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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.08.1840
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1840-08-18
- Erscheinungsdatum
- 18.08.1840
- Sprache
- Deutsch
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ör^enblatt für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. HerauSgegcbcn von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 14. Dienstags, den 18. Anglist 1840. Gesetzgebung. Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen Nr. 12 vom Jahr 1840, enthält folgende wechsel- restliche Bestimmungen: „I. Diejenigen Wechsel und An weisungen, deren Verfalltag auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Bußtag trifft, sind erst den darauffolgenden nächsten Weckcltag zahlbar, und an diesem zur Zahlung zu prä- sentiren, auch, wenn diese nicht erfolgt, zu protestircn. II. Wenn der Wechselzahltag einer Neujahrsmeffe auf den Sonntag fällt, so wird der 13. Jan. Zahltag für die Mcßwecbsel und der 14. Jan. Zahltag für die Mcßanweisungen. III. Die Be stimmungen der Leipziger Wechselordnung, daß, so oft die AuSläutung der Leipziger Neujahrsmesse auf den Montag fällt, das Ende der Präsentalionszeit zur Acceptation der Ncu- jahrsmeßwechsel auf den vorhergehenden Sonnabend zu stellen sei, wird hiermit aufgehoben, vielmehr geht in diesem Falle die Acceptationsfrist den 8. Jan. Vormittags 10 Uhr zu Ende. IV. Unter Aufhebung der in der Leipziger Wechselordnung, ertheilten Bestimmung wegen Berechnung des inecüus, wird festgesetzt, daß ohne Unterscheidung der langen und kürzern Monate, die meUio zahlbar gestellten Wechsel und Anweisun gen durchgehends den Fünfzehnten des bezeichneten Monats verfallen. V. Die Bestimmungen, die Acceptation gezogener, auf einen gewissen Verfalltag gestellter Wechsel betreffend, daß die Nichtmeßwechsel „ sobald sie einlaufcn, und vor Abgang der nächsten Post nach dem Aufenthaltsorte des Einsenders dem Bezogenen zur Acceptation präsentirt werden — bei nicht erfolgender Acceptation aber die Inhaber ohne Verzug zu pro testircn gehalten, — sowie mit Absenkung des Protests den sonstigen Vorschriften der Wechselordnung gemäß zu verfahren verbunden sein sollen," werden hiermit aufgehoben- Dagegen wird verfügt, daß den Inhabern eines derartigen gezogenen Wechsels nur ein Recht, den Wechsel zu jeder Zeit zur An nahme zu präscnliren, zusteht, keineswegs aber eine Pflicht, die Acceptation zu suchen, am allerwenigsten aber, wenn dies falls nicht besondere Verabredung getroffen wäre, eine Verbind lichkeit, die Präsentation zur Annahme an einem gewissen Tage 7r Jahrgang. vorzunehmen, obliegt, und daß den Inhabern, welche sich dieses Rechtes nicht bedient, den Fall der besonderen Uebereinkunft ausgenommen, aus der Unterlassung der Präsentation zur An nahme und Protcstation einiges Präjudiz nicht erwächst. Da hingegen bewendet es, was die Verbindlichkeit des Bezogenen betrifft, daß er sich bei der Präsentation des Wechsels über dessen Annahme oder Nichtannahme sofort erkläre, auch, wenn er zu acceptiren gemeinet, solches sofort bewirke, sowie in An sehung der Meßwechsel bei den in gedachtem Mandate enthal tenen Vorschriften. VI. Die Vorschrift der leipziger Wech selordnung , daß der Acceptant oder Debitor, bei welchem der Inhaber sein Geld zur Verfallzeit abzuholen unterlassen, wenn in der Zwischenzeit vom Verfalltage bis zur erfolgten Präsentation zur Zahlung oder zur wirklich geschehenen Abho lung Veränderungen mit den verschriebenen Münzsorten einge treten, die Zahlung in keiner andern Münze, als welche zur Vcrfallzeit gültig gewesen, zu leisten, hingegen der Präsentant oder Briefsinhaber, so die Abholung unterlassen, die Münze im vollen Werthe, wie sie zur Vcrfallzeit gegolten, anznnehmen schuldig sei, wird hiermit dahin erläutert, daß es diesfalls einer Erinnerung von Seiten des Zahlers nicht bedarf, und sind die Worte: „auf Erinnern," in Wegfall zu bringen. VII. Die Bestimmung der leipziger Wechselordnung, daß die Juden, welche an Christen Wechsel zu zahlen acceptiret, das Geld dem Christen ins Haus oder Gewölbe zu bringen pflichtig, in dessen Entstehung aber, daß von den Christen deswegen prolestirt werde, gewärtig sein sollen, wird hiermit ausgehoben. VIII. Die Bestimmungen der leipziger Wechselordnung, daß die Proteste der Wechsel bis 10 Uhr Abends am Meßzahltage passiren, wird aufgehoben, dagegen festgesetzt, daß sowohl beiNichtmeßwech- seln, als bei Meßwechseln und bei allen kaufmännischen Anwei sungen die Proteste wegen Mangels der Zahlung nur bis 7 Uhr des Nachmittags, an dcn Tagen, zu welchen diese Briefe verfal len, erhoben werden sollen, und mit dieser Stunde die Versäum- niß am Proteste eintcilt. Auch die Proteste wegen Mangels der Acceptation können nur bis 7 Uhr des Nachmittags am Tage der beschchenen Präsentation erhoben werden. IX. Die An- 135
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