für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verWKndten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. I8. Montags, den 11. Mai 184O Aus Berlin. Das Preußische Gesetz zum Schutz des literar. Eigenthums vom 11. Juni 1837 läßt bekanntlich in seiner wichtigsten Bestimmung eine Auslegung zu, welche zwar dem Wortlaute des Gesetzes nach unzweideutig richtig zu sein scheint, unrichtig aber sein muß schon deshalb, weil nach dieser Auslegung der Bundcstagsbeschluß vom 9. November 1837 dem literarischen Eigenthum einen ausgedehnteren Schutz gewahren würde, als das Pceuß. Gesetz. Der Bundcstagsbeschluß nämlich erthcilt allen seit 20 Jah ren erschienenen Werken noch einen zehnjährigen Schutz. Nach dem Prcuß. Gesetz aber (§. 5. 6. und 35.) ist jedes Weck, dessen Verfasser vor 30 Jahren verstorben, nun mehr Gemeingut. Schon im Februar 1838 suchte Herr Enslin, damals Börscnvocstand, bei den betreffenden hohen Behörden um eine authentische Interpretation des §. 35 desPreuß. Gesetzes nach. (S. Börsenbl, 1838. No. 12.) Der Justizminister, Hr. v. Kamptz, erwiedertc hierauf unterm 22. März desselben Jahres, man beabsichtige gegen wärtig eine Revision der den Verlags-Vertrag betreffenden Bestimmungen des Landrechts, bei dieser Gelegenheit werde - auch die angeregte Frage, welche mehr das Recht der Verleger als das der Schriftsteller betreffe, zur Erwägung kommen. (S. Börsenbl. 1838. No. 29.) Jetzt erfährt man von dem in solchen Dingen wohlunter richteten Berliner Eorrcspondenten der Allgemeinen Zeitung über den Stand dieser Angelegenheit (in Nr. 120 der A- Z.) Folgendes: „Unsere Juristen sind sehr verschiedener Ansicht über den „Gegenstand; manche, zu denen auch Hr. Justizminister „v. Kamptz gezählt wird, sind der Meinung, daß das vor „Erlassung des Gesetzes vom 11. Juni erworbene Eigenthums- „(Verlags-) Recht durch dasselbe, so wie überhaupt durch eine „gesetzlickc Bestimmung, die jünger als jene Rechtserwcrbung „sei, nicht beeinträchtigt werden könne, und daher auf! 7r Jahrgang. „ewige Zeiten unverletzlich bleibe; andere jedoch, „wozu man namentlich auch Hrn. Justizminister Mühlcr „zählt, wollen das Gesetz vom 11. Juni, wenn sie ihm auch „eben so wenig wie jene eine rückwirkende Kraft beilegen, doch „mindestens so verstanden wissen, daß nut dem Tage seiner „Erscheinung der 30jährige Zeitraum für alle verstorbenen „Schriftsteller begonnen habe. Der Wortlaut des Gesetzes „selbst sagt zwar, daß die Bestimmungen desselben auch zu „Gunsten der bereits früher erschienenen Schriften ihre An wendung finden sollen; ob jedoch dieses zu „Gunsten" nur die „Beziehung der Schrift zu ihrem Autor oder auch die zu dem „Publicum meine, ist ebenfalls eine schwer zu entscheidende „Frage; denn unstreitig wird Niemand läugncn, daß cs für „viele Schriften eine größere Gunst ist, Gemeingut des Pu blikums, statt ausschließliches Eigenthnm von Einzelnen zu „sein. Diese Gunst nur den neuesten literarischen Erschei- „nungen zuwenden und dagegen die ganze classischc Litteratur „der Deutschen auf ewige Zeit davon ausschließen zu wollen, „würde eben so verkehrt als ungerecht scheinen; es müßte daher „jedenfalls zwischen den beiden oben angeführten Ansichten ein „Mittelweg aufzusinden sein." — Entgegnung. Die Herren Veit u. Co. haben durch ihre Erklärung v. 24. vor. Mts. in diesen Blättern gegen die sie betreffende Rüge erst mit dem Verhältnisse bekannt gemacht, in wel chem sie zu den v. Arnim- und v. Savigny'schcn Wecken stehen, indcß ändert dies nichts im vorliegenden Falle. Sic bekennen, daß sie versuchsweise den üblichen Rabatt geschmälert, um dem Rabattgeben an die Kunden im Sor timentshandel mit zu steuern, sie glaubten sich um so berech tigter dazu, als die Werke von Ansehen und großer Bedeu tung seien. Allein sie bedenken nicht, daß sie damit weder den Buchhandel zu ihrem Glauben bekehren, noch den Ver fassern der Werke eine Ehre erzeigen, indem sie solche an dem neuen Experimente gleichsam Theil nehmen lassen. 75