Idee ab- sehen müssen, gewisse Fächer der Literatur selbst von der Vor schrift der einzuholenden Bertriebserlaubniß auszunehmen. Um desto mehr wird sie sich angelegen sein lassen, durch die Einrich tungen der Regie dieses Instituts und durch die deshalb den Kreis directionen zu ertheilcnden Anweisungen dasselbe so wenig als nur immer möglich beschränkend für den literarischen Verkehr zu ge stalten. Es werden mit dem Geschäft der Prüfung der Schriften ^ darin bereits durch die Censur geübte Männer beauftragt werden, i die mit sicherm Tact den Grad der auf jede einzelne Schrift zu
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