Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.05.1841
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- 1841-05-25
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- 25.05.1841
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1083 50 1084 wünschte es die Meinung eines competcnten Mannes über den Werth dieses musikalischen Werkes zu hören und er- theilte diesen Auftrag Herrn Heclor Berlioz, welcher dem Tribunal folgenden Bericht erstattete: „Es scheine ihm unmöglich, daß das in Frage stehende Werk von Hrn. de Beriet herrühre. Ein Künstler, wie er, welcher Nachlässigkeit man ihn auch fähig halten wolle, könne unmöglich solches lächerliche Zeug aus seiner Feder hervorgehcn lassen. Als Eomposition habe das Werk kei nen Werth und als Studie für die Violine eben so wenig. Beim ersten Anblick erkenne jeder Eomponist, wie unbedeu tend cs sein möge, und der mittelmäßigste Violinspieler, daß die Melodien für die Flöte arrangirt wären, untermischt mit einigen Tactcn, welche wegen der Baßnoten und einiger Doppelgriffe der Violine angchörtcn. Vielleicht habe Herr de Beriet einige Noten zu einer Parthie für die Flöte hinzu gefügt, aber gewiß sei derselbe der Hervorbringung eines Werkes, bestimmt seinen Namen zu tragen, völlig fremd, und wie man jetzt thue, seine Mitwirkung als einen Act der Ge fälligkeit oder Zerstreuung zu erklären, heiße die Bedeutung des Wortes „-rrrunger" auf eine entsetzliche Weise aus- dchncn." „Habe der englische Herausgeber wirklich von Hrn. de Beriet die Befugniß erhalten, seinen Namen auf das Werk zu setzen, so müsse dies schriftlich geschehen sein; Herr de Beciot erkläre aber, dieses Recht Niemanden ertheilt zu ha ben. Das Werk könne nicht von ihm herrühren, und selbst in dem Falle, wenn Herr de Beciot cs geschrieben und für würdig gehalten hätte, cs unter seine Werke aufzunchmen, würde er es nicht einem englischen Herausgeber umsonst überlassen haben, schon weil er dadurch Hrn. Troupenas verletzt haben würde, der stets seine Werke zuerst herausgc- geben und thcucr bezahlt habe." „Da diese 12 Melodien im Jahre 1836 in London und später in Bonn gedruckt worden wären, so glaube er zwar nicht, daß man die redliche Absicht der Mad. Lemoine bei dem Gebrauche, welchen sie von der durch das Gesetz zugestan denen Wohlthat in Bezug auf den Abdruck fremder Ver öffentlichungen gemacht Kat, verdächtigen könne, allein nach der förmlichen Erklärung des Hrn. de Beriot und in Rück sicht auf das hohe Interesse, welches er habe, seine Künstler ehre gegen eine solche Verläumdung zu schützen, scheine cs ihm gerecht, der Mad. Lemoine die Vernichtung aller Exem- lare und Platten dieses Werkes, welche den Namen des Hrn. Eh. de Beciot tragen, aufzuerlegen." Die Parteien waren im höchsten Grade verschiedener Ansicht über die rechtliche Wirksamkeit dieses Gutachtens. Hr. Nouguier, Mandatar des Hrn. de Beriot, erklärte, daß kein Herausgeber berechtigt gewesen wäre, seinen Namen auf ein solches Werk zu setzen, und bewies durch das Datum der Ausgabe des Werkes in London die Unwahrschcinlichkeit einer Uebeclasiung desselben an Hrn. Eoks, da dies nur 13 Tage nach dem Tode der Gattin des Hrn. de Beciot falle, als sich Hr. de Beriot in Belgien aushielt. Er fordert die Wegnahme der Exemplare, die Summe von 500 Fr. für jedes Exemplar, was nach Publikation des Urthels noch auf gefunden wird, 20,000 Fr. Schadenersatz und die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung des Tribunals. Herr Martin Leroy, Mandatar der Beklagten, behauptete dage gen, daß der englische Herausgeber Eoks nicht allein berech tigt gewesen wäre, das Weck zu publiciren, sondern daß ihm Hr. de Beriot das Manuskript als Geschenk überlassen habe, wie aus einem Briefe erhelle, der dem Tribunal vor- gelcgt wurde. Er suchte zu beweisen, daß das Werk in Deutschland und Belgien veröffentlicht worden wäre, ohne daß Hr- de Beriot etwas dagegen eingewendct habe, und folgert daraus, daß mehr Hr. Troupenas als de Beciot der Verfolger der Mad. Lemoine sei. Endlich zog Hr. Martin in Zweifel, ob Hrn. de Beriot, als einem Fremden über haupt, das Recht zustehe, sich unter den Schutz der französi schen Gesetze zu stellen, und wollte es ihm verweigert wissen, vorzüglich in Bezug auf ein Werk, welches schon im Aus lande ohne Widerspruch veröffentlicht worden sei. Das Tribunal gab hierauf folgendes Erkenntniß ab: „In Erwägung, daß die Künstler, in doppelter Beziehung, einmal wegen des Ruhmes, den sie in der öffentlichen Mei nung genießen, und wegen des Eigenthumsrechtes, welches ihnen an ihren Produkten zustcht, das Recht haben, sich allen Veröffentlichungen, die mißbräuchlich unter ihren Na men geschehen, zu widcrsetzen; ferner in Erwägung, daß dieses Recht um so begründeter erscheint, da die Wiltwe Lemoine u- Eo. nicht beweisen können, daß Hr. de Beriot der Verfasser des Arrangements sei; in Erwägung, daß im Gcgentheil aus der Schätzung eines Sachverständigen her vorgehe, daß die Mittelmäßigkeit der Eomposition und vor züglich des Arrangements für die Violine des Talents und des Wecthes der von Hrn- de Beriot gewohnten Eompositio- nen unwürdig sei; in Erwägung, daß cs gegen die Natio- naljurisprudcnz wäre, fremden Künstlern in Frankreich den Schutz zu Unterdrückung des Mißbrauchs und der Anma ßungen, welche mit ihren Namen und Produkten gemacht werden, zu verweigern ; in Erwägung, daß in Folge der Be kanntmachung des Hrn. de Beriot in dem Journal Francs museale, wovon Mad. Lemoine u. Eo. Kenntniß gehabt habe, die Spekulation der Letzteren als eine unerlaubte be trachtet werden müsse; in endlicher Erwägung aller dieser Gründe wird erkannt, daß Mad. Lemoine u. Co. gehalten sein soll, die Platten und Exemplare des Werkes, worauf die Worte „srrsngees par (R, cle üeriot" sich befinden, zu unterdrücken, für jeden spätem Contraventionsfall 200 Fr. und für jetzt 1000 Fr. Schadenersatz zu bezahlen- Auch ermächtigt das Tribunal Hrn. de Beriot, gegenwärtiges Ur- thcl auf Kosten der Lemoine in drei Pariser Journalen nach seiner Wahl einrücken zu lassen und verurtheilt die Lemoine in alle Kosten." Deutlicher als jedes Raisonnement beweist dieses Er kenntniß, welchen Werth erfahrene Richter auf den Miß brauch eines Autornamens legen, selbst in einem Falle, wo die stricte Jurisprudenz noch manchen Zweifel hätte erheben können. S. Den Meffkntnlog betreffend. Eine wesentliche Verbesserung scheint es dem Einsender dieser Zeilen, wenn die erste Hälfte des Katalogs in nachfol gende 3 Abtheilungen zerfiele:
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