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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1840
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- 1840-01-31
- Erscheinungsdatum
- 31.01.1840
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235 9 236 Dazu schien aber die Androhung in Uebertretungsfällen zu vollstreckender Strafen eben so hinreichend, als erforderlich, und insonderheit dasjenige, was sonst hierüber §. 49 der Verordnung vom 13. Oktober 1836 bestimmt wurde, entbehrlich. Nur wird es einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung nicht erst bedür fen, daß bei ganz besonders gefährlichen und verderblichen Schrif ten Erörterungen über die ursprüngliche Stärke der Auflage und über den Vertrieb der ermangelnden Exemplare und die Herbei schaffung derselben angeordnet werden können. Soviel die Art der hierbei anzudrohenden Strafe anlangt, so würden Geldstrafen ganz ungeeignet sein, weil das zu strafende Vergehen Ungehorsam gegen ein ausdrückliches und speciellcs obrigkeitliches Verbot ist, und Geldstrafen in manchen Fällen sogar nicht gescheut werden würden, um eine eben ihrer Verderblichkeit wegen viel begehrte und daher vielleicht zu hohen Preisen abzu setzende Schrift zu vertreiben. Für das Strafmaß schien auch hier nur die Bestimmung eines Maximum angemessen, da in man chen Fällen auch die geringste Gefängnißstrafe den Umständen an gemessen, dem Zweck entsprechend und durch Rücksichten der Bil ligkeit gerechtfertigt sein kann. Zu §. 30. Es liegt in der Natur der Sache, daß vor erlangter Vertricbs- erlaubniß eine Schrift nicht feilgeboten werden dürfe, und eine Uebcrtretung dieses Verbots, da dasselbe nicht immer von den Censoren cvntrolirt werden kann, mit Geldstrafe zu belegen sei. Zu §§. 31, 32 und 33. Strengere Bestrafung verdient die Feilbietung einer wirklich schon verbotene» Schrift. Aber auch jede öffentliche Besprechung einer verbotenen Schrift und des gegen sie erlassenen Verbotes wirkt diesem selbst ent gegen, und regt das Verlangen an, sie sich zu verschaffen. Beson ders nachtheilig wirkt aber die öffentliche Besprechung und Beur- theilung eines Bücherverbotes selbst für den Zweck desselben und für das Ansehen der sie erlassenden Behörden. Eine auswärtige Regierung hatte sich ausdrücklich darüber beschwert, daß ihre Bücherverbotc von der Sächsischen Presse besprochen worden seien. In dessen Folge ist die Bestimmung unter XVI. t>. der nachträg lichen Verordnung vom 20. December 1838 zu treffen gewesen. Sämmtliche Regierungen der Deutschen Bundesstaaten sind cs sich aber gegenseitig schuldig, nichts geschehen zu lassen, was die Vereitelung ihrer derartigen Maßregeln zur Folge haben würde. Die Bestimmung ß. 32 und die darin enthaltenen Ausnahmen von 1 und ö sind erforderlich, um dem Vertriebe verbotener Schriften durch Antiquare und in Auktionen, sogar der Aufnahme von dergleichen im Verlags- und Sortimentskataloge entgegen zu wirken. Die Sensoren sind hierbei als Organe der Polizei wirk sam und eignen sich dazu besser, als die Polizeibehörden, bei wel chen die hierzu erforderliche Bekanntschaft mit der Literatur und den in älterer und neuerer Zeit ergangenen Bücherverboren nicht vorausgesetzt werden kann. Diese sind neuerlich einer Revision unterworfen worden, und ein Verzeichniß der dermal noch zu be rücksichtigenden wird allen Censoren mitgetheilt werden. Zu §§. 34 und 3 5. Nicht nur zu Verwaltung der polizeilichen Aufsicht über den literarischen Verkehr, sondern auch zum Gedeihen des für Sachsen so wichtigen Buchhandels kann die Betreibung buchhändlerischer Geschäfte nicht völlig freigegcben werden. Sie muß daher, wo nicht, wie in Leipzig, schon ein innungsmäßiger Verband der Buch händler mit confirmirten Statuten besteht, von Concession abhän gig gemacht werden. Dann ist aber auch das Buchhändlergewerbe gegen Eingriffe Unbefugter zu schützen, was jedoch nicht ausschließt, daß aus besondern Gründen zum Verlage oder Vertriebe einzelner Schrif ten ebenfalls Concession gegeben werden kann. Zu §. 36. Daß die Herausgabe von Zeitschriften von Concession abhän gig sei, beruht schon auf der Bestimmung des Mandats vom Jahre 1812. tz. II. 2. n. Doch hat es für den Zweck dieser Ein richtung hinreichend geschienen, wenn sie auf die indem §. be- zeichneten Gattungen beschränkt würde, wie schon durch die Ver ordnung vom 13. Oktober 1836 geschah. Den Wünschen der Herausgeber von Zeitschriften, die dazu nicht gehören, wird es aber entsprechen, durch Concessionseinholung sich zur großen Erleichte rung der Herausgabe und des Vertriebs, die Einholung von Ver- triebsscheinen zu jedem einzelne Stücke ersparen zu können. Zu §. 37. Aehnliche und zum Thcil noch weiter greifende Bestimmungen sind in andern Gesetzgebungen z. B. in dem Badischen Preßgcsctz Z. 10 enthalten und beruhen darauf, daß dem Angegriffenen die Möglichkeit verschafft werden muß, ohne Kosten und Zeitaufcnt- halt vor demselben Publicum sich zu verrheidigen, und Behörden das Recht haben müssen, unwahre Angaben zu berichtigen. Zu §. 39. Obwohl das jetzt im Entwürfe vorliegende Gesetz die privat- rechtlichen Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels nicht berührt, und es sich daher von selbst versteht, daß dadurch die das Verlagsrecht und dessen Schutz gegen den Nachdruck betreffenden Gesetze und Verordnungen nicht aufgehoben werden können und sollen, so ist es doch angemessen, das ausdrücklich anzudeuten. Endlich wird der Uebergang zum neuen Gesetz ei^vn ange messenen Zeitraum zwischen dessen Bekanntmachung und Wirksam keit erforderlich machen, besonders wegeAder o-.H Erscheinen des Gesetzes im Druck befangenen oder dazu in Kurzem zu befördernden Schriften, so wie wegen der zur Ausführung erforderlichen Ein richtungen und Maßregeln. Druck von B. G. Tcubncr. Commissionair: Adolf Frohberger.
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