für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvcrcins. 5V. Dienstags, den 25. Mai. 1841. B e k a n n t m a ch u n g an sammtliche Leipziger Buch- und Musikalienhandlungen. Wie bereits seit mehren Jahren, finden wir es auch in diesem Jahre dem Bcdürfniß entiprcchend, Eine außerordentliche Börsenversammlung aus Freitag den 28. Mai früh 9 Uhr anzuberanmen. Es werden die dabei intcrcssirtcn Handlungen zur Benutzung dieser, für die letzte Abwickelung der Mcß- geschäfte bestimmten Versammlung um so mehr aufmerksam gemacht, als bekanntlich nach Pfingsten, wieder nur der gewöhnliche Börsentag abgehalten werden wird, und dabei die Vergünstigung der Meßzahlung gänzlich aufhört. Leipzig, den 25. Mai 1841. Die Deputirten des Duchhan-els zu Leipzig. Ein musikalischer Rcchtsfall. Um zu bestätigen, mit wie vielem Rechte Herr Fr. Hofmeister in Nr- 38 bei Beurtheilung des Nachdruckes von Musikalicn, und cs gilt dies am Ende von allem Nach drucke, auf den Mißbrauch des Namens des eigentlichen Verfassers das größte Gewicht legt, theilen wir nachstehend einen interessanten Rechtsfall mit, welcher im Jahre 1839 vor dem Handelsgerichte zu Paris verhandelt und entschie den worden ist. Die Wittwe Lemoine u. Co., Musikalienhändlcrin zu Paris, hatte sich ein Werk, welches in London bei Robert Coks im Jahre 1836 unrer dem Titel „Necueil <Ie l>Ielo- ckies ltsliennes, arrsngees jiour le violon et le j>isno psr lN. cke Leriot" erschienen war, zu verschaffen gesucht und cs nachstechen lassen, so zwar, daß der Name des Hrn. de Beriot, mit ganz großen Lettern, das Wort arrsnFee» dagegen mit ganz kleinen Lettern gedruckt erschien. Herr de Beriot, welcher diesen Nachdruck entdeckte, und dies Werk seines Talentes unwürdig fand, machte in dem Jour- 8r Jahrgang. nal: I.a krsnce musicsle bekannt, daß die Sammlung italienischer Melodien, welche die Musikalienhändlerin Mad. Lemoine veröffentliche, keineswegs von ihm hcrrühre und daß er sich Vorbehalte, gegen die Herausgeberin sein Recht geltend zu machen, da der alleinigerechtmäßige Verleger seiner Werke Herr Troupenas sei. Auf diese Bekanntma chung antwortete Mad. Lemoine in demselben Journale und behauptete, daß die erste Ausgabe der italienischen Melodien mit Bewilligung des Hrn. de Beriot in Deutschland erschie nen sei, und daß sie mithin das volle Recht habe, dieses ge wisser Maßen fremde Werk, welches Herr de Beriot im Auslande herausgegeben habe und welches sich durch alle Anmuth, die ihm eigenthümlich sei, auszeichne, in Frankreich zu veröffentlichen. Hierdurch sah sich Herr de Beriot veranlaßt, gegen Mad. Lemoine u. Co. klagbar zu werden, und von ihr die Tilgung seines Namens aus diesem Werke und Schadenersatz zu verlangen. Bevor das Tribunal jedoch in dieser Sache entschied, 83