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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.06.1840
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- 1840-06-19
- Erscheinungsdatum
- 19.06.1840
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- Deutsch
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1351 57 1352 wurde, blieb es nicht allein bei der früheren Bestimmung, > sondern es sollte sogar auch die Eensur über Zeitungen noch j mehr beschränkt werden. Rechnet man zu dem Allen noch, daß, wenigstens für die inneren Angelegenheiten des Landes, Eensurfreiheil im Groß- hcrzogthum Oldenburg und einigen andern kleineren Staaten noch dermalen besteht und daß unser Gesetz-Entwurf selbst nicht alle Ccnsursreiheit bei Schriften unter 20 Druckbogen I untersagt, namentlich bei den Schriften der Behörden und den ! in den Motiven erwähnten kleineren Preßerzeugnisscn, die, so- ! weit dieß überhaupt in Aussicht gestellt ist, sogar durch Ver ordnung srcigegcbcn werden sollen; so dürfte cs außer allen I Zweifel gestellt sein, daß aus den „Karlsbader Beschlüssen" I die unbedingte Verpflichtung zu Einführung oder Beibehal tung der Eensuc für alle Staaten des deutschen Bundes schlechterdings nicht zu folgern ist. So gewiß indeß auch nach der vorliegenden Darstellung die unbedingte Nothwcndigkeit der Eensur in dem Geiste und Wortlaute der bestehenden Bundcsgesetze ursprünglich nicht gelegen haben dürfte, so bleibt doch, nachdem in der 24. Sitzung des hohen deutschen Bundes vom 5. Juli 1832 : „daß das am 1. März l. I. im Großherzogthume Ba- I den in Wirksamkeit getretene Pceßgesetz für unvereinbar i mit der bestehenden Bundesgesetzgebung über die Presse zu erklären sei und daher nicht bestehen dürfe;" beschlossen und demnach authentisch erklärt worden ist, daß durch die „Karlsbader Beschlüsse" die Eensur selbst hat ein- gcführt werden sollen, nunmehr nichts weiter übrig, als diesem Ausspruchs sich zu fügen und von der gänzlichen Beseiti gung der Eensur -in den einzelnen deutschen Bundesstaaten, also auch in Sachsen, vorerst noch abzusehen. Liegt aber die Nothwcndigkeit vor, diedermaligen Eensur- beschränkungen, oben weil sie aus den Bundesgesetzcn gefolgert werden, noch beizubchalten, also m eh r, als diese letzteren ge währen, nicht in Anspruch zu nehmen; so wird man wenig stens das Verlangen recht und billig finden, daß durch den vorgclcgten Gesetz-Entwurf auch nicht weniger geboten werde. Ist dieses Verlangen noch überdieß durch den tz. 35. unserer Verfassungs-Urkunde begründet; hat hicrnachst die vorige Ständeversammlung nach der in der ständischen Schrift vom 29. November 1837 nicdergelegtcn Erklärung auch run der Vorlegung eines der Verfassungs-Urkunde ent sprechenden Paßgesetzes auf nächstem (gegenwärtigem) Landtage entgegengeschen; und hat die hohe Staatsrcgierung selbst früher zu wiederholten Malen, „die sächsische Presse ohne längeren Anstand von denjenigen, in der bisherigen Ge setzgebung begründeten, Beschränkungen, welche nicht durch Bundesbeschlüssc geboten, befreien" zu wollen, ihre Geneigt heit geäußert: so hätte wohl erwartet werden mögen, daß der neue Gesetz-Entwurf hieran allenthalben sich halten und über die, durch die faktische Auslegung der Bundcsgesetze gezogenen, ohnehin genugsam beengenden Schranken hinaus nicht gehen werde. Dgß dieß jedoch dessenungeachtet geschehen ist, lehrt eine mich nur oberflächliche Betrachtung der einzelnen Bestim mungen des Entwurfs. Sieht man auch von der§. 35. der Verfassungs-Urkunde geschehenen allgemeinen Zusicherung aus Gründen, die in dem vorhin Gesagten enthalten sind, gänzlich ab, so kann man doch d i e Frage nicht völlig übergehen: warum der Gesetz-Entwurf nicht wenigstens die über die innern Angelegenheiten des Landes erscheinenden Schriften von der Eensur entbunden hat? Daß wegen dieser (so wie wegen derjenigen Druckschriften, die nicht „andere Bundes staatcn" betreffen) von einer Verantwort lichkeit der Regierung, dem Bunde gegenüber, nicht die Rede sein kann, geht aus den „Karlsbader Beschlüssen" zur Gnüge hervor. Vergleicht man nun hierbei noch Art. I>. der Bun desacte und Act. 1-UI. der Wiener Schlußacte vom 15. Mai 1820., Bestimmungen, nach welchen „jede Einwirkung des Bundes in die innere Staatseinrichtung und Staatsverwal tung der einzelnen Bundesstaaten ausgeschlossen ist;" erinnert man sich ferner daran zurück, daß, wie oben bemerkt worden ist, zum deutschen Bunde gehörige Staaten mit Eensurfreiheit für die inneren Landesangelegenheiten bereits existiren: so ist in der Thal schwer zu begreife», warum das sächsische Volk nicht wenigstens eines Versuches der Art gleichfalls für wür dig erachtet werden könnte. Fast auffallender noch stellt sich der Umstand heraus, daß der Gesetz-Entwurf sogar damit umgeht, für Schriften, die nach der bestehenden Auslegung der Bundesgesetze censur- pflichlig sein sollen, eine D oppelcensur einzuführen, diejeni gen Druckschriften aber, welche sowohl nach den Bundesgesetzen, als nach dem Entwurf selbst für censurfrei erklärt werden, dessen ungeachtet im ferneren Eontcxte des Gesetzes wieder factisch der Eensur unterworfen werden sollen. Genannt ist diese er neute Aufsicht und Beschränkung zwar nicht „Eensur," son dern — mit einem bis jetzt noch nicht üblich gewesenen Worte — Vertricbserlaubniß." Wie wenig aber auf den Namen ankommt, wenn die Sache vorhanden ist, braucht hier nicht näher erörtert zu werden, da man ohnehin im spccicllen Thcile wieder darauf zurückzukommen gemüßigt sein wird. Aehnliche durch die Bundcsgesetze nicht gebotene, Bestim mungen von zum Theil geringerem Belange finden sich bei dem Verbot -der Censurlücken, hinsichtlich der Verantwortlich keit für censicte Schriften, bei welchen nach den Bundcsge- sctzen nur die Schrift, nicht die Person verhaftet sein soll; der Ausdehnung des Eoncessionswcsens gar nicht zu gedenken. Die Deputation — und zwar in ihrerGesammtheit — ver kennt gar nicht die Schwierigkeiten, die der Gründung und Erlassung eines guten, jeder vernünftigen Forderung entspre chenden Preßgesctzcs cntgegenstchcn, selbst wenn man die dec- maligen Verhältnisse gar nicht besonders in Erwägung zieht. Sie weiß cs recht wohl, daß es der gesetzgebenden Weisheit noch bis jetzt in keinem Staate gelungen ist, ein Pceßgesetz zu Stande zu bringen, das nicht mehr oder weniger mangelhaft gewesen wäre, und, wie die Motiven sagen, „entweder der Freiheit, oder der Ordnung zu wenig Gnüge und Gewähr I verschafft," also entweder die Schriftsteller und den Buchhan del zu sehr beengt, oder die Einzelnen, wie die Gesammtheit den Mißbräuchen der Presse preisgegeben hätte. Und Zschokke hat daher sehr recht, wenn ec sagt: „Noch hat kein Volk, kein Jahrhundert ein Gesetz gehabt, welches den Mißbrauch der Presse hindern oder mindern kann, ohne dem Vortheil der Preßfreiheit fürWohlstand undGröße der Thronen und Nationen Schaden zu bringen; ein Gesetz, welches den Forderungen strenger Gerechtigkeit, wie man sie in civilisirten Staaten wollen muß, zusagt und der Willkühr den wenig-
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