Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1840
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1840-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1840
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18400714
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184007149
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18400714
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1840
- Monat1840-07
- Tag1840-07-14
- Monat1840-07
- Jahr1840
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1553 64 1554 von der Regierung nach den Motiven selbst in Anspruch ge nommenen „Solidarität der Verwaltung" und es gerathen diese Motiven und der Gesetzvorschlag um so mehr mit einan der in Widerspruch, als die Erstcren zugeben, daß die Regie rung „nicht füglich noch eine Verantwortlichkeit fü reine Schrift und deren Veröffentlichung ver langen könne, welche durch ihre Organe geprüft und gebilligt worden ist." Die Minorität der Depu tation ist daher der festen Ueberzcugung, daß tz. 14. nur in nachfolgender Fassung zur Annahme sich eigne: „Die Druckerlaubniß des Ecnsors enthebt den Verfasser, den Rcdacleur, den Verleger, den Drucker und überhaupt alle diejenigen, welche an der Veröffentlichung Theil genom men haben, für ihre Person der Verantwortlichkeit für den Inhalt, insoweit dadurch nicht Rechte dritter Personen ver letzt werden. Auch wird an sich nicht vermuther, daß der Drucker, der Verleger, der Commissionair und der Sorti- incnlshändlcr mit dem Inhalte einer in ihrer Ofsicin ge druckten, oder von ihnen verlegten, oder verbreiteten Schrift bekannt gewesen." Insoweit sich die Abänderung nicht schon durch das vorher Gesagte rechtfertigt, motivirr selbige die Minorität noch durch Folgendes: 1. ) der Ausfall der Worte: „ingleichcn die Vertriebs- crlaubniß s§. 20. b.)" folgt aus dem schon öfter angezogenen Gutachten zu §. 20. und ist damit auch die Majorität ein verstanden. 2. ) Glcichergestalt kann die Gesammtheit der Deputation die Verrnuthung der Unbekanntschaft mit dem Inhalte nicht blvs auf den Drucker beschränken, sondern sprechen nach ihrem Dafürhalten dieselben Gründe, welche für den Drucker in dieser Hinsicht geltend gemacht werden können, mindestens auch für den Commissionair und Sortimentshändler. Es muß demnach auch nach dem Gutachten der Majorität der letzte Satz auf folgende Weise abgeändert werden: „Es wird jedoch an sich nicht vcrmuthet, daß der Drucker, der Commissionair und der Sorlimentshändler mit dem In halte einer in ihrer Ofsicin gedruckten oder von ihnen ver breiteten Schrift bekannt gewesen." und sind die Herren Commiffarien hiermit einverstanden gewesen. 3. ) Hat die Minorität in ihrer Fassung auch den Verleger mit ausgenommen, so geschah dies deshalb, weil es bei einem umfänglichen Buchtzändlergcschäft schon wegen des Umfangs, im klebrigen aber wenigstens bei Schriften, die in einer frem den Sprache abgefaßt sind, dem Verleger gar nicht möglich ist, sich mit dem Inhalte aller in seinem Verlage erscheinenden Druckwerke bekannt zu machen. Wie nun die Minorität den Antrag stellt, den §. 14. in der oben mitgetheilten Fassung zu genehmigen; begnügt sich die Majorität: nur die unter 1. und 2. vorgeschlagenen Amendements, mit selbigen aber dann den Z. selbst zur An nahme zu empfehlen. Zu §- 15. schlägt die Majorität der Deputation folgende Abänderungen vor: 1. ) nach dem Worte „Rechts-" in Zeile 3 die Worte „oder Polizei-" wegzulaffen; 2. ) nach dem Worte „nöthig" aber auf derselben Zeile den Satz „und der objektive Thatbcstand durch die Justizbehörde festgestcllt" einzuschalten. uä 1.) Es würde zu weit führen, wollte man die Ver bindlichkeit zur Angabe der Mitwiffenschaft um den Verfasser irgend einer Schrift oder eines Artikels schon für die Zwecke der Polizeipflege als begründet anerkennen, da kein Gesetz eine so allgemeine Verpflichtung ausspricht. Nicht einmal die Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses ist eine so all gemeine, geschweige denn die Auskunftsertheilung, wie sie hier vorausgesetzt wird. Es wäre dies Angeberei oder würde leicht dahin ausarten. »3 2.) Soll dem Verlangen der Angabe desjenigen, der eine Schrift abgefaßt oder einen Zeitungsartikel eingesendet, schon auf die bloße Requisition und Verfügung der Polizeibehörde hin gewillfahrt werden, noch ehe feststehl, ob wirklich eine Rechtsverletzung durch die betreffende Schrift verübt worden ist: so kann jeder Dritte, bei dem Inhalte der letzteren gar nicht Belhciligte die Nennung eines Autors hcrbeiführen- Dann ist nicht mehr der Rechtsschutz, die Verfolgung des Be leidigers der leitende Grundsatz, dann genügt die bloße Befrie digung der Neugierde, das Mißbeliebcn irgend einer auswär tigen Macht, um jede unparteiische Kritik, jede Besprechung öffentlicher Zustände unmöglich zu machen. Denn nur durch Aufrechthaltung der Anonimilät, bei welcher „die Gründe der Beurtheilung, nicht die Personen der Kritiker gewogen werden," j ist der Zweck der Kritik, wenigstens in vielen Fällen, zu er reichen. Will man aber Anonimität verbannen, so zwingt man damit zugleich diejenigen, welche vermöge ihrer amtlichen oder sonstigen Stellung im bürgerlichen Leben in einem ge wissen Grade von Abhängigkeit sich befinden, wie gut unter richtet sie vielleicht auch gerade in Bezug auf den betreffenden Gegenstand sein mögen, zu schweigen und dem literarischen Verkehre zu entsagen. Darum darf die Anonimität ihr Visir nur da öffnen, wo es der Rechtsschutz gebietet. Ob aber ein Recht verletzt sei, darüber muß die Justizbehörde entscheiden. Wcitläuftigcr und genügender ist dies Alles in der oben er wähnten Petition Nr. 4. S. 18 — 23 auseinandergesctzt. Auch findet sich daselbst S. 27 in einem Beispiele ein Beleg dazu, wie weil es führen kann, wenn in Bezug auf die Angabe des Verfassers keine schützenden Garantien gegeben werden. 3.) Die Minorität der Deputation ist zwar damit allent halben einverstanden. Sie kann sich jedoch mit der unter 1. und 2. in Anregung gebrachten Amendirung des H. schon aus dem Grunde nicht begnügen, weil sie bei §. 14. die per sönliche Verantwortlichkeit für eine mit Erlaubniß des Sen sors gedruckte Schrift abgelehnt hat. Fällt sonach jeder Grund zu Benennung des Verfassers, außer da, wo cs sich um Ver letzung von Rechten dritter Personen handelt, ohnehin weg; so bleibt hier nur zu bestimmen, unter welchen Bedingungen und Formen u) die Angabe der Mitwissenschaft um den Verfasser be leidigender Artikel, welche die Censur passirt, und b) wie sie bei allen solchen Schriften erfolgen soll, welche der Censur nicht unterlegen haben. Mit dem letzteren Puncte hängt aber wieder zusammen o) das Institut der verantwortlichen Redactcure, so wie die Reihenfolge der Verantwortlichkeit. Zu a) bedarf es keiner weiteren Motivirung, da die vor zuschlagende Bestimmung selbst eines Theils nur die weitere Ausführung der Ausnahme von §. 14. ist und aus diesem selbst folgt, anderen Theils zugleich alles dasjenige Platz er greift, was oben sub 2. für die Meinung der Majorität an geführt worden ist. Im klebrigen schließt sich dann die Fassung selbst an den Gesetz-Entwurf an. Zu I») und o). Diese beiden Puncte hängen, wie schon bemerkt, genau mit einander zusammen, indem, wenn auch bei nicht censirten Schriften die Angabe des Verfassers einer strafbaren Schrift nach anderen Grundsätzen zu beurtheilen ist, wie bei censirten Schriften, und namentlich diese Angabe da allenthalben erfolgen muß, wo nach den Bestimmungen des Criminalrechtcs eine Denunciationspflicht vorhanden ist, doch auf der anderen Seite das Institut der verantwortlichen Re dacteure gar keinen Sinn haben würde, wenn nicht in Fällen, wo eine solche Denunciationspflicht nicht vorliegt, der Redak teur, Herausgeber u. s. w. für den Verfasser eintreten könnte, und in Ansehung der Verantwortlichkeit selbst eine gewisse Reihenfolge statuirt würde, die auch dann eintreten muß, wenn der zunächst Verhaftete nicht zu erlangen wäre. Um dies mehr zu erläutern, wird die Fassung selbst am besten geeignet sein:
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder