für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den DeputirLen des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. M 75. Freitags, den 21. August 1840. Ist der Autor eines Werkes, auch wenn er deshalb mit seinem Verleger kein besonderes Abkommen ge troffen hat, berechtigt, bei jeder neuen Auflage seines Werkes die wiederholte Zahlung eines Honorars zu fordern? Ein Rechtsfall. In dem Gesammtgebietc des Privatrcchts gicbt cs wohl in keiner Beziehung so wenig positive Bestimmungen, als über die gegenseitigen Verbindlichkeiten des Schriftstellers zum Verleger, und umgekehrt. Alles beruht hierbei auf speciellcm Uebcreinkommen, und wo dieses fehlt, sind in den meisten Fal len über Recht und Unrecht die Meinungen, selbst der be währtesten Rechtslehrer, so widersprechend, daß nirgends auf eine feste Basis zu gelangen ist, und in jedem neuen, auf der artige Verhältnisse bezüglichen Rechtsstreite wird es immer wieder nur auf die individuellen Ansichten der jedesmaligen Urthelsverfasser ankommen. Wie wenig jedoch mit diesem Schwanken der Rechlsbegriffe dem Schriftsteller, wie dem Verlagsbuchkändler gedient sein kann, das fühlt Jeder, der bei diesem Verkehr betheiligt ist, nur zu sehr, und es ist daher höchst wünschenswertst, daß diesem Mangel ehemöglichst durch eine ausreichende Gesetzgebung abgcholfen werde. In mehrcrn Staaten ist hierzu bereits ein gedeihlicher Anfang gemacht worden; indeß in unserem Vaterlande, in dessen Grenzen der Sitz des deutschen Buchhandels, Leipzig, gelegen ist, entbehren wir noch immer dieser Woblthat. Vielleicht ist der nächsten Zeit deren Gewährung Vorbehalten. So lange wir jedoch in dem jetzigen Stande der Dinge beharren, halten wir es für eine ernste Verpflichtung, soviel als möglich zur Abhülfc eines Mangels mitzuwirken, der bei dem noch immer wachsenden schriftstellerischen, wie buchhändlcrischen Verkehre von Tag zu Tage lebhafter empfunden wird. Kann cs nun auch der Zweck dieser Blätter nicht sein, eine vollständige Theorie dieser Rechtsverhältnisse, wozu wir viel leicht in nächster Zeit in einem besonder» Werke Gelegenheit 7r Jahrgang. finden werden, darzubieten, so glauben wir doch, daß gerade hier der rechte Platz zur Erörterung einzelner Fragen und deren Beantwortung mit Bezugnahme auf wirklich vorgekommene Zwcifelsfällc sei, da nur auf diese Weise die endliche Aufstel lung fester Principien mit Wirkung vorbereitet werden kann. Zu diesem Ende sind die nachstehenden Bemerkungen nie- dergeschriebcn worden, und hoffen wir dadurch vielleicht die Frage: Ist der Autor eines Werkes, auch wenn er deshalb mit seinem Verleger kein besonderes ausdrückliches Abkommen getroffen hat, berechtigt, bei jeder neuen Auflage seines Werkes die wiederholte Zahlung eines Honorars zu fordern? zur Erledigung zu bringen. Um jedoch diese Frage genügend zu erörtern, ist es nöthig, daß sic unter zwei verschiedene Gesick^spl^nkte gestellt wekdt. Hauptsächlich handelt cs sich hierbei um die Natur des Rechts verhältnisses, in welchem Schriftsteller und'Verleger zu ein ander stehen; denn entweder s) arbeiten die ersteren nur auf Anregung und im Auf träge dritter Personen, gemeiniglich der Verleger, in seltnem Fällen der Redactoren periodischer Schriften, oder d) sie sind als alleinige Schöpfer der von. ihnen zu veröf fentlichenden Schriftwerke zu betrachten. Je nachdem nun das eine oder das andere dieser Verhält nisse vorliegt, muß auch die oben aufgeworfene Frage einer ver schiedenen Beantwortung unterliegen, und hängt dieselbe bei dem unter s. angegebenen Falle lediglich von der Prüfung und Beantwortung der Vorfrage ab: Ist das unter s. bezeichnet? Rechtsverhältniß zwischen Schriftsteller und Verleger unter den Begriff des Verlags- contractes zu bringen? Nach unsrer Meinung muß dieselbe, und mit ihr zugleich die Hauptfrage, diese jedoch natürlich nur in Bezug auf das unter k>. angegebene specielle Rechtsverhältniß verneint werden. Das Wesen des Verlagscontractcs beruht nämlich darauf, 137