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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.05.1840
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- 1840-05-23
- Erscheinungsdatum
- 23.05.1840
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- Deutsch
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1167 49 1168 Grundsteuer in Aufrechnung gebracht werden müßte, so gewiß > liegt kein Grund vor, das literarische und artistische Eigcnthum einer Ausnahmcsteucr zu unterwerfen, als welche jede Abgabe von Exemplaren an Censoren und Bibliotheken betrachtet wer den muß." Und so äußerte denn auch der Abg. 0r. Gack in der 17. Sitzung: „Dieser V. Artikel handelt weder vom Schutze des Eigenthums des Verlegers noch des Buchhändlers; cs handelt sich hier nach dem uns vorgelcgten Gesetzentwurf vielmehr da von, den Buchhändler und Verleger in seinen Rechten zu schmälern und ihm sein Eigcnthum zu entziehen." Ferner: „Will man sich berufen auf das Beispiel von England und Frankreich, meine Herren, wo vielleicht ähnliche Opfer gefordert werden, so muß ich erwicdcrn, daß beide Länder vollen Schutz und ungehinderte Preßfreiheit gewähren. Bieten Sic unfern Buchhändlern gleiche Bedingungen, wie sie die von England und Frankreich genießen, ich bin überzeugt, sie werden sich wil lig in die Abgabe von noch mehreren Exemplaren finden. Nach dem aber dies nicht der Fall ist, so ist die Forderung von 5 Exemplaren nicht blos unbillig, sondern auch höchst un gerecht (vill. Verh. III. Bd. S. 1b u. 17.). In dieser drückenden Schwüle der Debatte kam aber end lich ein erfrischender belebender Hauch für die Buchhändler von einer Seite, woher sie es wohl nicht erwarteten — vom Mi nister tische ! I» der 17. Sitzung nämlich erklärte der Königl. Minister dcs Innern, Hr. v. Abel, einfach und klar, den Witten der Regierung, und ihre Motive bei diesem Gesetze, auf folgende Weise: „Fassen Sie aber, m. Hrn., den Inhalt dcs Gesetzes ins Auge, so wird das Princip, von dem ausgcgangcn wurde, Ihnen noch klarer vor die Augen hintrcten. Der Gesetz entwurf sagt: „„Jeder Bauer, der ein eigenes oder fremdes Werk der Literatur und Kunst durch mechanische Vervielfältigung herausgiebt oder hcrausgebcn läßt, ist verbunden u. s. w." Sticht von der B er l a g s b u ch ha nd lu n g ist die Rede; die Buch handlung entrichtet ihre Steuern, sic soll nicht mit einer neuen Steuer belastet werden. Der Autor ist es; der Autor entrichtet keine Gewerbsstcucr. Es soll ferner nur jener Autor zu einer solchen Abgabe verpflichtet sein, der zum Bäuerischen Staate im Untcrthansvcrhältnisse steht, gleichviel ob er im In-, oder Auslande sein Werk erscheinen läßt. Wäre er in dem Falle, wo er sein Werk einer ausländischen Verlagsbuchhandlung ubergiebt, von der Abgabe befreit, so wäre ihm eine Prämie dafür gesetzt, daß er die inländischen Buchhandlungen übergeht^ und sein Werk anderswo erscheinen läßt. Der Ausländer aber, der den Verlag seines Werkes einer Bäuerischen Buchhandlung übergiebt, soll von der Abgabe zweier Exemplare frei bleiben, weil sonst den ausländischen Buchhandlungen wieder für di^ Uebernahmc der Werke ausländischer Autoren, gegenüber den Bäuerischen Buchhandlungen, eine Prämie zuerkannt wäre. Die Verlagsbuchhandlungen, das ist das Princip des Gesetzes, m. Hrn., sollen durchaus nicht mit dieser Abgabe in Anspruch ge nommen werden; cs ist eine dem inländischen Autor, dem Ver fasser aufcrlegte Verpflichtung, nennen Sie es eine Steuer, oder nicht; der Autor entrichtet keine Gewcrbssteuer, aber die Verlagsbuchhandlung entrichtet sic. Es ist eine Modifikation vorgcschlagen worden, nach welcher die Verbindlichkeit der Ab gabe zweier Freiexemplare auch auf die Ausländer, die im Jnlande Ausgaben veranstalten, ausgedehnt werden soll. Ich habe bereits bemerkt, daß diese Modification, würde sie angenom men, dem inländischen Buchhandel zum Nachtheile gereichen würde; sic würde den Ausländer mit einer Verbindlichkeit bela sten, die nicht er, sondern der inländische Buchhandel zu tragen hätte. Eine zweite Modification will an die Stelle dcs Ein gangs, der die Verbindlichkeit dem Autor überbürdet, gesetzt wissen: „jede inländische Verlagsbuchhandlung." Ich habe bereits aufmerksam gemacht, warum der Gesetzentwurf absichtlich mit dieser Abgabe nur den Autor belasten will. Ich habe die Nachtheile angedcutet, die daraus hervorgehen müßten, wenn diese Bestimmung geändert würde, und ich er laube mir daher nur ganz kurz auf das desfalls bereits Gesagte Bezug zu nehmen. (Viä. Verh. III. Bd. S. 45, 46 ». 51.) Dies also ist das Fundament dcs neuen Gesetzes; das selbe zu kennen ist nothwendig — um danach handeln zu können in unserm Interesse, und um ein Schild zu haben gegen künftig vielleicht hier und dort mögliche unbillige Anforderungen u. s. w. (Siehe Nr. 37 d. B.) Gegen dieses Promemoria dcs Herrn Lampe hat sich nun Hr. E- Enke in einem an die HH. Lollcgen in Bayern gerichteten Circular vom 12- Mai d. I. erhoben, um sich gegen die „Verdächtigung seines landstandischen Wirkens," welche er in dem Schreiben dcs Herrn Lampe (wie uns scheint mit Unrecht) erblickt, zu rechtfertigen. Wir lassen auch aus diesem Lircular die Hauptstellcn abdrucken: Als der Gesetzentwurf zur Sicherung dcs literarischen Ei- gcnthums in der Kammer der Abgeordneten zur Bcrathung kam, lag ich noch an den Folgen des so tückischen SchlcimsicbcrS dar nieder und sollte Bett und Zimmer nach dem Willen dcs Arztes nicht verlassen; ich achtete dieses nicht und nahm Theil an den betreffenden Sitzungen, indem ich mich wohlverwahrt in das Ständchaus und zurückfahren ließ. Doppelt bedauern müßte ich daher, die Krankheit in die Länge gezogen zu haben, wenn mein Mitwirken der Sache nur Rachlhcil gebracht hätte, wie Herr Friedrich Campe glauben machen will. Eine genaue Dar stellung der Sachlage wird aber, so hoffe ich, meinen übrigen geehrten Herrn Collegen eine andere, mir günstigere Ansicht ge winnen lassen. Bekanntlich soll nach dem Beschlüsse der Deutschen Bundes versammlung vom 9. November 1837 Art. II. literarischen Er zeugnissen nur ein Schutz von 10 Jahren nach dem Erschei nen, und von höchstens 20 Jahren bloß größeren, mit bedeu tenden Vorauslagen verbundenen Werken, nach Art. III., ge währt werden. Würtcmbcrg ist in seinem Provisorium darüber nicht hinausgcgangcn, allein Preußen setzte in dem Gesetze vom II. Juni 1837 die Schutzfrist auf 30 Jahre nach dem Tode des Verfassers fest. Dieses, auch in seinen übrigen Bestim mungen dem Buchhandel so günstige Gesetz übcrbot nun noch der auf Befehl Sr. Majestät dcs Königs beim diesjährigen Landtage der Kammer der Abgeordneten vorgclcgte Gesetzentwurf, indem derselbe die gleiche Schutzfrist von 30 Jahren für literari sche Erzeugnisse nicht nur annimmt, sondern dieselbe auch auf die Kunsterzeugnisse ausdchnt (Art. III.), und über dies, Art. IV., dem Könige das Recht vorbchält, für einzelne Werke durch Privilegien noch größeren Schutz zu gewähren. Ein weiterer Vorzug ist, daß von den Polizeibehörden (und zwar von den Distcictspolizeibehörden in erster, von den Krcisregie- rungen in zweiter und von einem Staatsrathsausschuffc in drit ter Instanz) die Contraventionsfälle abgcwandclt werden, der Beschädigte also in der kürzesten Frist zu seinem Recht gelangt. Minder erfreulich war freilich, daß im Art. V. von jedem neuen Werke zwei Frei-Exemplare in Anspruch genommen wurden; allein aus der weiteren Bestimmung, daß ohne Vorlage der Be scheinigung über deren richtige Ablieferung eine Klage wegen er littener Beschädigung durch Nachdruck nicht vorgcbracht werden könne, ließ sich deutlich entnehmen, daß die Staatsregierung von dieser Forderung abzugehcn nicht geneigt sein werde; überdies bestand die Ablieferung Eines Excmplarcs an die Königl. Hof- und Staatsbibliothek schon längst gesetzlich für die älteren Ge- bictsthcile Bauerns, und nach vcm Wunsche der Stände vom Jahre 1 834 sollte die Verbindlichkeit hier zu für dasganzcKönigrcichausgesprochcn werden. Der Gesetzentwurf kam erst am 5. März zur Bcrathung in die zweite Kammer, und Ende dieses Monats stand der Schluß dcs Landtags bevor; bis dahin mußte cs also zu einem gemeinschaftlichen Beschluß zwischen beiden Kammern kommen und derselbe auch an Se. Majestät dem König übergeben sein. Die Klugheit erforderte daher, nichts vorzubringcn, was vor aussichtlich nicht durchzusetzcn war, wohl aber die Debatte ver längern und dadurch die Gefahr herbei führen konnte, das ganze sonst so günstige Gesetz nicht zu erhalten. War ich schon im Zweifel, ob es räthlich sei, die Abgabe des zweiten Frei-Exem-
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