Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.05.1840
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- 1840-05-29
- Erscheinungsdatum
- 29.05.1840
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- Deutsch
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OH -c Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^ 51. Freitags, den 29. Mai. 184V. Auszug aus dem Protokoll der Meßvcrsammlung Deutscher Musikalienhändler. In der zahlreich besuchten Versammlung am 18. d. M-, gehalten im Parterresaale der Buchhändlerbörse, gab der Se- crctair die Gründe an, warum im vergangenen Jahre eine Hauptversammlung nicht gehalten worden war, und legte den Rechnungsabschluß der Vcrcinscasse mit den nöthigcn Belegen vor. Es wurde darauf das Uebcrhandnehmen des Nachdrucks in Musikalien zur Sprache gebracht. Braunschweig und Berlin sind als diejenigen Orte zu bezeichnen, wo das, die solide Geschäftsführung gänzlich zerstörende Unwesen haupt sächlich gegenwärtig seinen Sitz hat; wo die Nachdrücke, mei stens mit gefälschten Adressen, noch täglich in Massen produ- cirt werden. Ein vorgelegter Brief von Herrn Weygand sun. im Haag bezeichnet die Adresse seines Vaters auf vielen Nachdrücken, die von Hamburg und von Berlin ausgegangen sind, als gefälscht. Auch eine Ausgabe von Ezerny's Kla vierschule mit genau nachgeahmtem Titel und Adresse des Originalverlegers wurde von den Anwesenden als ein Nach druck erkannt. In Betracht der Rechlsgültigkcit der Bundestagsbe schlüsse für alle Deutsche Staaten, vereinigte sich die Ver sammlung zu dem Beschlüsse, die Originalverleger einiger der neuesten, unverschämtesten Nachdrücke bei der gerichtli chen Verfolgung ihres guten Rechtes allgemein und kräftig zu unterstützen, auch zu den Kosten der nöthigcn Processe einen gemessenen Beitrag aus der Vercinscasse zu entrichten. Das gerichtliche Verfahren soll ohne Verzug vorgcnommcn werden. Für Berlin hat Herr H. Schlesinger seine guten Dienste angebotcn *). Leipzig, den 22. Mai 1840. Der Lomite'dcs Vereins. *), Für Braunschmeig hat Herr Lcibrock dem Secrctair seine Unterstützung privatim freundlich zugesagt. 7r Jahrgang. Die Censiirgcsctze im Lombardisch-veuetianischcn Königreiche*). Die Ecnsur erstreckt sich auf alle Bücher, die im Lande gedruckt, sowie auf alle, welche cingcführt werden. Hierbei macht man zuvörderst einen wesentlichen Unterschied zwischen wissenschaftlichen Büchern, bestimmt für gebildete Männer, und Büchern bestimmt zur Unterhaltung, fürs Volk, oder Erzeugnissen der Phantasie. Die ersten Werke behandelt man mit größerer Milde; in Hinsicht der zweiten Elassc sagt hingegen das Gesetz vom 8. Marz 1815: „sic verdienen kei neswegs dieselbe Duldung, stiften nirgends Nutzen und das Wesentliche derselben läßt sich aus reinem Quellen schöpfen. Aehnlicher Weise muß man unterdrücken, was nachtheilig auf Kopf und Herz wirkt, und nur die Sinne anzurcgen strebt. Insbesondere muß man sich mit Festigkeit jeder Verbreitung der schädlichen Romanenlescrei widersetzcn. Hier ist übrigens nicht von den wenigen die Rede, welche den Verstand aufklarcn und das Herz bilden; sondern von jener schrecklichen Menge der Romane, welche nur von Liebesgeschichten handeln, und die Phantasie mit Trugbildern, Ehimärcn, erfüllen." Mit besonderer Vorsicht müssen die Bücher behandelt werden, welche die Granzen der weltlichen und geistlichen Macht betreffen. Schriften, welche den Socinianismus, Theismus oder Materialismus lehren, sind zurückgewicsen. — Ohne Erlaubnis soll nichts (auch kein Lob) über den Kai ser und seine Familie gedruckt werden. Gedruckte Bücher theilcn sich in vier Elasscn: 1)sck- mittitur, freie Zulassung; 2) traiwest, frei verkaufen, aber nicht anzeigen und ausstellen; 3) «rZa »vkeüsin, würdigen und sichern Leuten verabfolgt; 4) äsmnstur, ver boten. Aehnliche Abtheilungen finden sich für Hand schriften, nur ist eine fünfte hinzugefügt: t)-xum non *) Aus Fr. von Raumer's Italien, erster Theil. 90
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