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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1840
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- 1840-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1840
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1555 64 1556 tz. 15. L. „Verbindlichkeit zur Angabe des Verfassers." „Den Verfasser einer ccnsirtcn Schrift zu benennen, ist der Herausgeber, Verleger, Redacteur, Drucker oder wer sonst darum angegangen wird, nur dann verbunden, wenn darin gegen eine namentlich bezeichnete oder sonst leicht erkennbare Person eine harte Beschuldigung ausgesprochen oder eine sonstige Ehrenkränkung enthalten ist. In diesem Falle können sich jedoch auch Redacteur, Verleger u. s. w. der gedachten Verbindlichkeit nicht durch das Vergeben ent ziehen, daß der Verfasser ihnen unbekannt sei, so wie der drucker nicht durch de» Vorwand, daß er den Besteller des Druckes nicht kenne. Sic können daher im Weigerungsfälle ur Erfüllung dieser Verbindlichkeit durch Geld- oder, nach Lesenden, durch Gefängnißstrafc angehaltcn werden. Bewirkt eber der Befragte, der Vollstreckung dieser Strafen unge achtet, die Angabe nicht, oder wird dieselbe wahrheitswidrig befunden, so trifft ihn, und zwar in der §. 15. b. von 2- bis mit 5. bestimmten Reihenfolge, die eigene Verantwort lichkeit des Verfassers. Darüber, ob eine Ehrcnkränkung irgend einer Art vorliege, hat die competente Gerichtsbehörde zu entscheiden, und so lange der ehrenrührige Charakter einer Schrift, eines ein zelnen Artikels oder einer einzelnen Acußcrung derselben durch diese Entscheidung nicht anerkannt ist, hat die Ver bindlichkeit zu Benennung des Verfassers nicht Statt. Bei Schriften, welche der Censur nicht unterlegen haben, ist zwar die Verbindlichkeit, die Mitwissenschaft um den Verfasser anzugeben, nicht blos auf Injurien be schränkt, sondern auf alle Fälle ausgedehnt, in welchen nach den Grundsätzen des Criminalgesetzbuches eine Verpflichtung zur Anzeige vorhanden ist. Wo diese aber nicht vorliegt, bewendet es bei den Bestimmungen in Z. 15. b. Im klebrigen gelten in Ansehung der wegen Benennung der Verfasser an- zuwendcndcn Zwangsmaßrcqeln, insonderheit bei Injurien, die oben für die ccnsirtcn Schriften aufgestellten Regeln." §. 15. d. „Reihenfolge der Verantwortlichkeit." „Die Personen, welche zum Erscheinen einer sträflichen Druckschrift mitgewirkt haben, sind in folgender Ordnung verantwortlich: 1. ) zuvörderst der Verfasser, insofern Druck und Heraus gabe mit seinem Wissen und Willen erfolgt sind; 2. ) der Herausgeber, insofern er nicht den Verfasser dar stellt, und nachweist, daß derselbe die Verantwortlichkeit auf sich genommen habe; 3. ) der Verleger; insofern auch dieser nicht bekannt ist, 4. ) der Drucker und b.) zuletzt der Verbreiter." Die Weglassung des letzten Satzes („Jedoch kann rc.") recht fertigt sich durch das Gutachten zu §. 14. Im klebrigen findet die vorgeschlagene Fassung durch sich selbst ihre Begründung, insoweit dieselbe nicht besonders erfolgt ist. Indem nun die Majorität den tz. 15. des Gesetz-Ent wurfs mit den oben unter 1. und 2. beantragten Abänderungen zur Annahme empfiehlt, bringt dafür die Minorität die oben mitgethcilten §§. 15. a. und b. in Vorschlag. §. 16. Mit diesem §. ist die Deputation zwar im Allgemeinen einverstanden, sie wünscht jedoch folgende kleine Abänderungen desselben: 1. ) in Zeile 2 soll gesetzt werden statt „gemeinschädlichen": „gemeingefährlichen"; 2. ) die Worte: „und zwar ohne Unterschied, ob sie der Censur unterlegen haben, oder nicht" sind wegzulassen; md 3. ) die Worte: „die §. 6. wegen der Censur ausgestellten Grundsätze" in der vorletzten Zeile sind zu vertauschen mit: „die bestehenden Strafgesetze". all 1. „Gemcinschädlich" ist ein zu laxer Begriff, als daß er ohne Gefährdung des schriftstellerischen Interesses bei behalten werden könnte. »fl 2- Der Beisatz unter 2. versteht sich von selbst, ist daher auch schon bei §. 3. in Wegfall gebracht worden. Uebri- gens muß auch — so sollte man glauben — bei der „Soli darität der Verwaltung" das Ccnsirte unschädlich sein. acl 3. Die Polizei hat Verbrechen zu verhüten und muß daher die Criminalgesetzgebung zur Richtschnur nehmen, nicht blos die Regeln der Censur; cs ist daher die Bezugnahme auf das Criminalgeletzbuch zweckmäßiger, zumal da es sich hier auch um nicht ccnsirte Schriften handelt. Sind hierdurch die vorgeschlagenen Amendements gerecht fertigt, so wird es auch unbedenklich sein: „sie anzunehmen, mit ihnen aber dann zugleich den §. selbst." §- 17- Auch dieser §. unterliegt keinen bedeutenden Ausstellungen. Es beschränken sich dieselben vielmehr nur auf folgende Be merkungen : 1. ) schien es der Deputation bestimmter und daher besser, die Ueberschrift des §., weil in selbigem von der polizeiliche Beschlagnahme von Druckschriften :c. die Rede ist, mit einer andern des Inhalts zu vertauschen: „Polizeiliche Beschlagnahme der Prcßcrzcugnisse." 2. ) für das Wort „gemeinschädliches" in Zeile 1. ist nach §. 16. sub I. gleichfalls: „gemeingefährliches" zu setzen. 3. ) „Die Rechte der Persönlichkeit", von denen in Zeile 3. die Rede ist, sind nicht die einzigen Privatrechtc, welche verletzt werden können, da dies z. B. auch in Ansehung der Eigcnthums- rcchtc möglich ist. Das umfassendere Wort: „Privatrechte" dürfte daher dem Zwecke mehr entsprechen, wie „Rechte der Persön lichkeit". 4. ) Um der größeren Bestimmtheit und Deutlichkeit willen und zugleich um den Gegensatz mit dem Folgenden mehr hervor- zuhcbcn, ist nach den Worten „begründet werde" hinzuzufügen: „worauf die Beschlagnahme anzuordncn ist". Endlich hat cs der Deputation noch passend geschienen, am Schluffe nachfolgenden Zusatz zu beantragen: „ die Entscheidung der Justizbehörde ist auch dann einzuholen, wenn der Beklagte oder Eigenthümcr der in Beschlag genommenen Schrift darauf anträgt"; und zwar deshalb, damit, wenn ein gesetzlicher Grund zu einer Beschlagnahme nicht vorlag, diese nach der Entscheidung der Justizbehörde wieder aufgehoben werde. Mit diesen Abänderungen und Zusätzen, von welchen die Herren Regierungs - Commissaricn die unter 3. und 4. bemerkten genehmigt haben, empfiehlt die Deputation den §. zur Annahme. In §.18. erregten vorzüglich zwei Stellen besondere Bedenken, nämlich die Bestimmung über die nach Befinden zu bewirkende Rücksen dung der mit Beschlag belegten Exemplare eines Werkes an die Behörde des Verlegers (unter b.) und die in der vor letzten und letzten Zeile des K. befindlichen Worte: „insoweit nicht dringende Rücksichten ein Anderes gebieten," durch welche der Hinwegnahme und Vernichtung auch im Auslande gedruck- ter Schriften, obgleich nur Ausnahmsweise, Eingang ver schafft werden soll. War man nun auch gemeint, diese Stellen in Folge der drin genden Vorstellungen der Buchhändler zu Leipzig (Petitionen Nr. 2. S. 19. und Nr. 4. S. 29) und weil dieselben, bei der An wendung der darin enthaltenen Dispositionen, dem Leipziger Buchhandel allerdings gefahrbringend sind oder doch werden kön nen, gänzlich in Wegfall zu bringen, so hat doch die Majorität der Deputation nach der Vernehmung mit den Herren Rcgicrungs- Commiffarien über diesen Punct von gedachtem Entschlüsse wieder abgehen müssen, weil es allerdings Fälle geben kann, welche beide bezeichnete Maßregeln im Interesse des Staatswohles gebieten. Um jedoch eine Anwendung dieser Bestimmungen nur eben auf die allcrdringendsten Fälle zu beschränken und jedem etwaigen Mißbrauche derselben, so viel möglich, vorzubeugcn, hat es der
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