Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1841
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1841-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1841
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18410702
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184107024
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18410702
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1841
- Monat1841-07
- Tag1841-07-02
- Monat1841-07
- Jahr1841
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1333 ich annehme, daß bisher manches Interessante zurückge blieben ist, weil es denen, welche zur Miltheilung im Stande waren, an Zeit und Lust gebrach, ihre Bemer kungen und Erfahrungen so zu ordnen und einzuklciden, wie sie dem Drucke hätten übergeben werden können. Ich bitte deshalb ganz besonders, so willkommen mir tüchtig Ausgearbcitetes und für den Druck Vollendetes auch sein wird, die Mittheilung sonst interessanter Notizen doch ja nicht des genannten Mangels wegen zu unterlassen. Daß die Herren Einsender sich mir nennen, ist zwar eine nicht zu umgehende Bedingung, ich erkläre aber aufs Bestimmteste, daß weder von ihrem Namen noch von ihrer Mittheilung überhaupt je ein anderer als der von ihnen selbst erlaubte Gebrauch gemacht wird, es sei denn, daß obrigkeitliche, auf diesseitigen Landcsgesetzen beruhende Verfügungen ein Ande res bestimmten: ein Fall, der bei Vermeidung gehässiger und zur Sache nicht gehöriger Persönlichkeiten und bei stren gem Festhalten an der Wahrheit, wie es ohnehin dem Buch händler geziemt, sich nicht sobald ereignen dürfte. Leipzig, am 1. Juli 1841. I. de Marie. Interimistische Erklärung *). Als Entgegnung eines Schreiben „An die Redaction des Börsenblattes in Leipzig" in Nr. 57 dieses Blattes, diene einstweilen die Erklärung, daß das gerichtliche Verfahren zur Entdeckung des Einsenders jenes lügenhaften, vcrläumde- rischen Machwerks in Nr. 42 des Börsenblattes im Gange ist, und daß ich schon hier darthun würde, wie mich jene in Offenbach gebundenen Nachdrücke durchaus nichts a »gehen, fürchtete ich nicht, demselben störend vorzu- greisen. Indem ich nun meine in Nr. 50 dieses Blattes abge gebene „Erklärung" in allen ihren Theilcn bestä tige, wird man mir nicht zumuthcn, daß ich mich (außer gerichtlich) noch länger mit einem lichtscheuen Anonymus Obschon dem öffentlich Angegriffenen auch öffentliche Vcrtheidigung zustehen muß, so würde ich doch Anstand ge nommen haben, dieser Erklärung Raum zu geben, da sie nicht geeignet ist, die in Nr. 42 erhobenen und in Nr. ü7 näher be glaubigten Anschuldigungen zu widerlegen, wenn nicht Hc.B a er darin gleichzeitig eine „achtbare Handlung" Frankfurts anzu klagen versuchte. Ich fordere Hin. Baer hiermit auf, diese Beschuldigung deutlicher auszusprechen und zu beglaubigen, sol len ihn nicht selbst die Vorwürfe treffen, die er seinem Gegner macht. Zugleich möge aber hiermit an jedes Mitglied unseres Börscnvcreins die dringende Aufforderung ergehen, dem Nach- drucksvertricb, wo cs nur immer sei, energisch entgegen zu tre ten, ihn bis in seine verborgensten Schlupfwinket aufzusuchen und jede entdeckte nur irgend darauf bezügliche Thatsache der Rcdaction mitzuthcilen. Wir kommen jetzt weniger in den Fall, inländische Nachdruckcr zu verfolgen, desto mehr thut cs aber Noch auf die Verbreiter ausländischer Nachdrücke unser Au genmerk zu richten. Es handelt sich hier nicht so sehr um das Interesse der dabei bethciligten Verleger, obschon auch sie als Mitglieder des Vereins auf jeden Schutz desselben Anspruch zu machen berechtigt sind, sondern vielmehr und ganz besonders um Aufrcchthaltung des soliden Buchhandels überhaupt, der durch ein allen Gesetzen und jedem Grundsätze der Ehrlichkeit und Redlichkeit Hohn sprechendes Verfahren immer mehr entsitt licht und untergraben wird. I. d. M. ^ 1334 befasse, dessen Namen nur durch Zwangsmaßregeln zu er fahren ist. Wer reines Gewissen hat, verbirgt sich nicht in'S Dunkel der Anonymität! Hätte i ch die Stelle eines Buch- Händler-Polizei-Ofsicianten übernommen, ich würde mich nicht geniren, mit Nennung meines Namens eine sonst achtbare hiesige Buchhandlung zu denunciicen, die vor eini gen Wochen durch Verlangszettel den Hecisauer Gö- the aufzutreiben suchte!!! Frankfurt a. M>, den 21. Juni 1841. Anton Bacr. In Nr. 57 d. B.B. hat Hr. Riegel aus Potsdam sich als Schildträger für den Börsenvorstand wider meine gegen denselben gerichtete Anklage in einer Art aufgeworfen, die mich jeder Erwiederung überhebt, indem seine Schutzrcde selbst genügende Entkräftungsgründe in ihrer theils unver ständlichen, thcils inconsequenten Darstellungsart, darbietcl. Meine Hauptbeschwerde ist dadurch nicht entfernt erle digt, indem Hc. N- zwar einerseits die durchaus un wahre Behauptung ganz allgemein hinstellk, daß das veröffentlichte Protocoll volle Wahrheit enthalte, und allein durch seinen Ausspruch solche zu beglaubigen versucht, ohne alle erforderliche Beweismittel, andern Theils aber unter eigener Anklage zugiebt, daß wenigstens seit 6 Jahren die Protokolle stets einer Superrevision unterworfen und beliebig umgestaltet worden seien. Hier wird der Börsenvorstand wol mit Recht den alten Spruch anwenden können: „Gott bewahre uns vor unfern Freunden ic." Bis also andere und gewichtige Gründe meine Beschwerde durch Thatsachen entkräften, finde ich mich nicht veranlaßt, nur das Geringste von ihrem Inhalt zurück zu nehmen- Leipzig, 23. Juni 1841. Reimer d. ä. aus Berlin. Nachschrift der Ncdaction. Mich jedes Unheils über den von Hrn. K. Reimer in der Eantale-Vecsammlung gestellten Antrag um so mehr enthaltend, als mir nicht Gelegenheit geboten wurde, der Versammlung bcizuwohnen, oder das Original-Protocoll einzusehen, halte ich mich doch zur Aussprcchung des Wun sches verpflichtet, daß diese Angelegenheit nicht in.eine per sönliche ausarten, wenigstens als solche nicht mehr in d. Bl. besprochen werden möge. Es handelt sich hier nur um die beiden Fragen: 1) Ist der Börsenvorstand überhaupt berechtigt, statt des in der Versammlung selbst aufgenommenen Proto kolls ein nach diesem redigirtes mitzutheilen; und 2) da letzteres nun einmal geschehen: gicbt das redigirte Protocoll wenigstens den wahren Sinn des von Hrn. K. Reimer gestellten Antrags und ein richtiges Bild der ihn begleitenden Nebenumstände? oder ist hier eine Entstellung eingctreten? Die erste Frage ist durch die in Nr. 48 d. Bl. enthaltene Erklärung des Börsenvorstandes wohl als erledigt zu be trachten. Es wird hiernach kein Recht, die Protokolle an ders als in ihrer Urform mitzutheilen, in Anspruch genom men, die bisher üblich gewesene Redaktion aber in einer
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder