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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.06.1840
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1840-06-26
- Erscheinungsdatum
- 26.06.1840
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1840
- Monat1840-06
- Tag1840-06-26
- Monat1840-06
- Jahr1840
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.06.1840
- Autor
- No.
- [1] - 1397
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für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Ge sch ättsz werge. HeraiiSgegebe» von ocn Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^ 59. Freitags, den 26. Juni 184V. - Bericht der Deputation der zweiten Kammer über den Preß-Gesetz-Entwurf. Besonderer Th eil des Berichts. (Fortsetzung.) Gegen 8- 2. ist im Allgemeinen etwas nicht zu erinnern, da über die in den Motiven zur Sprache gebrachte Entschädigung für hinwcggcnom- mene, so wie über die Verantwortlichkeit wegen bereits censirtcr Schriften später das Nöthige zu bemerken sein wird. Sollten jedoch bei K. I. die Vorschläge der Minorität an genommen werden, so würde es eine natürliche Folge sein, von §. 2. nunmehr die Ucberschrift also abzuändern: „Facultativc Censur der censurfreien Schriften"; so wie nach den Worten „nach §. 1." einzuschaltcn: „und 1. b."; während von der Ma jorität, in der Voraussetzung, daß deren Gutachten Annahme erlangt, §.2. zur unveränderten Genehmigung empfohlen wird. 8- 3. Die Bestimmung, daß alle Erzeugnisse der Presse der poli zeilichen Aufsicht unterliegen sollen, kann an sich gleichfalls nicht an- gefochtcn werden, versteht sich vielmehr schon von selbst. Eben aus diesem letzteren Grunde und weil das Anfangswort „Alle" keine Ausnahme zuläßt, sind aber auch die Schlußworte „ohne Unter schied, ob sie der Censur unterlegen haben, oder nicht", als überflüssig anzuschcn, obwohl, wenn man die Grundsätze von der Verantwortlichkeit auf eine richtige Basis zurückführt, die poli zeiliche Aussicht über censirte Schriften sich eigentlich nur darauf erstrecken sollte, ob dieselben mit dem ccnsirtcn Manuskripte übereinstimmen oder nicht. Da jedoch dieser Punct ohnehin noch zur Sprache kommen wird, so kann man denselben hier füglich übergehen. Auf ein Bedenken aber muß die Deputation aller dings hier noch aufmerksam machen, es ist die Bezugnahme bei dieser polizeilichen Aufsicht auf die §?. 16. bis 22., in welchen namentlich auch von der Vcrtriebserlaubniß gehandelt wird- Da sich die Deputation für deren Wegfall erklären wird, die hier ausgestellte polizeiliche Aufsicht auch jedenfalls die allgemeine und gewöhnliche ist, welcher alle gewerblichen Beschäftigungen in ei nem gewissen Grade unterworfen sind, mithin einer besonderen Begründung und Normirung nicht bedarf: so ist die Bezugnahme auf jene W. 16. bis 22. unnothig oder bedenklich. Unndthig, wenn es hier der allgemeinen Prävcntivjustiz der Polizei gilt; bedenklich, wenn dadurch dem Eingänge der Vertriebscrlaubniß 7r Jahrgang. schon hier der Weg gebahnt oder diese Letztere wohl gar unter der hier aufgestellten polizeilichen Aufsicht verstanden werden soll. Die Deputation hält demnach dafür, daß §.3. mit dem Worte „Aufsicht" zu schließen, der Beisatz: von den Worten „(Z§. 16. bis 22.) - oder nicht" also zu streiche» sei. §§. 4. und 5. bieten keinen Stoff zu Erinnerungen dar, doch muß, was §. 5. anlangt, auf das Gutachten bei tz. l. zurückvcrwicscn werden, nach welchem, je nachdem die Ansicht der Majorität oder Mino rität Beifall findet, §. 5. entweder hier unveränderte Annahme erlangen, oder in Wegfall kommen muß. 8. 6. Nach der Ueberschrist dieses §. enthält derselbe den „obersten Grundsatz der Censur", gemäß dem die Censoren bei der Aus übung ihres Amtes zu verfahren haben. Dieser oberste Grundsatz soll auf der einen Seite vor Uebergriffen der Ceiisur schützen, gegen zu große Beschränkungen der persönlichen Freiheit eine Gewahr geben; auf der andern Seite aber den Mißbräuchen der Presse einen Damm entgegensetzen, insonderheit Ucbcrtrctung der Cri- minal- und Polizeivorschriften, Gefährdung des Staates und Verletzung der Einzelnen verhüten. Mit dem Zwecke, der erreicht werden soll, kann und muß man einverstanden sein, wenn cs sich dabei um Verhütung von Verbrechen handelt; das Mittel aber, was dazu dienen soll, ist und bleibt ein mangelhaftes. Man mag sich abmühcn, wie man will, man wird für die rechtliche Hand habung der Censur keine entsprechenden Normen aufzufindcn ver mögen, und jede, auch die anscheinend prägnanteste, Bestim mung wird die Aussicht der Ungnüglichkcit vor sich und die Mög lichkeit der verschiedenartigsten Auslegung hinter sich haben. Ver spreche man die freisinnigste Ausübung der Censur — es sind Worte; schütze man sich gegen Preßmißbräuche vermittelst der Censur durch die complicirt-.stcn Vorschriften — es wird nichr mehr gelingen, wie wenn gar keine Censur bestände. Für das persönliche Ermessen giebt es einmal kein Gesetz, das Eine steht dem Anderen entgegen. Die Motiven erkennen dieß auch selbst an und behalten sich deshalb vor, die Censoren-Jnstructionen im Sinne des §. 6. zu erläutern, schärfer zu begränzen und zu ergänzen, überhaupt auf dem Wege der Verord nung, unter Berücksichtigung der jedesmaligen Zeit umstände und der inneren und äußeren Lage des Staates die allgemeine gesetzliche Bestimmung weiter auszuführen. Kann nun schon nach dem dermaligen Inhalte 104
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