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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.06.1840
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- 1840-06-19
- Erscheinungsdatum
- 19.06.1840
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- Deutsch
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1353 57 1354 ftcn Spielraum läßt." Ja ein anderer geistreicher Schrift steller schrieb noch vor wenigen Jahren erst: „Wenn unser Zeitalter, wir sagen es ohne Scheu, keine bessern Proben von Gesetzgebung aufzuweisen hätte, als seine sogenannten Paß gesetze, so würde cs den Vorwurf der Unfähigkeit zur Gesetz gebung, den ihm Savigny gemacht hat, mit Recht verdie nen." Die Deputation hat sich von diesen Schwierigkeiten der Preßgesetzgebung um so mehr selbst zu überzeugen Gele genheit gehabt, als sie über einen großen Theil der in dem Gesetz-Entwürfe enthaltenen Bestimmungen auch bei wieder holter Erwägung differenter Meinung geblieben, und daher häufig ein Majoritäts- und ein Minoritäts-Gutachten abzuge- ben genöthigt gewesen ist. Da sic indcß weit entfernt gewesen ist, bei der dcrm eili gen Sachlage eine unbedingte Preßfreiheitin Anspruch zuneh men, im Gcgentheil, wie sie bereits oben dargelegt hat, den Ver hältnissen alle mögliche Berücksichtigung zu Theil werden lassen will, mithin an den Gesetz-Entwurf selbst keineswegs ungezü gelte Anforderungen macht; so ist sie allerdings zu der Ansicht gelangt, daß er den gehegten Erwartungen doch zu wenig ent spreche, daß er „das rechte Maß und die geeigneten Mittel der für die Ordnung nöthigen, aber auch mit dem Rechte ver einbaren Beschränkungen der individuellen Freiheit zu finden" nicht vermocht habe, und — was die Motiven für leicht er klären, — während ec „der Ordnung Gewähr verschafft", „da gegen der Freiheit zu wenig Gnüge" leiste. In Erwägung alles dessen hätte daher die Deputation ihr Votum wohl auf gänzliche Ablehnung des Gesetz-Entwurfes richten können, da derselbe — wenigstens nach der Meinung der Minorität — wie er auch amcndirl werde, doch immer dem §. 35. der Verfassungs-Urkunde nicht vollständig ent sprechen wird und, was hauptsächlich in Berücksichtigung zu ziehen ist, diejenigen Beschränkungen der Presse, die zcithcr entweder nur auf administrativen Bestimmungen beruhten, oder doch die Qualität vorübergehender Maßregeln an sich trugen, durch die Beistimmung der Bevollmächtigten des Volkes ausdrücklich sanclionirt und zu bleibenden Fesseln der Presse umgeschaffcn werden dürften. Die Minorität ist dieser Ansicht noch jetzt- Wenn die Deputation jedoch dessenungeachtet bei näherer Beleuchtung der Sache einen solchen Antrag auf Ablehnung des Gesetzes nicht unbedingt gestellt hat, so geschah cs eines Thcils mit Rücksicht aus §. 70. der provisorischen Landtags ordnung, der eine spccielle Berathung jedes Gesetzes noth- wcndig zu machen scheint, andern Theils um der Staatsregic- rung mit Bereitwilligkeit zu einer möglichen, wenn auch nach der Lage der Sache am Ende von wenig ersprießlichen Folgen begleiteten, Einigung entgegenzukommcn. War zudem we nigstens die Mehrzahl der Deputationsmitglieder von der Uebcr- mncht der obwaltenden Verhältnisse und der Unmöglichkeit einer sofortigen Abänderung derselben zu innig überzeugt, um, weil nicht Alles zu erlangen ist, nun auch jeden Versuch, Einiges zu verbessern, von der Hand zu weisen: so hat die Minorität, zumal im Hinblick auf den schon citirten tz. der Landtagsordnung, diesem Versuche um deswillen sich ange schlossen, weil sie eines Thcils den auch auf solche Weise gebil deten Zustand der Presse nur noch für einen provisorischen, durch den weiter unten noch zu erwähnenden Antrag »uk> II. erst einer endlichen besseren Gestaltung entgegenzuführcndcn ansieht, andern Theils aber der Hoffnung Raum zu geben wagt, daß die verehrte Kammer den Minoritäts-Vorschlägen einige Berücksichtigung schenken, mit deren Annahme aber dazu beitragen werde, daß auch der dermaligc provisorische Zu stand unserer Presse sich derjenigen freieren Bewegung zu er freuen habe, die bei dem Zwange des Provisorii überhaupt noch möglich ist. In der Voraussetzung nun, daßdievon der Deputation versuchte »Verbesserungen desGe- setz-EntwurfesdieGenehmigungerlangensoll- ten, empfiehlt die Deputation zwar: I. die Annahme des vorgelegten Gesetz-Ent wurfes, fügt jedoch zugleich II. den Vorschlag bei: die Kammer wolle, im Verein mit der ersten Kammer, an die hohe Staatsrcgierung den Antrag stellen, daß die selbe durch ihren Gesandten am Bundestage auf nun mehrige Aufhebung der in Bezug aus die Presse erlasse nen provisorischen bundesgcsetzlichen Bestimmungen und alsbaldige Verwirklichung des Art. XVIII. der Bundcs- acte unter ck. in Bezug auf die Freiheit der Presse hin- zuwirkcn bemüht sein möge. Hieran würde sich aber als eine nothwcndige Folge HI. der Antrag reihen: daß auf den Grund der solchergestalt erlangten Resul tate, wo möglich am nächsten Landtage, ein verändertes, auf freierer Grundlage, wie das dermalige, ruhendes Preßgcsetz vocgelegt werden möge. Die Minorität tritt d em zwar allenthalben bei. Sollten jedoch die von ihrgethanen Vor schläge nicht sämmtlich der Beistimmung sich zu erfreuen haben, dann ist sie allerdings der Mei nung, daß cs besser sei, lieber das erste Provisorium bcizu behalten, als ein zweites noch bedenklicheres zu schaffen, also: den Gesetz-Entwurf abzulchnen. Es würden aber solchenfalls die Anträge unter H. und III., deren besondere Begründung, soweit sie nicht schon in dem vor stehenden allgemeinen Theilc des Berichts enthalten ist, die Deputation für den Schluß dieses ihres Gutachtens sich vorbehält, die Aufmerksamkeit der verehrten Kammer nur noch mehr in Anspruch nehmen, obwohl dieselben keineswegs als eventuell gestellte Anträge gelten sollen, vielmehr in beiden Fällen, es obtinirc die Ansicht der Majorität oder die der Mi norität, zur Annahme dringend empfohlen werden. Noch muß die Deputation — schon jetzt und che sic auf die specielle Begutachtung des Gesetzcs-Entwurfs übergeht — der verschiedenen Petitionen gedenken, welche in Bezug auf den hier vorliegenden Gegenstand an die Kammer gelangr, von dieser aber der Deputation zur Berücksichtigung bei gegen wärtiger Berichterstattung überwiesen worden sind. Nach dem Datum ihrer Abfassung sind cs folgende: 1) Petition des Gutsbesitzers Earl Gottlob Schettler zu Wiltgensdorf, dahin gerichtet, „daß dem sächsischen Volke ein seinem sittlichen und gei stigen Standpunkte angemessenes, die Freiheit der Presse als Grundsatz nicht allein feststellrndcs, sondern auch mit
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