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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.07.1840
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- 1840-07-24
- Erscheinungsdatum
- 24.07.1840
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1641 67 1642 werden können; >o kann die Minorität der Deputation nur dazu anrathen: den tz. abzulehnen; zumal da die fragliche Concession zur Herausgabe einer Zeitschrift sogar nur mir Vorbehalt des Widerrufs crthcilt werden soll, so daß ein nutzbares Recht ohne Weiteres, selbst wenn damit vielleicht nicht einmal ein Mißbrauch verbunden gewesen ist, entzogen werden kann. Die Majorität der Deputation ist dagegen zwar im Allge meinen für die Annahme des §.; hat aber folgende Fassungsvcr- änderungcn dazu vorzuschlagen: 1. ) die Worte: „um dadurch nach tz. 21. c. — entbehrlich zu machen" in Zeile 5— 7 muffen ausfallcn, wenn der Antrag zu Z. 21. Billigung erlangt. 2. ) Dasselbe gilt hinsichtlich des zweiten Absatzes von den Worten: „Damit kann — verbunden werden," weil Z. 34 zu rückgenommen ist. 3. ) Endlich hält die Majorität der Deputation die An zeige der Veränderung in dem Plane einer Zeitschrift für ausreichend, und schlägt daher vor, den vierten Absatz von den Worten an: „zu jeder Veränderung re." folgendergestalt abzuändern: „Jede Veränderung in dem Plane einer Zeitschrift in . ihrem Titel, so wie in der Person des Redactcurs, nicht aber auch des Verlegers, ist der Vorgesetzten Regierungsbehörde an- zuzcigen, was auch geschehen muß, wenn die Zeitschrift im Auslande gedruckt werden soll." Gegen §. 37. ist nichts zu erinnern. tz. 38. Die Mehrzahl der Deputationsmitgliedcr ist zwar der An sicht, daß für die Angelegenheiten der Presse, namentlich wenn sie sich frei bewegen darf, ein strafrechtliches Verfahren mit Oef- fentlichkeit und Mündlichkeit das geeignetste sei. Da jedoch hier von theils überhaupt, theils in Betracht, daß die Censur noch zum großen Lheil besteht, wenigstens zur Zeit abzusehen ist, so bleibt nichts weiter übrig, als an die allgemeinen Bestim mungen über das Verfahren sich zu halten. Wenn nun der Gesetz-Entwurf „für das Verfahren der durch ihn geordneten Angelegenheiten die gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren in Verwaltungssachcn angewendet" wissen will und diese Bestim mung in den eingereichten Petitionen großen Widerspruch hervor- gerufcn hat; so muß die Deputation bemerklich machen, daß sie zwar die Ansicht, daß die sogenannte Justizpflege der Polizei eine Anomalie sei, gleichfalls mehr oder weniger theilt, wenig stens das Forum der Polizei, im Interesse der Justiz, nicht un- ebührlich erweitert wissen mochte. Allein der Bestimmung in . 38. selbst muß sie doch im Allgemeinen aus dem Grunde beitreten, weil die Censur dem Gebiete der Polizei angchört, mithin die Uebertrclung ihrer Vorschriften auch nach Polizeige setzen zu richten ist und das in letzteren angcordncte Verfahren auf sie Anwendung leiden muß. Dieß gilt namentlich von der Hinterziehung der Censur und den in §§. 29.— 33. überhaupt ausgestellten Contraventionen. Anders verhält es sich dagegen mit allen denjenigen Hand lungen, durch welche Strafgesetze übertreten, Verbrechen und Vergehen verübt werden, wie durch den Inhalt einer Schrift geschieht, nicht durch die Hinterziehung der Censur. Können Untersuchungen dieser Art, die erste allgemeine Cogni tion abgerechnet, von Polizeibehörden überhaupt nicht geführt werden, so gilt dieß auch von Untersuchungen über die criminal- rechtlichen Vergehen der Presse, und es kann eigentlich gar kei nem Zweifel unterliegen, daß diese letzteren zur Compeienz der Justizbehörden gehören. Haben daher die Petenten angenommen, daß auch diese un ter die Bestimmung des §. 38. zu subsumiren seien, so muß dieß für eine irrthümlichc Ansicht gehalten werden, die vielleicht nur aus der Deduktion gegen die Anwendbarkeit der Rcpressivmaß- regeln in den allgemeinen Motiven herzuleiten ist. Diese De duktion hatte aber den Zweck, nachzuweisen, daß bei Schriften über 2V Druckbogen „Vertriebserlaubniß," also eine besondere Censur, erforderlich sei, weil die repressiven gesetzlichen Bestim mungen desfalls nicht ausreichende Gewähr gegen Mißbrauch verschafften. Fällt aber, wie beantragt ist, die „Vcrtriebscr- laubniß" hinweg, so ist die Anwendung der Reprcssivmaßregeln um so mehr nöthig, weil sonst gar kein gesetzlicher Schutz gegen Mißbrauch vorhanden wäre. Es muß also das, was die all gemeinen Motiven in dieser Beziehung enthalten, schon durch den Wegfall der „Vertriebserlaubniß" für erledigt angesehen werden, und kommt dann der dcrmalige Gesetz-Entwurf mit dem im Jahre 1833 vorgclegtcn insoweit wieder in Conformität. Um jedoch allen Zweifel zu beseitigen, daß nur die Ver letzung der Censurge setze, nicht auch durch dcnJnhalt ciner Druckschrift begangene Verbrechen und Vergehen zur Kompetenz der Verwaltungsbehörden gehören sollen, schlägt die Deputation vor, den §. 38. also abzuändcrn: „Auf das Verfahren in den durch dieses Gesetz geordneten Angelegenheiten sind im Allgemeinen, und wo nicht ein An deres in Letzterem selbst bestimmt ist, die gesetzlichen Vorschrif ten über das Verfahren in Verwaltungssachen anzuwendcn. Namentlich gehört die Untersuchung aller in Druckschriften verübten Verbrechen und Vergehen zur Kompetenz der Justiz behörden." Insoweit haben sich auch die Herren Rcgicrungs-Commiffa- rien mit der Abänderung einverstanden bezeigt. Wie nun aber die Minorität der Deputation hierbei auf dasjenige Beziehung zu nehmen hat, was wegen der Verant wortlichkeit für den Inhalt censirtcr Schriften bei §.14. dac- gcstellt worden ist, so muß sie insbesondere auch noch einen Zu satz zu gegenwärtigem §. beantragen, der auf die Bestimmung in §. 29. c. Bezug hat und etwa folgenden Inhalts sein könnte: „Auch haben diese (Justizbehörden) die Entscheidung zu fällen, wenn die 8- 29. unter c. angcdrohtc Entziehung des Geschäftsbetriebs eintreten soll." Die Gründe hierzu sind zum Theil schon in dem vorstehen den allgemeinen Gutachten enthalten, sind darin enthalten, daß die totale Entziehung des Geschäftsbetriebs, der noch dazu, we nigstens nach der zcitherigen Praxis oder dem Gutachten der Deputation, nicht auf Concession, sondern auf zunftmäßigcr Er lernung beruht, das Eigenthumsrccht zu sehr verletzen würde, als daß man die Entscheidung darüber den Polizeibehörden über lassen könnte. Die Majorität der Deputation hat den angedcu- tcten Zusatz, da die Herren Regierungs-Commiffarien selbigen nicht genehmigt haben, wieder aufgegeben, die Minorität aber räth dessen Annahme im Interesse und zum Schutze des Eigen- thums dringend an. §. 39. Dieser §. ändert sich in Folge der Zurücknahme der A 34. und 35. insoweit ab, als die Gesetze über den Buchhandel nun durch das gegenwärtige Gesetz nicht außer Wirksamkeit gesetzt werden. Um so mehr und der größeren Bestimmtheit wegen dürfte aber in dem §. 39. noch ausdrücklich zu erwähnen sein, daß diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche das schriftstel- lersche Eigenthumsrecht und den Nachdruck betreffen, durch das Gesetz nicht aiterirt werden sollen. Man schlägt daher vor, die sen §. in folgender Fassung zu genehmigen: „Aufhebung älterer Gesetze." „Alle bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über die An gelegenheiten der Presse, insofern sie nicht das Eigenthums recht an den Erzeugnissen der Kunst und Wissenschaft, so wie den Schutz gegen den Nachdruck betreffen, werden auf gehoben." Gegen die Schlußbestimmungcn ist nichts zu erinnern. Indem nun die Deputation den vorliegenden Gesetz-Entwurf mit den beantragten Modisicationen und Verbesserungen, aber auch nur mit diesen, zur Annahme empfiehlt, kommt dieselbe noch mit einigen Worten auf die im allgemeinen Lheile gestellten Anträge zurück.
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