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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.11.1840
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1840-11-06
- Erscheinungsdatum
- 06.11.1840
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1840
- Monat1840-11
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- Jahr1840
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- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.11.1840
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- [2] - 2535
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2535 97 2536 Verhältniß findet auch bei Kritiken Statt; auch dem Kritiker muß es gestattet sein, Stellen aus dem bcurtheiltcn Werke zur Begründung seiner Ansicht anzuführen. Diese Grundsätze sind auch durch positive Gesetze aner kannt, so z. B. bestimmt das preußische Landrecht §. 1025: „Wohl aber können Auszüge aus Schriften in andre Werke oder Sammlungen ausgenommen werden", und das für die preußischen Staaten zum Schutz des literarischen Eigenthums erlassene Gesetz v. 11. Juni 1837 verordnet §.4: „Als Nach druck ist nicht anzusehen das wörtliche Anfuhren einzelner Stellen eines bereits gedruckten Werkes". Dagegen gestaltet sich das Verhältniß anders, wenn ein Schriftsteller in sein Werk eine fremde Abhandlung dergestalt aufnimmt, daß sic immer noch ein Ganzes bildet; sei es, daß sie in das Werk selbst eingeschaltet werde (z. B. wenn Jemand eine fremde Abhandlung in sein Werk verwebt), oder einen selbstständigen Thcil des Werkes bildet (z. B- wenn Jemand in eine Sammlung Erzählungen eine fremde Erzäblung auf nimmt 56). Eine solche Handlung erscheint — wenn sic ohne Erlaubniß des Autors geschah — als Nachdruck^), insofern nicht Landcsgcsetze Ausnahmen gestatten, so erlaubt z. B. für Preußen das öfters erwähnte Gesetz vom 11. Juni 1837 tz- 4. die Aufnahme einzelner Aufsätze, Gedichte u. s. w. in kri tische und litecar.-historische Werke und in Sammlungen zum Schulgebrauche, und Art. 4. des angeführten Vertrags zwi schen Oesterreich und Sardinien verordnet: „In Journalen und periodischen Schriften sollen die Artikel anderer Journale oder periodischen Schriften ohne Anstand nachgedruckt werden dürfen, sodald diese Artikel nicht drei Druckbogen ihrer ersten Veröffentlichung überschreiten, und deren Quelle angegeben wird". Wenn aber auch in dem einen oder dem andern Fall der Autor die Erlaubniß zum abermaligen Abdruck erthciltc, so kann dies doch nur >— nach der Rcchtsrcgel „Niemand kann mehr Rechte auf einen andern übertragen, als ec selbst hat" — unbeschadet der Rechte des ursprünglichen Verlegers geschehen. Unbedingt hingegen ist Jeder berechtigt, fremde Abhand lungen in sein Werk hcrüberzuzichen, oder eine Sammlung fremder Abhandlungen zu veranstalten, sobald diese Gemein gut geworden sind. 56) Die Note 54 ungezogenen Bestimmungen des römischen Rechts passen auf diesen Fall nicht, weil hier Trennung salva substrntia möglich ist. 57) So erkannte der literarische Sachverständigen-Verein für die preußischen Staaten in Berlin in dem angezogenen Gutachten. Vermischte Nachrichten. Wien, 28.Oct. In Bezug auf dieEensurangclegen- heiten in Oesterreich ist die erwartete Entscheidung durch ein Handbillet des Kaisers unterm 15. Ort. an die oberste Polizei- und Eensur-Hofstelle gekommen. Dieselbe bezweckt nicht al lein „einige Erleichterungen in der Manipulationswcise des Eentcal-Bücher-Revisionsamtes"*), wie die deutschen Zcitun- 1) Also doch nur einige Erleichterungen und nicht gänz liche Aufhebung des Bücher-Rcvisionsamtcs? Nur in der Besei tigung dieser den literarischen Verkehr so sehr hemmenden, den Zweck nicht erfüllenden und darum vielfältig demoralisircndcn An stalt wird ein erfreulicher Fortschritt zum Bcsserwerden zu er zen seiner Zeit verkündeten, sondern während einerseits das Ecnsurwcscn ganz wieder auf die frühere gesetzliche, und man darf sagen, humane und liberale Basis zurückgeführt wird, ist damit auch die Vorsorge getroffen, daß in der amtlichen Behandlung jeder Einseitigkeit, Willkühr und Autokratie vor- gebcugt wird 2). Bei dem Umstande, daß das Königreich Ungarn sehr humane gesetzliche Einrichtungen in Censurange- legenheiten besitzt^), daß auch im lombardisch-vcnetianischcn Königreiche ein neuer Eensurplan ins Leben gerufen worden, mußte für die deutschen Provinzen, für das Herz und Haupt der Monarchie, unsere Residenz, wohl endlich eine Reorganisa tion dieses Verwaltungszwciges eintreten, wodurch die noth- wendigc Harmonie zwischen den Gliedern Eines Staatskör pers hergestellt wird. Man wird nicht behaupten wollen, daß Wien und die deutschen Provinzen, weder an Bildung noch an Loyalität, Ungarn oder Italien nachstchcn, und dennoch be stand ein augenscheinliches Mißverhältniß hinsichtlich der Presse zwischen diesen Provinzen. Wenn man auch zugeben wollte, daß z. B. Landesangclegenheitcn des konstitutionellen Ungarns allein für dortige Journale und Schriften zur freiem Behand lung reservirt bleiben müßten, weil ähnliche Staatsgrundsätze für die übrige Monarchie keine Anwendung haben, so bleibt es doch gewiß eine kaum begreifliche Anomalie, daß auch in allen andern Fächern des Wissens und der Kunst Ungarn völlig als Ausland betrachtet wird, und Roman, Kritik, Poesie, sowie alle wissenschaftlichen Bücher von dort erst die hiesige Eefisur passircn müssen, um auch in den andern Thcilcn der Monar chie erlaubten Zugang zu haben ^). Es scheint fast, als ob- dieselbe Handlung, und zwar rein vom Standpunkte der Moralund der Unterthanenpflichtaus, unter demselben Kö nig und Kaiser in einem Thcile der Monarchie eine erlaubte, in dem andern eine gefährliche sein könnte. Auch in Venedig und Mailand wird die Eensur, wie die dortigen Blätter zeigen, auf eine weit minder ängstliche Weise geübt; selbst in Prag und andern Gouvcrnementsstädten sehen wir Gegenstände dec öffentlichen Besprechung anheimgegcben und namentlich in der Kritik zuweilen eine Offenheit und Frcisinmgkcit walten, die blicken sein. Man folge die aus dem Auslände kommenden Bü- cher-Ballen den Empfängern aus und untersage ihnen den Ver trieb gewisser Bücher, wenn man schon einmal Censur beibehal- tcn will, alsdann wird man den Zweck, den die Censur haben soll, sicherer erreichen, als cs bei dem jetzigen Verfahren jemals der Fall sein kann. Nicht allein in allen Bundesstaaten und in Preußen ist es so, sondern sogar in Rußland. 2) So lange cs Censur gibt, so lange wird es auch Senso ren geben und so lange es Censoren gibt, so lange wird keine gesetzliche Bestimmung die Betreffenden vor Einseitigkeit, Will kühr und Autokratie in dieser Hinsicht schützen können. 3) Für Ungarn eristiren gar keine gesetzlichen Bestimmun gen hinsichtlich der Censur; der ungarische Landrag hat noch nie mals anerkannt, daß in Ungarn Censur rechtlich bestehe. Die Censur ist eine blos polizeiliche Maßregel und in dieser Rücksicht haben für Ungarn die Censurverordnungen dieselbe Kraft, wie in den österreichischen Erblanden, wenn aber diese Verordnungen in jenem Lande nicht so gehandhabt wurden, so ist der Grund davon nicht in einer Verschiedenheit der „gesetzlichen Einrichtun gen", sondern in der Individualität der Angestellten zu suchen. 4) Es dürfte nichts leichter sein, als hierüber genügenden Aufschluß zu geben, doch um dieses zu können, möchte es noth- wcndig erscheinen, Fälle aufzuzählen, und dazu fühlen wir uns an diesem Orte nicht berufen.
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