Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.08.1840
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- 1840-08-07
- Erscheinungsdatum
- 07.08.1840
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- Deutsch
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1759 71 1760 reitet der Vieweg'schc Antrag und der darauf gefaßte Beschluß zur Bitte an den Vorstand. Ein Rückschr ilt konnte nicht gcthan werden. Am 1. Juni mußte die Reda ction andern Händen übergeben werden, die Wahl war nach bester Ueberzeugung der Leipziger Deputaten getroffen worden, der neue Redacteur zeigte Liebe zur Sache, und der erhobene Widerspruch — so durfte man annehmen — mußte ihn noch mehr befeuern, sich anzustrengen, um die unter einem Theile der Vcreinsmitglieder waltenden Voruclhcile zu beseitigen; zu dem war ja der geschloffene Vertrag auf Kündigung gestellt*). Sollte man nun diesen guten Willen von der Hand weisen auf die Gefahr hin, gar keinen oder einen minder tauglichen Redacteur zu bekommen? Sollte man den neuen Redacteur der Gelegenheit berauben, durch die That zu zeigen, ob mit Recht oder mit Unrecht von seiner Redaction Nachtheile er wartet worden seien? Diese Fragen haben sich der Börsenvor stand und die Leipziger Deputation in gemeinschaftlicher Si tzung vorgelegt und einstimmig beschlossen, cs bei der getroff- ncn Einrichtung bewenden zu lassen. Es wurden bei dieser Gelegenheit auch folgende Thatsa- chcn geltend gemacht: Als Hr. A. O. Schulz die Rcdaction des B.Bl. besorgte, arbeitete derselbe zugleich in einer der aktiv sten Verlagshandlungen, ebenfalls war Hr. Dörffling als Re dakteur zugleich activer Verlagshändler, die Leipziger Depu taten und die Mitglieder der Recurs-Eommission, die ungleich entscheidendcrn Einfluß auf das Börsenblatt haben als der Re dacteur, sind immer active Verleger gewesen. Bisher hat daran Niemand Anstoß genommen; cs ist auch nicht ein Fall vorgekommen, wo alle diese activen Verleger zum Nachlhcil Anderer aus ihrem Verhältniß zum Börsenblatt Vortheil ge zogen hätten, ja cs ist ziemlich allgemein anerkannt, daß die *) Ich habe in der letzten Santate-Versammlung/ bevor der Vicwcg'sche Antrag zur Abstimmung kam, erklärt, daß ich mich weder aus pccuniärcn Rücksichten, noch aus Gründen, welche die Befürchtungen des Herrn Vicweg rechtfertigen könnten, zur Uebernahmc der Redaction des Börsenblattes bereit erklärt habe. Als mir von Seite der Deputation der Leipziger Buch händler der Antrag gemacht wurde — beworben habe ich mich niemals um die Redaction — da fühlte ich mich von dem Wunsche angeregt, auch auf diesem Felde mich zu versuchen, und zu sehen, ob ich dem Vertrauen, welches mir durch den Antrag bewie sen worden war, zu entsprechen im Stande sein würde. Liebe zur Sache und der Wunsch Erfahrungen zu sammeln sind demnach die Motive gewesen, welche mich geleitet haben. Wenn daher bei einem Theile der Vcreinsmitglieder die Meinung sich gebildet, es könnten mich nur weniger lautrc Absichten zur Annahme der Rcdaction bestimmt haben, und ich hätte nach den Statt gehabten Vorgängen diese Rcdaction nicht übernehmen dürfen, so kann ich einer solchen Meinung nichts andres cntgegcnstellen, als die eben wiederholte Versicherung und die Bemerkung, daß ich die Depu tation jeder Verbindlichkeit gegen mich enthob; da diese aber das Contracts-Verhältniß zu lösen nicht statthaft fand, so habe ich die Redaction übernommen, und werde unbekümmert und ohne im Geringsten auf die Statt gehabten Vorfälle Rücksicht zu nehmen, meinen Weg gehen. Vorurtheilsfreie Collcgcn werden sich die eigenlhümlichcn Verhältnisse, in denen das Börsenblatt dem Börscn-Vereine gegenüber steht, vergegenwärtigen, und von diesem Standpunkte die Sachen betrachtend, stets den richtigen Maßstab anlegen. Freundlichen Rath werde ich immer dankbar annehmcn, Micthcilungen aber, die sich zur Aufnahme ins Börsenblatt eignen, bitte ich, mir recht zahlreich zugchen zu lassen. D. Wigand. Redaction am besten geführt worden ist, so lange sie in den Händen der obengenannten beiden Buchhändler war. Dies sind die Gründe, weshalb für diesmal auf den Wunsch der Hauptversammlung des Börsenvereins in Bezug auf die Wahl des Redacteurs nicht Rücksicht genommen werden konnte. Die Frage wegen Anstellung eines beständigen Sccretairs des B.-Vereins, welcher zugleich das Börsenblatt redigiren würde, ist nur nebenher besprochen worden und gar nicht zur Abstimmung gekommen. Diese Frage ist auch so verwickelt und verlangt eine so vielseitige Betrachtung, daß sie unmög lich über das Knie gebrochen werden kann. Es würde dabei vor allen Dingen ausgemacht werden müssen, ob zli dieser Stelle ein Literat oder ein Buchhändler zu wählen sei, und alles Uebcrlegcn wird so lange nichts helfen, bis man nicht einen Mann gefunden hat, der für die Stelle paßt und Lust hat, sic zu übernehmen, zumal sich nach der Individuali tät desselben auch die Pflichten und Befugnisse, die man ihm übertragen kann, modificireu müssen, denn Jemand, der allen möglichen Ansprüchen genügte, wird wohl nie gefunden werden. Wären aber auch alle diese Vorfragen genügend erörtert und die Hauptschwierigkeit gehoben, einen beständigen Bör- scnsccretair, wie wir ihn nach der Ansicht Einiger, aber bei weitem nicht Aller brauchen, auszusinden, so würde demsel ben doch nicht ohne Weiteres die Rcdaction des Börsenblattes übergeben werden können. Entweder müßte die Leipziger De putation ihn zum Redacteur wählen und der Börscnvorstand ihn als solchen bestätigen wie bisher, wodurch manche Jncon- venicnzen entstehen würden, oder der Börscnverein müßte der Leipziger Deputation den Vertrag, wegen der Herausgabe des Börsenblattes kündigen, und den Redacteur blos von sich ab hängig machen. In diesem letzten Falle würde die Heraus gabe des Börsenblattes nach dem bestehenden Vertrage höch stens mit Anfang des Jahres 1843 in die Hände des vom Börscnverein allein angestclltcn Redakteurs übergehen können. 8. I. 8romniann. Rechtsfall. Die Gebrüder Bacbou in Limoges hatten in den Jahren 1835—37 mehrere Werke nachgedruckt. Die dadurch beein trächtigten Verleger erhoben Klage und verlangten ursprüng lich einen Schadenersatz von 466,000 Francs, entschlossen sich jedoch später, als sie erfuhren, daß die Beklagten eine solche Summe nicht im Vermögen hätten, die Entschädi gungssumme auf 100,000 Francs herabzusehen. Das Tribunal entschied: Nachdem aus den Debatten, Protokollen und Beschlagnahmen hervorgche, daß die Gebrüder Barbou Nachdrücke fabricirt, jeder derselben auf Grund der Artikel 425 und 427 des Oocls peusl zu 2000 Francs Geldstrafe verurthcilt werde. Da aber die Kläger nachgewiescn, daß sie durch die Brüder Barbou an ihrem Eigenthume gekränkt worden, so verurthcile ferner das Gericht die Beklagten, 100,000 Francs Schadenersatz an die Kläger zu bezahlen. M i s c e l l e n. Nach öffentlichen Mitteilungen erhält der Archivsecretair Zimmermann in Hannover eine jährliche Gratifikation von 100 Thlrn. für Beaufsichtigung der Zeitungen, und hat von
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