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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1840
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1840-08-25
- Erscheinungsdatum
- 25.08.1840
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18400825
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184008257
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18400825
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- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1840
- Monat1840-08
- Tag1840-08-25
- Monat1840-08
- Jahr1840
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1840
- Autor
- No.
- [1] - 1885
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/ für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. HerauSgegeben von den Deputieren des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 16. Dienstags, den 25. Anglist 1840. Gesetzgebung. Vertrag zwischen Sr. Maj. dem Kaiser von Oesterreich und Sr. Maj. dem Könige von Sardinien zur Sicherstellung der Eigenthumsrechte an literarischen und artistischen Werken, welche in den beiderseitigen Staaten erscheinen. Sc. Majestät der Kaiser von Oesterreich :c. und Sc. Maj. der König von Sardinien :c. von dem gleichen Wunsche beseelt, Wissenschaften und Künste zu begünstigen und zu beschützen, wie nicht minder zu nützlichen Unternehmungen aufzumuntern, haben im wechselseitigen Einverständnisse beschlossen, Schriftstellern und Künstlern für ihre Lebenszeit das Eigenthumsrecht auf ihre in den beiderseitigen Staaten veröffentlichten Werke zu sichern und die Zeit fcstzustcllcn, während welcher deren Erben desselben Schutzes genießen sollen, indem zu diesem Zwecke die Mittel be stimmt würden, durch welche dem Nachdrucke und sonstigen me chanischen Nachbildungen am wirksamsten zu begegnen wäre. Dem gemäß haben Ihre Majestäten zu Ihren Bevollmächtigten ernannt und zwar: Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich Sc. Durchlaucht den Fürsten Clemens Wenzel Lothar von Metlcrnich- Winneburg, Herzog von Portella, Grafen von Königswartb, Grand von Spanien erster Classe ic., Allcrhöchstihren Staats und Conscrenz-Minister, dann Haus-, Hof- und Staatskanzlcr re.; und Se. Maj. der König von Sardinien den Herrn Don Viktor Amadeus Balbo-Bertone, Grafen von Sambu», General-Major i» den Köi igl. Armeen, und Höehstihren außerordentlichen Ge sandten und bevollmächtigten Minister bei Sr. Kaiser!. König!. Apostol. Majestät >c., welche nach Mittheilung Ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über nachstehende Artikel übereingckommcn sind: Art. l. Die Werke oder Produkte des menschlichen Gei stes oder der Kunst, die in einem der contrahircnden Staaten veröffentlicht werden, bilden ein Eigenthum, welches den Verfas sern oder Urhebern derselben zusteht, um es durch ihre ganze Lebenszeit zu genießen oder darüber zu verfügen. Nur sie selbst, oder ihre Rechtsnachfolger, haben das Recht, die Veröffentlichung jener Werke zu gestatten. Art. 2. Die Werke der dramatischen Kunst sind gleichfalls ein Eigcnrhum ihrer Verfasser, und daher in Rücksicht ihrer Ver öffentlichung und Vervielfältigung durch den Druck in den Be stimmungen des Art. 1. begriffen. Dramatische Werke dürfen ohne die Zustimmung ihrer Verfasser oder deren Recktsnachfolgcr nicht aufgcführt werden, unbeschadet übrigens her für die öffent- 7r Jahrgang. liehen Vorstellungen theatralischer Werke in den rcspcctiven Staa ten geltenden oder noch zu erlassenden Normen. Art. 3. Die in einem der contrahircnden Staaten verfaß ten Uebcrsetzungen von Manuscripten oder Werken, welche in einer fremden Sprache außerhalb des Gebiets der gedachten Staaten erschienen sind, werden gleichfalls als Original-Producte betrachtet, auf welche der Art. 1. seine Anwendung findet. Eben so sind in diesem Art. 1. die in einem der contrahirenden Staa ten verfaßten Ucbersctzurgcn von Werken, die in dem anderen erschienen sind, begriffen. Ausgenommen ist jedoch der Fall, wenn der Verfasser, Unterthan eines der contrahirenden Staaten, in dem von ihm veröffentlichten Werke selbst ankündigt, in einem dieser Staaten eine Ucbersctzung erscheinen lassen zu wollen, und er dieses Vorhaben in dem Zeiträume von sechs Monaten wirklich aussührt, wo ihm dann auch für diese Ucbersctzung sein Eigen- thumsrccht Vorbehalten bleiben soll. Art. 4. Ungeachtet der im Art. 1. vorkommcndcn Bestim mungen sollen in Journalen und periodischen Schriften die Arti kel anderer Journale oder periodischer Schriften ohne Anstand nachgedruckt werden dürfen, sobald diese Artikel nicht drei Druck bogen ihrer ersten Veröffentlichung überschreiten, und deren Quelle angegeben wird. Art. 5. Bei anonymen und pseudonymen Werken werden deren Herausgeber in so lange als die Verfasser angesehen, als nicht diese selbst, oder ihre Rechtsnachfolger, ihr eigenes Recht dargethan haben. Art. 6. Jede Nachbildung (Nachdruck) von Werken, Kunst-Productcn, dann musikalischen und theatralischen Compo- sitioncn, wie sic in den Artikeln 1, 2 u. 3. erwähnt werden, ist in den beiden contrahirenden Staaten untersagt. Art. 7. Die Nachbildung (der Nachdruck) ist die Hand lung, durch welche ein Werk, cs sei im Ganzen oder in seinen einzelnen Theilen, durch mechanische Mittel ohne Zustimmung des Verfassers oder der Rechtsnachfolger desselben neuerdings her vorgebracht wird. Art. 8. Es ist im Sinne des vorigen Artikels nicht allein dann ein Nachdruck vorhanden, wenn zwischen dem Original- Werke und dessen Nachbildung eine vollkommene Aehnlichkcit sich darstcllt, sondern wenn unter dem nämlichen Titel, oder auch unter einem verschiedenen, der gleiche Gegenstand in derselben Jdcenfolge und mit der nämlichen Eintheilung der Materie ver handelt wird. — Das spätere Werk ist in diesem Falle als eia 139
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