für den Deutschen Buchhandel und für die mH ihm verwandten hättszwerge. HerauSgegeb von den Deputieren des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. M 46. Mittwochs, den 20. Mai. L84V. Bekanntmachung. Es sind in neuerer Zeit wiederum mehrere Fälle vorgekommen, wo Buchhandlungen ohne Activcn verkauft und dadurch die Gläubiger in Schaden versetzt worden sind. Um nun bestimmt zu erfahren, wie weit solche Geschäfte rechtsgültig sind, und wie weit die Rechte der benachtheiligten Gläubiger gehen, haben wir für angemessen gehalten, uns über die Frage von welcher rechtlichen Wirkung der Verkauf einer Buchhandlung ohne Activa für die Gläubiger und Schuldner derselben sei, ein rechtliches Gutachten von unscrm Consulentcn erstatten zu lassen und bringen solches hierdurch zu allge meiner Kenntniß. Leipzig, den 14. Mai ' ^40. Der Börsen Vorstand. I. C. 6. Mohr. Ä. Kost. kicgel. An den löblichen Vorstand des Börsenvcreins der Deut schen Buchhändler zu Leipzig. In ergebenster Beantwortung der mir vorgelegten Frage: welche rechtlichen Wirkungen der Verkauf einer Buchhandlung ohne Activa für die Gläubiger und Schuldner derselben habe, gebe ich mir die Ehre Folgendes zu crwicdcrn. Es ist unzweifelhaften Rechtens: 1) daß in allen Fällen, wo es sich nicht um eingetragene Hy potheken auf ein mit einer Buchhandlung verbundenes Rc- alrecht handelt, und namentlich in allen Fallen, wo eine Buchhandlung auf Eoncession beruht, nicht die Buch handlung, sondern der Inhaber derselben persönlich als Gläubiger oder Schuldner anzuschen'ist. 2) Von allen als Novität versandten Büchern bleibt der Ver leger so lange Eigenthümer, bis der Verkauf demselben an- gezeigt und genehmigt ist; bis dahin ist derselbe auch be rechtigt, das Vindicationsrecht gegen jeden dritten Besitzer auszuübcn, soweit nicht, wie bei dem Verkauf eines Buches an Kunden, seine Einwilligung im Voraus crtheile wor den ist. 7r Jahrgang. 3) Durch den Verkauf eines Sortimcntsgcschaftes wird das Eigenthum der Vorräthe nur insoweit auf den Käufer über tragen, als dasselbe dem Verkäufer zustand, und ist folglich für die Verleger, welche ihm Bücher anvcrtr„ut haben, ohne alle rechtliche Wirkung. 4) Wenn durch einen solchen Kauf Remittenda und Dispo nent auf den Kaufe, oer Handlung übertragen werden, ohne daß derselbe die Verhaftung dafür, mit Genehmigung der Verleger, übernimmt, so ändert dieß nichts an der Be rechtigung der Verleger; und vergreift sich der Käufer dar an, so haftet er dafür; cs kann aber auch ein solches Ge schäft, nach Befinden, als eine betrügliche Handlung ange sehen, und entweder gegen den Käufer oder den Verkäufer deshalb criminell cingeschcitten werden. 5) Die Eompcnsation von zwei in der Hand des Gläubigers und des Schuldners sich gegenüberstchenden Forderungen erfolgt, für den sich deckenden Betrag, in dem Augenblick des Entstehens, ohne weitere Erklärung, von Rechtswegen; wenn daher , and an eine Sortimcntshandlung 100 Thlr. zu fordl > und später von einer damit verbundenen 84