für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Gefchättszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 25. Freitags, dm 27. Marz 1840. Gesetzgebung. Nachstehend verzcichnctcn neuen, im Auslande in Pol nischer Sprache erschienenen Wecken wurde die Debits-Eclaub- niß für die König!. Preuß. Staaten ertheilt. Mitgetheilt von E. Günther in Lissa. Xalenüarn polslco-russlii wolnego nuasta Xralco^va n. r. 1840. Nasti i powiesöi prrer Uajsrla 1839. IVarscbau. kvcrnilc AvspoUkirslii na. r. 1839. 4VÜNV. Orisrravvca ponü-illcusac^ prrer 6. U. 8d>n6L 2 nieinieclcießo prrer 8. U^srlcowslöießo 1839. IVsrscbsu. d^sjnoxvsra Xvcbnia imejslca i xviejsba UclunLii» 1840. IVarscliau. 0<;üin> r^s Xnc^klopeäxf llta plöi reüslcio prrer X. Nile- vslciego 2 9'»m) 1840. >VarsoImu. Vrlejs narollu Uirewslilexo prser 1'. I4arduta V. VVilau. pionsbi >>viesniacre naU diiemna i OLvein^. ^Viino, Uzs äLivjü>v wiekücv «reünirl, 1838. VVilno. idiovvorvcrnilc Xiteraclci prrer 8t.Xrasinslcisgo. 8t. Petersburg, Xvlumb Dmoclwwslciego. 3 Hefte. VVarsciiuu. 8tk>ror)'tno,'öi bistor^cLns polslcie 2 lifbeile. Xrakau. kierwsre rssall^ Orruumut)bi ^olskies p. 8Ierveinskiego. ^Varsckau. Uorr;vv1i na ätugie wiecrar)'. 1-Varsckau. iiistor)a I.iteratiirv ^olslcie »I. IVisrniswsbiego. 1. Hie.ü. Xrsliau. Xrotko rebrana Nitvlogia Orebüvvi 11>rvmlan. Xemborg. I.>v(nvianin 1839 1 — 4. Xemberg. Mittheilung aus Paris. Mehrere der gcachtetstcn Pariser Buchhändler haben ein Eirculair erlassen, das wir, seines allgemeinen Interesses wegen, nachstehend in Deutscher Uebcrsetzung geben. Anträge, Wünsche rc. in Bezug auf dasselbe, sind an X. Haoliette, r»6 klerrs 8arasiu I>r. 12, zu adrcssircn. Paris, 1. Februar 1840. Die Französische Regierung hatte in einem Gcsctzesent- wurf, der voriges Jahr der Pairskammcr vorgclcgt wurde j 7r Jahrgang. und der nun von neuem einer Diskussion unterworfen werden soll, vorgeschlagen, den Ausländern in Frankreich Rechte in Beziehung auf literarisches Eigenthum genießen zu lassen, jedoch nur in dem Fall, wenn das Ausland selbst das literarische Eigenthum Frankreichs anerkennen wolle. Die Unterzeichneten, für derenAnsicht sich die ersten Buch händler und Verleger Frankreichs erklärt haben, dachten dagegen, daß die Bedingung der dem national-gemeinschaftlichen litera rischen Rechte zum Grunde gelegten Recipcocität kein befriedi gendes Resultat geben könne und eben so nachtheilig für die Literatur als für den Buchhandel sein müsse. In der That, handelt es sich denn hier um einen willkür lichen und localen Handelsvertrag oder um ein unvcrjährbarcS und allgemeines Recht? Sind die Bücher eine Waare, deren Herstellung je nach den industriellen Bedürfnissen eines Lan des etwa begünstigt oder verboten werden soll? oder sind sic nicht vielmehr individuelle Erzeugnisse und ein ganz besonderes Eigcnthum, das gleich jedem andern Eigenthum geachtet wer den muß, und des Schuhes um .«ehr verdient, als cs so zu sagen der öffentlichen Rechtlichkeit anvertraut ist? Das ist nun die Frage. Eine auf Gegenseitigkeit gegründete Uebcreinkunft wäre eine reine und einfache Handelsstipulation und immer nach den Umständen veränderlich. Und was bedeutet denn über haupt die besondere Bestimmung, durch welche Jeder sich die Bcsugniß Vorbehalten wollte, den Nachdrucker bei denen zu machen, die sich weigern würden, sich mit ihm zu verbinden? Ist sie nicht die öffentliche Gutheißung des Nachdrucks, und nimmt sie uns nicht alles Recht, die zu verfolgen und zu brandmarken, die den Buchhandel ruinircn und die Schrift steller cntmuthigen? So unterhandelt man nicht in der moralischen Ordnung der Dinge: ist der Nachdruck Anmaßung des Eigenthums Anderer, so muß man den Muth haben, dies laut zu erklä- 47