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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.10.1840
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1840-10-23
- Erscheinungsdatum
- 23.10.1840
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- Deutsch
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2407 93 2408 habe," und in einer Note dazu sagt er selbst: „Wider eine! solche Benennung und Erklärung wird kein Verleger etwas ein- zuwcnden haben, insofern ihm das immerwährende Eigenthum und die immerwährende Nutznießung des Verlagsrechts da durch nicht beschränkt oder bestritten wird." Nehmen wir aber auch an, daß diese Ansicht unter den Buchhändlern des vorigen Jahrhunderts die herrschende war, so ist doch gewiß, daß sie (Püttcr's Autorität ungeachtet) von der Mehrzahl der Juristen und Philosophen verworfen wurde. So z. B. gicbt Hommel dem Schriftsteller, nicht dem Ver leger, das Recht, neue Ausgaben zu veranstalten; ein Grund satz, mit dem sich die Ansicht, daß der Verleger Eigcnthümcr sei, nicht vereinigen läßt. — Eella ^) erklärt ausdrücklich den Schriftsteller, im Gegensatz zu dem Verleger, für den Eigen- thümer; dasselbe thut Feder ^).— Nach der Theorie Kant's^), der zufolge der Verleger als Bevollmächtigter des Verfassers auftritt, kann das Eigenthum des Werkes eben so wenig, wie nach der von Fichte ausgestellten Theorie (s- Note 6.), auf den Verleger übergehen. — Mit der Wissenschaft ist die Gesetzge bung Hand in Hand gegangen, indem sie theils Grundsätze aus gestellt hat, die mit der Ansicht, daß der Verleger Eigcnthümer sei, in Widerspruch stehen chcils unmittelbar ausgesprochen hat, daß der Schriftsteller Eigcnthümcr seines Werkes bleibe, obgleich er den Verlag einem Andern übertragen hat. Unmit telbar ist das geschehen in dem oben angeführten 1. Artikel des Vertrags zwischen Oesterreich und Sardinien, nach welchem das Eigenthum an den Werken des menschlichen Geistes, auch nachdem sic veröffentlicht worden sind, den Verfassern zusteht. Fast noch schärfer spricht sich diese Ansicht im Artikel 5 aus - hier nämlich heißt cs: „Bei anonymen und pseudonymen Wer ken werden deren Herausgeber in so lange als die Verfasser (mit hin nach Artikel 1 als die Eigcnthümcr) angesehen, als nicht diese selbst, oder ihre Rechtsnachfolger, ihr eigenes Recht (also nach Artikel 1 ihr Eigenthum) dargethan haben." (Fortsetzung folgt.) Der in Nr. 90 d. B- enthaltene, mit „Eorrespondenz" überschriebcne und mit „I." Unterzeichnete Artikel, betreffend die Theilnahme der Buchhandlungs-Gchülfen an der Gutcn- bcrgfeier in Berlin, veranlaßt mich, lediglich im Interesse der 16) Uliups, vdserv. 750. 17) Vom Büchcrnack,druck (in seinen frcimüthigcn Aufsätzen 1. Stück — Anspach 1784) „der Verfasser ist und bleibt einziger, beständiger Eigcnthümer des Buchs, und der Verleger einziger, beständiger Eigcnthümer des Verlagsrechts." 18) Neuer Versuch einer einleuchtenden Darstellung der Gründe für das Eigenthum des Büchervcrlags, nach Grundsätzen des na türlichen Rechts und der Staatsklugheit (Göttinger Magazin der Wisscnsch. u. Literat. Jahra. I.) „Das Gcistesproduct selbst ist, bis er (der Verfasser) unfähig wird, ein Eigenthum in dieser Unterwelt zu haben, oder bis er ausdrücklich ihm entsagt, immer als sein, und keines andern Menschen Eigenthum anzuschen." 19) Von der Unrcchtmäßigkcit des Büchernachdrucks, Berl. Mo natsschrift, Mai 1785. 20) Ich rechne hierher z. B. die Bestimmungen des preußischen, österreichischen, badenschcn Landrechts über neue Ausgaben. Da ich diese Bestimmungen weiter unten anzuführcn habe, so möge hier diese Andeutung genügen; — ferner die Bestimmung neuerer Gesetze z. B. des preußischen Gesetzes vom II. Juni 1837, §. 5, nach denen der Schutz gegen Nachdruck bedingt ist vom Leben des Autors, nicht des Verlegers. Wahrheit und des Rechts, einige berichtigende Worte darüber zu sagen. Als von dem früheren Eomite die Feier angekündigt wurde, war in den desfallsigen Bekanntmachungen der Buchhandlungs gchülfen mit keinem Worte gedacht, son dern nur der Buchdruckcrgehülfcn. Erstcre fühlten sich dadurch gekränkt, und hatten darin, wie ich meine, nicht ganz unrecht. Um nun aber eine so wichtige Feier nicht ganz zu versäumen, die ihrem Beruf doch so nahe liegt, als den Prin- cipalen, beschlossen sie, bereits in den ersten Tagen des Juni, in einer collcgialischen Versammlung, welcher die Meisten der hiesigen Gchülfen angchörtcn, die Feier für sich zu begehen und auf allenfallsigc spätere Einladungen nicht mehr cinzuge- hen; zu der letztem Elausel machten sie sich unter sich noch besonders verbindlich, und cs ist jedenfalls ehrenwerth, sein Wort zu halten. Sic begingen nun die Feier an einem Sonntag und zwar allerdings mit einem „kleinen Schmause", wie es denn überhaupt kaum anders möglich war, weil eine größere Ausdehnung eine besondere obrigkeitliche Genehmigung erfordert hätte, aber nicht ohne die geistige Be deutung des Festes dabei im Auge zu behalten. Als nun durch den Tod des Königs die allgemeine Feier in Berlin zu der bestimmten Zeit verhindert wurde und später hin ein neues Eomite mit dem früheren zusammentrat, wur den von demselben die Buchhandlungsgehülfcn dazu ausdrück lich eingeladen. In einem Schreiben an das Eomite dankte eine Anzahl derselben dafür, lehnte aber, und zwar in durchaus angemessener und anständiger Weise, die Einladung ab, weil siesich in ihrem Gewissen verbunden fühlten, ihr Wort zu halten. Eine andre Anzahl sagte jedoch zu und wurde natürlich gern willkommen geheißen. Ob letztere alle oder zum Thcil zu der Gesellschaft gehörten, die sich durch ihr früheres Wort gebunden erachtete, weiß ich nicht und habe es nicht zu untersuchen, aber das kann ich versichern, daß we der das Eomite noch die Principale in der Ablehnung aus ei nem ehrenwcrthcn Grunde, — und ehrenwerth ist es jeden falls, sein Wort zu halten, selbst wenn cs besser gewesen wäre, es nicht zu geben, — eine Veranlassung darin finden konnten, diese Ablehnung für eine „Unschicklichkeit" zu erklären und sie einer „gerechten Rüge" zu unterwerfen, wie denn dies im Allgemeinen auch nicht geschehen ist. Ob nun diejenigen jungen Männer, welche, um ihrem Worte treu zu bleiben, die Theilnahme an der Feier ablehnten, „kleinliche Motive" dabei hatten, ob „die gesunde Vernunft sich dagegen verwahrte", ob ^„Miß billigung" derer, die sich dazu nicht verbunden hatten, und derer, welche später einer andern Uebcrzeugung Raum gaben, gerecht oder ungerecht war, habe ich nicht zu untersuchen und kann nur nicht glauben, daß die „ Machinationen eini ger Böswilligen" nothwendig waren, um einen Ent schluß in der Sache zu fassen. Damit verbinde ich den auf richtigen Wunsch, daß solche Reibungen unter unscrn Herren Gchülfen nicht ferner Statt finden, wenigstens nicht gleich an die große Glocke geschlagen, und am wenigsten auf deren künftige Eollcgialität übertragen werden mögen- Als Mitglied des Vorstandes des Fest-Eomites habe ich mich zu dieser Berichtigung einer, wie ich hoffe, nur im Eifer
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