für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den DepuLirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 24. Dienstags, den 24. März 1840. Nekrolog. Am 18. dieses Monats früh 10 Uhr rüste der Tod einen redlichen Freund und Beschützer des Buchhandels aus diesem Leben hinweg. Se. Excellenz der Herr Staatsministcr Hans Georg vonCarlowitz beschloß an diesem Tage sein thatenreichcs Leben. Nur seine kräftige Verwendung machte es möglich, daß das Buchhändlerbör- sengcbäude nach dem bestehenden Plane gebaut werden konnte, denn er verwilligte und erwirkte nachher die Bestäti gung des ansehnlichen jährlichen Untcrstützungsbeitrages der König!. Sachs. Regierung, ohne welche der Bau und Tilgungsplan nie ausgeführt werden konnte. Stets hatte sich der Sächsische und namentlich auch der Leipziger Buchhandel der thätigsten und wohlwollendsten Theilnahme in allem, was er in seinem Interesse an den Verewigten, als früheren Vorstand des hohen Ministeriums des Innern, zu bringen hatte, zu erfreuen. Darum mögen auch in diesen Blattern seinem Andenken die Worte der innigsten Verehrung und Dankbarkeit gesprochen sein. Zur Gesetzkunde. Die hohe Kreisdirection hat die Geneigtheit gehabt, uns nachstehende Mittheilung zu machen, die wir im Interesse der Herren Verlagsbuchhändler hierdurch zu deren allgemeiner Kenntniß bringen. Leipzig, am 19. März 1840. Die Deputirtcn des Buchhandels zu Leipzig. Nach einer an das Königliche Ministerium des Innern gelangten Mittheilung des Königlichen Ministeriums der aus wärtigen Angelegenheiten hatte die Hahn'sche Verlagsbuch handlung allhier an Dasselbe mit dem Bemerken, daß in ih rem Verlage die 8. Auflage von Scheller's lateinisch-deutschem und deutsch-lateinischem Lexikon erscheine, in dem Wiener Bü cherverzeichnisse vom Decembcr 1838 aber ein Nachdruck der 7. Auflage jenes Werkes, welche noch von dem verstorbenen Professor Lüncmann herausgegebcn worden, unter dem Titel angckündigt worden sei: 7r Jahrgang. Scheller, I. I. G., lateinisch-deutsches und deutsch- lateinisches Handlexikon, vornehmlich für Schulen, von Neuem durchgesehen, verbessert und vermehrt durch G. G. Lünemann, zu einem allgemeinem Gebrauch mit beträcht lichen Vermehrungen hcrausgcgcben von Fr. T. Schön berger. 1—3. Theil. ^clmlttllutur scl reimpr. das Gesuch gerichtet, daß die k. Gesandtschaft zu Wien sich behufs des Verbotes und nach Befinden der Consiscation die ses Nachdruckes betreffenden Ortes verwenden möge. Dabei hatte sich gedachte Verlagsbuchhandlung unter anderm auf den Bundesbeschluß vom 9. November 1837 bezogen. Nachdem die k. Gesandtschaft in dessen Verfolg behusiger Maaßen ange wiesen worden, ist derselben unlängst eine Rückäußerung der k. k. Oesterreichischcn Haus-, Hof- und Staats-Canzlei zu gekommen, welche über den Grund der angebrachten Be schwerde und die in Frage stehende Anwendung des angezoge nen Bundcs-Beschlusscs vom 9. November 1837 Folgendes äußert: 45