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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1850
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1850-01-15
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1850
- Sprache
- Deutsch
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50 Alle in diese Kategorie gehörenden Klagen sind directe an denselben zu richten. tz. 15. Der Friedensrichter untersucht die Klage und trachtet besonders, sich zu überzeugen, ob die Verletzung der Beschlüsse eine absichtliche oder unabsichtliche sei. Im ersteren Falle weist er den Gegenstand an dieVorsteherschaft, im letzteren erlaßt er an den Fehlba ren eine Mahnung. Er theilt die Act der Erledigung dem Kläger schriftlich mit. Gegen die Beschlüsse des Friedensrichters kann bei der Vocsteherschaft, gegen diejenigen der Vorsteherschaft bei der General versammlung recurrirt werden. tz. 16. Der Actuar besorgt nebst den Protokollen und den schrift lichen Ausfertigungen, die Rechnungsangelegenheiten des Vereins und stellt jährlich auf Ende Juni die mit Ende Mai abgeschlossene Rech nung der Vorsteherschaft zu. §. 17. Die Vorsteher des Vereines besorgen die Geschäfte un entgeltlich. Druckkosten, Copiaturen, Porti rc. werden auf die Mit glieder des Vereins gleichmäßig vertheilt. tz. 18. Die dem Verein beitretenden Buchhandlungen verpflich ten sich auf ihr Ehrenwort, für Auftechthaltung der Beschlüsse des Vereins aus allen Kräften mitzuwirken; insbesondere jede Verbindung mit denjenigen schweizerischen Buchhandlungen, welche durch Nicht- beirreten oder Dawiderhandeln die Existenz des Vereins gefährdern würden, jeden Verkehr abzubrechen, bestehe derselbe in Rechnung oder in Baarveckauf oder in Besorgung von Beischlüssen u. s. w. Die Unterzeichneten beauftragen und bevollmächtigen anmit die unterm 9. Juli in Baden niedergesetzte Commission, die Geschäfte der Vorsteherschaft provisorisch zu besorgen und dabei nach den im obigen Entwurf ausgestellten Grundsätzen zu verfahren, bis die erste Generalversammlung, die spätestens im Frühling l 850 stattsinden soll, Statuten erlassen und eine Vorsteberschaft ernannt haben wird., Bahmneycrs Buchhandlung in Basel. Beyel, Chr., in Zürich und Frauenftld. Bläser, Fr., i» Zosingen. Brodt- inann'schc Buchhandlung, in Schaffhauscn. Christen, I. I., in Aarau. Christen, I. I., in Thun. Dalp, I. F. I., in Bern. Fischer, Alex., in Basel. Fischer, Chr., in Bern. Füßli, H., Le Comp., in Zürich. Grubcn- mann'sche Buchhandlung, in Chur. Hanke, Frz., in Zürich. Hegncrs Buchhandlung, A. G-, in Winterthur. Hih, G., in Chur. Höhr, Tal., in Zürich. Höhr Langbein, in Baden. Huber Le Comp., in Bern. Huber L; Comp, in St. Gallen. Hurter'sche Buchhand lung, in Schaffhauscn. Icnni, C. A. , Later, in Bern. Jcnni, Sohn, in Bern. Zent, L., Sortimentshandlung, in Solothurn. Jcnt Se Gaßmann, in Solothurn. Icnt L Rcincrt, in Bern. Keßmann, I., in Genf. Langlois, C., in Burgdorf. Meyer, Uver, in Luzern. Meyer Le Zeller, in Zürich, Ncukirch, I. G., in Basel. Orcll, Füßli Le Comp., in Zürich. Saucrländcr's Sorti- mentsh., H. R., in Aarau. Sauerländer's Verlagsh. H. R., in Aarau. Schabclitz, I. C-, in Basel. Echcit- lin's Sortimenlshandlung in St, Gallen, Scheitlin Le Zollikoscr, in St. Gallen. Schneider, Fel., in Basel. Schulthcß, Fr., in Zürich. Schweighauscr'sche Buch handlung, in Basel. Stcineggcr, R., in Zosingen, Steincr'sche Buchandlung in Winterthur. Stöcker, I. Le A-, in Luzern. Walthard, L. R., in Bern. Zehndcr'sche Verlagshandlung, in Baden. Ucbereiiikinift der Schweizerischen Buchhandlungen, betreffend die gleichmäßige Tarifirung der Bücherpreise und ein von denselben angenommenes gleichmäßiges Ver fahren in Ertheilung von Rabatt. tz. 1. Zwischen den Unterzeichneten schweizerischen Buchhandlun gen ist in Folge der in ihrer Versammlung vom 9. Juli I>. s, gefaßten Beschlüsse, auf den Antrag der dazu ernannten Commission, nachste hende Convention für Alle gleich verbindlich, abgeschlossen worden. tz. 2. Vom 1. Januar 1850 an wird der preußische Thaler zu I fl. 48 kr. rheinisch oder 27 Batzen Schweizer-Valuta, der Neugro schen bis auf die Höhe von 27 Groschen, zu einem Batzen oder 4Krzr. berechnet, so daß der 28. 29. und 30. Neugroschen in den 27 Batzen inbegriffen ist. Anmerkung I. Die Bruchtheile werden folgender Maßen berechnet: N-f — 1 kr. — 3 Rapp, i/r - --2 --L - - ^3 - — 8 - Ein Kreuzer — 3 Rapp. Zwei Drei Vier Fünf Sechs Sieben — 5 - 8 - — 10 - — 13 - — 1b - — 18 - Acht - — 20 - u. s. f. also je der ungerade Kreuzer zu 3 Rappen, der gerade zu 2 Rappen. Anmerkung. 2. Sollte in Folge eines Bundcsgesetzes der franzö sische Münzfuß eingeführt werden, so wäre der preußische Thaler mit 4 l>. <le krce., der Neugrosche» zu 1b Cent., der Gulden zu 2 kr. 20 crs., der Kreuzer zu 4 cts. zu berechnen. tz. 3. Der Rabatt ist grundsätzlich abgeschafft; es wird daher an Privatkunden vom 1-Januar 1850 an, welche Rechnungen unter 100 fl. Reichswährung — 150 Frk. oder eventuell 200 kr. cke krce. haben, durchaus kein Rabatt, sei es von eigenem ältern oder neuern Verlag oder von Sortiment, bewilligt. tz. 4. Literarischen Kunden, welche einen jährlichen Bedarf von mehr als 100 fl. oder 150 Frk. haben, wird vom eigenen Verlag, so wir vom Sortiment, sofern solches in Ocdinär-Preisen angesetzt und berech net wird, ausnahmsweise folgender Rabatt gestattet: Von 150 bis 300 Schw.-Fr., ev.200 bis 400 Ire«, cke kr. 4 - 301 - 600 - - - 40 l - 800 - - - 6 A>. 601 u. darüber - - - 801 u. darüber - - - 8H>. Anmerkung I. Als Nettoactikel sind diejenigen zu verstehen, von welchen der Sortiments-Buchhändler weniger als 33^ Rad, genießt: unter Ordinär-Lrtikcl solche, von denen er 33h^ßh oder mehr erhält. Anmerkung 2. Das hier festgesetzte Rabattgeben wird so verstan den, daß, wenn die ganze Rechnung zusammen, Ord.- und Netto-Ac- tikel, über 100 fl. oder IbO Schw.-Fr. beträgt, der Rabatt von den O rd i när-A r ti k e ln, erreichen diese auch nur den kleinern Thcil obiger Summe, gestattet wird. Anmerkung 3. Natürlich werden hiermit Handlungen, welche bis her keinen oder einen geringen Rabatt gestatteten, zur Einführung des Rabattirens weder eingeladen noch verpflichtet. tz. 5. Kleinern Sortimentshandlungen, welche das Sortiment nicht direct von den Verlegern beziehen, (und Provisionsceisen- d e n) wird nie mehr als 15gh von Ocdinär-Aclikeln, 10A, von Nello- Artikeln, und Provisionsreisenden nie mehr als 25H, von eigenem Verlag eingeräumt, um den bestehenden Sortimentshandlungen keine verderbliche Concurrenz zu machen. Buchbindern darf von Sortiment nicht mehr als 5U von Ordinär-, — und von Netto-Artikeln kein Rabatt, gegeben werden. Vom Verlag erhalten dieselben lO'ch von den Ordinär-Preisen. Lehrer und Institute werden als Privatkunden angesehen. tz. 6- Die Verlagshandlungen machen es sich zur Aufgabe, ihre Verlagsartikel soviel wie immer möglich im Ordinair-Preisc zu noti- ren und dem Soctimentshändler den vollen Dcittheil zu gewähren. Wo jedoch eine kostspielige Ausstattung dies unmöglich macht, darf immerhin der Rabatt für den Sortimentshändler nicht unter 25?h herabsinken. tz. 7. Bewilligen Verleger zur größern Verbreitung ihrer Unter nehmungen Freiexemplare oder erhöhten Rabatt bei Baarzahlung, so soll dieser Vortheil in erster Linie dem Sortimentshändler und nicht dem Publicum zu gut kommen; so daß, wenn ein Verleger einen Artikel, in Rechnung mit 25U, gegen baar oder in Partien bezogen
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