für den ^rutschen B n ch h a n d. - und für die mit -t n ver 'andten Cescl^ ttszweige. . HerauSgege'en von den Deputii.ten des Vereins d r Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börfenvereins. ^ 42. Freitags, den 15. Mai 1840. Stimme aus Oesterreich über Ccnsur und Polizei. In so wichtigen Angelegenheiten, wie Presse, Preß freiheit und beider Bcschränkungsmittel: Eensur ist jede austauchende Meinung zu beachten. Indem man cs thut, fühlt man der öffentlichen Meinung an den Puls und erfährt dabei, welche Zeit cs ist im geistigen Leben der Menschheit. Deshalb schien mir folgende österreichische Stimme: „Ucbcr die Polizeirergehungen in Ansehung der Eensurgesetze" auszeichnenswerth. Sie lautet, „Den wichtigen Einfluß der Preßgesetze auf den wissenschaftlichen und politischen Zustand der Staaten verkennt heut zu Tage wohl Niemand. Im Grundsätze leugnet wohl auch keiner, daß die Ecnsur, wo sie besteht, nach Umständen gemildert oder geschärft (?) wer den könne. Nur über die Bedingungen zu dem Einen oder dem Andern sind die Meinungen, weil sic thcüs von That- sachen, theils von Systemen ausgehen, verschieden. Eben darum scheint es aber, daß nur jene Maximen, welche man als stehend ansieht, zur Berücksichtigung bei der Festsetzung der Polizeivergehungen in Ansehung der Presse geeignet sind, as blos Zeitliche aber, allenfalls mit emigcn Elauseln im strafgesetze, den besondern Ccnsurvorschristcn anheimgestellt » den könne. In dieser Beschränkung gehalten, ist jener Theil der Strafgesetze, welcher sich mit den Eensurgesetzen beschäftigt, zwar nicht weitläufig, aber sehr schwierig. Von seiner Aus führung hängt zum Theil die Stellung der Schrift steller, des Buchbandcls und der literarischen Mitt Heilung ab. In keinem Falle scheint es aber noth- wendig, daß in friedlichen Zeiten die Herausgabe von Gebe ten, Liedern u. s. w., welche oh ne genaue Beobach tu n g der gesctzl ich cn V orschriften v c rkau ft >v er den, und sonst gleichgültigen oder unbedeuten den Inhalts sind, sehr streng geahndrs^erdc. Die Eensurvorschristen scheinen überhaupt Fälle eMails 7r Jahrgang. zu können, wo der von der Eensur nicht autorisirte Abdruck eines Manuskripts, ohne Rücksicht auf seinen Inhalt, als Vergehen oder auch als Polizei,',bertretung bestraft und dieß im Ecnsurgesche selbst angekündigt werden kann. Außer die sem Falle gibt wohl aber der Jnbalt eines mit Auße.acht- setzung der E surgesetzc gedruckten Werkes, wenn sein I, holt schon an und für sich dem Staate schädlich ist, zu einem Strafverfab"-n Veranlassung, welches zuweilen wcitlä' ia und verwickelt sein kann, also ganz den Eharakter einer Un tersuchung wegen eines Vergehens annimmt, und daher auch füglich der für Vergehen cömpetenten Behörde überlassen werden kann. Die Fälle, wo eine Ucbcrtretung der Ecnsurvorschriften als eine reine Polizeiübertretung erscheint, dürften also nur dann vorhanden sein, wenn ein an sich unschädliches Ma nuskript ohne Censurbewilligung gedruckt oder ein bereits ccn- surirtes in Stellen, welche politisch gleichgültig sind, eigen mächtig auf eine gleichfalls politisch gleichgültige Art verändert wird, wenn ein Buchhändler ohne Ecnsurbewilligung Bücher ankündigt, oder verbotene, die aber nicht gefährlich sind, verkauft, oder wenn gegen das etwa bestehende Verbot ein Inländer im Auslände ein an sich unschädliches Werk drucken läßt; denn in allen diesen Fällen kann man sagen, daß weder die Justizstrafgesetze, noch die Eensurgcsetzc an sich den Staat hinlänglich gegen jene Uebcl sicherstellcn, welche er durch Ccnsuranstalten verhüten will *). Der Bücherverkehr in der österreichischen Monarchie. Büchermacherei in der Art — schreibt man aus Wien —' wie wir sie in vielen Theilen Deutschlands und Frankreichs *) Aus „Untersuchungen über einige Grundla gen der Strafgesetzgebung, mit Rücksicht auf die neue ren Entwürfe zu Strafgesetzbüchern und einige neue Strafgesetze. Von I. Beidtel, vr. der Rechte, kais. österreichischem Rathe u. s. w. Leipzig, 1840. Verlag von I. A. Barth." Buch VI. Abschn. 9. ' 8l>