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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.05.1840
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1840-05-23
- Erscheinungsdatum
- 23.05.1840
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- Deutsch
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für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 49. Sonnabends, den 23. Mai. 1849. Aus Bayern. Wir haben schon in Nr. 37 d. Bl. des Promcmoria ge dacht, welches Hr. vr. Fr. Campe in Nürnberg bei Gele genheit der Bayerischen Kammervcrhandlungen über den Ge setzentwurf zur Sicherung des literarischen Eigenthums an sämmtliche Bayerische Buchhändler ergehen ließ, worin er vor nehmlich den Punct der an die Behörde abzugebcndcn Frei exemplare erörtert und mit gewichtigen Gründen die Rechtmä ssigkeit dieser Forderung bestreitet. Wir thcilcn in Nach folgendem noch die Hauptstcllcn dieses Actcnstückcs mit: Wenn die Bayerische Staatsvcrfassung, I'it. IV" §. 8, fcstgestcllt: „Der Staat gewährt jedem Einwohner Sicherheit seiner Person, seines Eigenthums und seiner Rechte." Ferner ebendaselbst: „Niemand darf gezwungen werden, seinPrivat - Eigcnthum, selbst für öffentliche Zwecke, abzutrcten, als nach einer förmlichen Entscheidung des versammelten Staatsraths, und nach vor gängiger Entschädigung:" Wenn nun alle Bayern diese Staatsverfassung beschworen, also für sie gleiche Pflichten, aber von derselben auch gleiche Rechte haben: so war es wohl natürlich, daß der, unterm II. Januar 1840 an die Stände des Reichs gebrachte Gesetzentwurf, den Schutz des Eigcnthums an Werken der Kunst und Literatur betreffend, der in seinem Z. V verlangt, daß von allen Werken der Literatur oder Kunst 2 Exemplare, in bester Ausgabe, an das Ministerium des Innern unentgeltlich abgegeben werden sollen, große Unruhe un ter den Bayerischen Buchhändlern —ja unter allen Buchhändlern Deutschlands — hervorbringcn mußre, denn dadurch wurde diesem Stande ein geheiligtes konstitutionelles Recht, Sicherheit des Eigenthums, entzogen, der Buchhändler a ll ei n außer der Constitution erklärt! Wie aber mußte diese Unruhe steigen, dadieBolksvertrcter selbst, nämlich der erste Ausschuß in seinem Gutachten, diese un gesetzliche Abgabe von 2 Exemplaren nicht nur ganz in der Ord nung fanden, sondern sie sogar auf 5 Exemplar erhöht wissen wollten; und endlich, wenn selbst ein Buchhändler in der Ständeversammlung am 5. März (viel. Verhandl. Bd. II. S. 327) erklärte: „Es ist von einem Redner vor mir bemerkt wor den, daß wohl kein Rechtsgrund vorlicgen dürfte, zwei Freiexem plare von jedem neuen Werke in Anspruch zu nehmen, wie der vorliegende Gesetzentwurf es thut. Ein Exemplar rechtfertigt 7r Jahrgang. sich, und ist auch von der Büchcrcommission in Leipzig in An spruch genommen worden, wogegen dem Werke vollkommener Schutz gegen Nachdruck gewährt wurde. Was das zwrite Exemplar betrifft, so glaube ich aber im Name» sämmtlicher Buchhändler Bayerns a ussp re ch cn z u dürfen, daß sie sich auch hiezu gerne hcrbeilasscn werden, obwohl ein Grund nicht vorhanden ist, dasselbe an den Staat unentgeltlich abzurci- chen!" Da durste man sich denn nicht wundern, wenn der, für unser gutes Recht so warm sprechende Hr. v. Thon-Dittmer sich also äußerte: „Hr. Abg. Enke, welcher in der Beziehung ein kompetenteres Urtheil hat, als ich mir zutraucn darf, hat bereits zugestandcn, daß zwei Exemplare gerne gegeben werden wollen, daher glaube ich auch die Frage nssht weiter ausführen zu sollen: Wozu das zweite Exemplar?" (Viel. Verhandl. III. Bd. S. 33.) Hier aber lag eine reine Rechtsfrage vor, denn ohne Um sturz der Constitution kan» die Ständcversammlung keinen Staats bürger zwingen, „sein Privatcigcnthum, selbst für öffentliche Zwecke abzutrcten, ohne vorgängige Entschädigung." Dies fühlte, dies wußte jeder Bayer, der seine Constitution kennt; wie aber das Ausland darüber denkt, findet man inHitzi g's allgcm. Preß - Zeitung No. 16 und 17, wo cs also heißt: „Die Bestimmung des Art V ist nur dann zu rechtfertigen, wenn der Werth der von den Buchhändlern an das Ministerium abzulicfernden Exem plare denselben bei der Gewerbstcuer, welche sie zu zahlen haben, in Zurechnung gebracht wird. Wohl ist cs uns nicht unbekannt, daß dieses wohlfeite Mittel, Bibliotheken zu bereichern, in den meisten Ländern Beifall gefunden hat, und in manche», wie z. B. in Eng land, in ganz exorbitanter Masse in Ausübung gebracht wird. Allein gerechtfertigt wird dadurch eine Abgabe nicht, die mehr oder weniger von dem ehemaligen Geleite an sich hat, welches sehr oft dafür bezahlt wurde, daß die Landesherren ihre eigenen Unterthanen nicht plünderten. Ist das literarische und artistische Eigcnthum gesetzlich anerkannt, so darf dasselbe auch keinen an deren Abgaben unterworfen werden, wie jedes andere Eigcnthum, und machen politische Gründe eS wünschcnöwerth, von jedem Erzcugniß der Presse ein oder mehrere Exemplare sofort bei der Publikation zu erhalten, so ist dagegen etwas nicht zu sagen; allein die Gerechtigkeit erfordert, daß diese Abgabe dann auch als wirkliche Steuer betrachtet und der Betrag den Buchhänd lern gut gerechnet werde. So gewiß, sollten jetzt dem Grund- eigcnthum neue Zehnten auferlcgt werden — die bestehenden sind durch die Kaufpreise längst ausgeglichen — der Betrag bei der
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