für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börfenvereins. M 66. Dienstags, den 21. Juli 1840. Einige Worte in Bezug auf die provisorischen Verfügun gen der sächsischen Preßpolizcibchürden in Nach druckssachen. Die Frage, wie weit der Begriff mit den Folgen des Nach drucks oder mit einem Worte das Nachdrucksgebiet sich erstrecke, findet bekanntlich in der sächsischen Gesetzgebung keine spc- cicllc Entscheidung. Zwar wird sich deshalb der sächsische Richter nicht in Verlegenheit befinden, eine vor sein Forum ge brachte streitige Nachdruckssache zu entscheiden, da Wissenschaft und Analogie auswärtiger Gesetzgebungen ihm stets ausrei chende Normen dazu an die Hand geben werden, allein von einer andern Seite her zeigt sich der Mangel specieller Gcsetzcsvor- schristen über die bezeichncte Frage für das Interesse der durch Nachdruck Verletzten höchst nachtheilig. H. 54 der Preßpolizciverordnung vom 13. Octobcr 1836 in Verbindung mit tz. 19 der Nachtragsvcrordnung dazu er mächtigt die Prcßpolizeibehörden, zur Sicherstellung der Rechte und Interessen der bei unternommener Verletzung des litera rischen Eigenthums Bethciligtcn provisorische Verfügungen zu treffen. Dieselben bestehen im Wesentlichen in vorläufiger Beschlagnahme und provisorischem Vertricbsverbot. Wie wich tig aber gerade diese provisorischen Maßregeln für den Verletz ten sich darstellen, bedarf keiner Erörterung. Es wird dadurch der Debit der Erzeugnisse des Nachdruckes sofort gehemmt, was außerdem erst nach erstrittenem, und zwar auf dem ge mächlichen Wege des Eivilprocesses erstrittenem, rechtskräftigem Erkenntnisse geschehen könnte. Nun ist es aber den (administra tiven) Prcßpolizeibehörden allerdings schon an sich kaum zu- zumuthcn, bei der ihren provisorischen Verfügungen vorauszu- schickcnden Erwägung, ob ein wirklicher Nachdruck vorliege, in zweifelhaften Fällen sich mit der specicllcn Prüfung der feine ren Nüanccn der Theorie oder der vielleicht verwickelten fakti schen Verhältnisse zu befassen. Nimmt man aber hinzu, daß diese Behörden nach der ungezogenen §. dcr Nachtragsvecordnung 7r Jahrgang. für ihre Verfügungen verantwortlich sind, so kann cs in der That weniger befremden, wenn sie von dem ihnen ebendaselbst nachgelassenen Rechte, die Anträge der Betheiligten bei ihnen dagegen bcigchenden überwiegenden Bedenken an die Gerichts behörden zu verweisen, häufiger Gebrauch machen, als es den Antragsstellcrn lieb ist. Diesem Ucbelstande würde durch ein die Grenzen des Nachdrucks schärfer begrenzendes Gesetz, wie es Preußen und neuerlich auch Baiern erhalten hat, in vielen Fällen begegnet werden, auch würde schon eine Bestim mung, daß die Prcßpolizeibehörden von der gedachten Verant wortlichkeit befreit werden, wenn sieden Erlaß provisorischer Maßregeln auf eingeholteö Gutachten Sachverständiger ge gründet, sebr wohlthätig wirken. Doch soll dies hier nicht näher erörtert, nur angedeutet werden. Jedenfalls ist unter den obwaltenden Umständen als ein erfreulicher Beweis liberaler Würdigung der Interessen der Autoren und Verlagsbccechtigten die Wahrnehmung zu be trachten, daß die Prcßpolizeibehörden den Schutz provisorischer Maßregeln gegen Nachdruck hin und wieder auch in solchen Fällen gewähren, deren Subsumtion unter den Begriff des Nachdrucks nicht in der unmittelbaren Bestimmung der sächsischen Gesetze gegründet ist, sondern lediglich vom wissen schaftlichen Standpunkte aus genommen werden kann. Ein Beispiel hiervon ist die von dem Rath zu Leipzig im Einver ständnis mit der hohen Kreisdircction daselbst neuerlichst rc- solvirte Beschlagnahme nebst erlassenem Vertricbsverbot des unter dem Titel: Dr. I. E. Schönlein's Professors in Zürich, allgemeine und specielle Pathologie und Therapie, nach dessen Vorle sungen niedcrgeschriebcn und herausgegeben von einigen seiner Zuhörer, 4 Theile, 1839. in der Ettlinger'schen Buchhandlung zu Würzburg erschiene nen literarischen Products, sowie des von dem Lileratur-Eom- toir zu St. Gallen davon veranstalteten, wörtlichen Abdrucks. Hiernach ist selbst von sächsischen Ad minist rativbe- < 119