Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.07.1840
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- 1840-07-24
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- 24.07.1840
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1643 67 1644 Hiervon bedürfe» die unter I. und HI. bemerkten um des willen keiner weiteren Begründung, wett der Erster« eigentlich kein besonderer Antrag ist, sondern nur das allgemeine Votum über den Gesetz-Entwurf enthält und, wenn er bejahend ist, da bei, wie auch hier am Schluffe wiederholt worden ist, von der Voraussetzung ausgeht, daß den vorgeschlagenen Abänderungen allenthalben die Zustimmung werde zu Thcil werden. Die Mi norität ist namentlich der Meinung, daß, wenn nicht alle, insonderheit auch von ihr gethanen, Vorschläge Genehmigung finden, dann der Gesetz-Entwurf aus den im Eingänge ausge stellten Gründen lieber ganz abzulehnen sei. Der Antrag unter III. ist allein und für sich nur ein even tueller und zwar in doppelter Hinsicht, nämlich für den Fall gestellt, daß der unter II. bemerkte ein Resultat hcrbciführt, oder auch der Gesetz-Entwurf die allseitige Zustimmung nicht erlangt. Mit dem Ilten zusammen ist er aber allerdings nicht als eventuell gestellt anzusehen, sondern ein für sich bestehender. Der wichtigste unter allen Drein ist der Ute. Die Deputa tion glaubt nicht, daß er noch einer besonderen Motivirung be dürfe, da diese schon im allgemeineren Thcile enthalten ist. Sic macht jedoch darauf aufmerksam, daß ähnliche Anträge in Be zug auf andere Gegenstände der Verwaltung bereits an mehren constitutionellen Landtagen an die Staatsrcgierung gebracht wor den sind und daß, was die hier in Rede stehende Angelegenheit betrifft, die Staatsregierung auf deren Erledigung abzwcckcnde Schlitte, geschehener Mitthciiung zu Folge, bei der hohen Bun desversammlung bereits selbst gcthan; auch dergleichen ferner zu thun sich geneigt erklärt hat. Wenn nun Aebnliches auch von anderen Staaten geschehen, und der Gegenstand ein so hochwichtiger ist, daß eine Bitte da rum , an den Stufen des Thrones niedcrgclcgt, der Gewährung schon in Voraus versichert sein kann; so hofft die Deputation, daß die verehrte Kammer den gestellten Antrag zu dem Ihrigen machen werde, Was die Petitionen anlangt, so ist die erste aus dem im allgemeinen Thcile des Berichts ersichtlichen Grün de» einer Berücksichtigung vor einem durch de» Antrag «uh II. erlangten Erfolg nicht fähig; man sieht sich daher genothigt, vorzuschlagcn, daß dieselbe einstweilen beigclcgt werden möge. Den in den drei übrigen Petitionen ausgesprochenen Wünschen hat die Deputation durch die von ihr vorgcschlagcncn Amendements möglichste Gewährung zu verschaf fen sich angelegen sein lassen, und wenn diese Amendements an genommen werden, s cdürsten dann jene drei Petitionen zwar für erledigt anzuschen, jedoch, da sie an die Ständcvcrsammlung überhaupt gerichtet sind, noch mit an die erste Kammer abzu geben sein. Dresden, am 25. Mai 1840. Die erste Deputation der zweiten Kammer. iLisciistuck- von Mayer. Schaffer, von Ivatzdorf- Todt, Referent, von Hartman». Scholzc. L. XXXII. Preßgesetz auf fünf Jahre, einstimmig beschlossen am 20. September 1819. XXXV. Sitzung §. 220. !>. 1. So lange, als der gegenwärtige Beschluß in Kraft bleiben wird, dürfen Schriften, die in der Form täglicher Blät ter oder heftweise erscheinen, desgleichen solche, die nicht über zwanzig Bogen im Druck stark sind, in keinem deutschen Bun desstaate ohne Lorwiffcn und vorgängige Genehmhaltung der Landcsbehbrden zum Druck befördert werden. Schriften, die nicht in einender hier namhaft gemachten Classcn gehören, werden fernerhin nach den in den einzelnen Bundesstaaten erlassenen oder noch zu erlassenden Gesetzen behan delt. Wenn dergleichen Schriften aber irgend einem Bundes staate Anlaß zur Klage geben; so soll diese Klage im Namen der Regierung, an welche sie gerichtet ist, nach den in den ein zelnen Bundesstaaten bestehenden Formen gegen die Verfasser oder Verleger der dadurch betroffenen Schrift erledigt werden. §.2. Die zur Aufrechthaltung dieses Beschlusses erforderlichen Mittel und Vorkehrungen bleiben der nähern Bestimmung der Regierungen anheimgcstellt; sie müssen jedoch von der Art sein, daß dadurch dem Sinn und Zweck der Hauptbestimmung des Z. 1. vollständig Gnüge geleistet werde. §. 3. Da der gegenwärtige Beschluß durch die unter den obwaltenden Umständen von den Bundesregierungen anerkannte Nocbwendigkcit vorbeugender Maßregeln gegen den Mißbrauch der Presse veranlaßt worden ist; so können die auf gerichtliche Verfolgung und Bestrafung der im Wege des Drucks bereits verwirklichten Mißbräuche und Vergehungen abzwcckendc» Ge setze, insoweit sie auf die im 1 §. bezeichneten Elasten von Druckschriften anwendbar sein sollen, so lange dieser Beschluß in Kraft bleibt, in keinem Bundesstaate als zureichend betrachtet werden. Z. 4. Jeder Bundesstaat ist für die unter seiner Oberauf sicht erscheinenden, mithin für sämmtliche, unter der Hauptbe stimmung des H. 1. begriffenen Druckschriften, insofern dadurch die Würde oder Sicherheit anderer Bundesstaate» verletzt, die Verfassung oder Verwaltung derselben angegriffen wird, nicht nur den unmittelbar Beleidigten, sondern auch der Gesammthcit des Bundes verantwortlich. Z. 3. Damit aber diese, in dem Wesen des deutschen Bun desvereins gegründete, von dessen Fortdauer unzertrennliche, wechselseitige Verantwortlichkeit nicht zu unnützen Storungen des zwischen den Bundesstaaten obwaltenden freundschaftlichen Ver hältnisses Anlaß geben möge; so übernehmen sämmtliche Mitglie des des deutschen Bundes die feierliche Verpflichtung gegen einan der, bei der Aufsicht über die in ihren Länder» erscheinenden Zeitungen, Zeit- und Flugschriften mit wachsamem Ernste zu verfahren, und diese Aufsicht dergestalt handhaben zu lassen, daß dadurch gegenseitigen Klagen und unangenehmen Erörterungen auf jede Weise möglichst vorgebeugt werde. Z. 6. Damit jedoch auch die durch gegenwärtigen Beschluß beabsichtigte, allgemeine und wechselseitige Gewährleistung der moralischen und politischen Unverletzlichkeit der Gcsammtheit und oller Mitglieder des Bundes nicht auf einzelnen Punkten gefähr det werden könne; so soll in dem Falle, wo die Regierung ei nes Bundesstaates sich durch die in einem andern Bundesstaate erscheinenden Druckschriften verletzt glaubte, und durch freundschaft liche Rücksprache oder diplomatische Correspondenz zu einer voll ständigen Befriedigung und Abhülfc nicht gelangen könnte, derselben ausdrücklich Vorbehalten bleiben, über dergleichen Schriften Be schwerde bei der Bundesversammlung zu führen, letztere aber sodann gehalten sein, die angebrachte Beschwerde commiffarisch untersuche» zu lassen, und wenn dieselbe gegründet befunden wird, die unmittelbare Unterdrückung der in Rede stehenden Schrift, auch wenn sie zur Claffe der periodischen gehört, aller ferneren Fortsetzung derselben, durch einen entscheidenden Ausspruch zu verfügen. Die Bundesversammlung soll außerdem befugt sein, die zu ihrer Kcnntniß gelangenden, unter der Hauptbestimmung des Z. 1. begriffenen Schriften, in welchem deutschen Staate sie auch erscheinen möge», wenn solche, nach dem Gutachten einer von ihr ernannten Commission, der Würde des Bundes, der Sicher heit einzelner Bundesstaaten, oder der Erhaltung des Friedens und der Ruhe in Deutschland zuwiderlaufen, ohne vorhergegan- genc Auffordeiung aus eigener Autorität durch einen Ausspruch, von welchem keine Appellation Statt findet, zu unterdrücken, und die betreffenden Regierungen sind verpflichtet, diesen Ausspruch zu vollziehen.
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