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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1850
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1850-01-15
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1850
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18500115
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1850
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Erscheint jeden Dienstag u. Freitag; während der Buchhändler . Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für da» Börsen, tlatt sind an dieRedac. Iion; — Inserate an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler. ^ 5. Leipzig, Dienstag am 15. Januar. 1850. Amtlicher T h e i l. Statute» für den schweizerischen Buchhändlerverein. tz. 1. Diejenigen schweizerischen Buchhandlungen, welche mit dem deutschen Buchhandel in direkter Verbindung stehen, bilden den schweizerischen Buchhändlerverein. — Der Zweck desselben ist, die Eh renhaftigkeit des Geschäftsbetriebes zu fördern, dem Nachdrucke entge gen zu arbeiten und die Solidität des schweizerischen Buchhandels bei dem gesetzlich anerkannten Grundsätze der Gewerbsfreiheit möglichst auf recht zu erhalten. §. 2. Der Eintritt in den Verein steht jedem schweizerischen Buchhändler offen, der bis zum 30. November d. I. schriftlich seinen Beitritt erklärt. §. 3. Der Verein ist als constituirt zu betrachten und tritt mit dem 1. Januar 1850 in's Leben, insofern drei Viertheile der gegen wärtig bestehenden Buchhandlungen der deutschen Schweiz demselben beitreten. §. 4. Jede beitretende Handlung erhält eine auf die Firma lau tende Mitgliedskarte, vermittelst welcher sie bei den Versammlungen ihr Stimmrecht durch einen die Unterschrift des Geschäftes Besitzenden ausübt. §. 5. Handlungen, welche bei der Gründung des Vereines nicht beitreten, oder neu entstehende Geschäfte, haben sich unter Beilegung einer Erklärung, daß sie nach den Bestimmungen des Vereins ihr Ge schäft betreiben wollen, für Aufnahme bei dem Präsidenten zu melden. Ist der sich Meldende unbescholtenen Leumundes, so wird ihm von der Vorsteherschaft die Aufnahme ertheilt und ec tritt in die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes ein. Bei Verweigerung der Aufnahme von Seite der Vorsteherschast kann der Betreffende an die jährliche Gene ralversammlung appelliren. §. 6. Der Austritt aus dem Verein steht auf schriftliche Erklä rung bei dem Präsidenten jederzeit frei, doch hat der Auslretende für das laufende Jahr sein Betceffniß an die Vereinsauslagen zu zahlen. §. 7. Den Ausschluß aus dem Verein beschließt die Generalver sammlung: s) Wenn ein Mitglied seiner bürgerlichen Ehre verlustig wird. b) Wenn es wissentlich den statutenmäßige» Beschlüssen entgegen gehandelt. Siebzehnter Jahrgang. o) Wenn es länger als ein Jahr mit seinem Beitrag an die Aus gaben des Vereins im Rückstände bleibt, tz. 8. Die Wiederaufnahme eines freiwillig ausgetretenen oder- ausgeschlossenen Mitgliedes beschließt die Generalversammlung. §. 9. Die Generalversammlung tritt jährlich einmal auf Ein ladung des Präsidenten in der ersten Hälfte des Monats August zu sammen. Es soll das Einladungsschreiben alle Gegenstände enthalten, welche vor die Versammlung gebracht werden, daher Motionen u. s. w. dem Präsidenten bis Ende Juni anzumelden sind. Außerordentlicher Weise versammelt sich der Verein nur auf Be schluß der Vorsteherschaft oder auf Begehren von wenigstens 15 Mit gliedern. §. 10. Die Generalversammlung entscheidet mit absolutem Stim menmehr über alle Angelegenheiten des Vereins, welche nicht in die Eompelenz der Vorsteherschaft gelegt sind. §. 11- Sie wählt mit geheimem absolutem Stimmenmehc eine Vorsteherschaft, bestehend aus: 1 Präsidenten, 1 Vicepräsidenten, 1 Friedensrichter (in oder außer ihrer Mitte), 1 Actuar und Eassier, 3 Mitgliedern auf eine Amtsdauer von 2 Jahren mit Wiederwählbarkeit; hievon ausgenommen ist die Präsidentenstelle, welche nicht zwei Jahre nach einander von der nehmlichen Person bekleidet werden darf. — In der Zwischenzeit Gewählte treten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein. §. 12. Die Vorsteherschaft begutachtet alle an die General versammlung gelangenden Geschäfte. In dringenden Fällen, insofern Gefahr im Verzug läge und die Versammlung des Vereins unstatt haft erschiene, ist sie bevollmächtigt, provisorisch und bis zur nächsten Zusammenkunft der Generalversammlung die Eompelenz dieser letzteren auszuüben. Es ist hierfür jedoch ein einstimmiger Beschluß erforderlich. ß. 13. Der Präsident leitet die Versammlung der Vorsteher schaft und der Generalversammlung; er hat berathende, aber nur bei gleich getheiltec Stimmenzahl entscheidende Stimme. §. 14. Der Friedensrichter behandelt in erster Instanz alle Kla gen und Streitigkeiten, welche unter den Mitgliedern des Vereins über die Ausführung der statutenmäßigen Beschlüsse entstehen könnten. 8
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