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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.08.1841
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- 1841-08-20
- Erscheinungsdatum
- 20.08.1841
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- Deutsch
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1739 75 1740 die Preßfreiheit sei eine schöne Sache, so lange schlechte Men schen sich nicht hineinmischten. Bis jetzt sei aber noch kein Mittel erfunden, die mit der Preßfreiheit verbundene Zügel losigkeit zu hemmen. Es sei kein Zweifel, daß Frankreich keinen Augenblick sicher wäre, in eine neue Revolution hineingewor fen zu werden, so lange die Zügellosigkeit der Presse und die jetzige Constitution bestehe, denn mit beiden sei es unmöglich zu regieren. Seit langer Zeit habe er den sonst so mächtigen Nachbarstaatals einTheater sürDcutschland angesehen. Aus dem, was daselbst aufgeführt werde, hätten die Deutschen Gelegenheit, heilsame Lehren zu schöpfen. Das neueste in teressanteste Schauspiel wäre dachenige, worin Hr. Thiers Hauptactcur gewesen. Wir verdankten ihm den neuen Auf schwung von Patriotismus in allen deutschen Gauen und hätten deshalb wohl Ursache gehabt zu applaudircn. Die Sympathien für Constitution und Preßfreiheit müßten nothwcndig geschwächt werden, wenn man sähe, wie damit verbunden wären: „ewig wandelbare Zustände in jenem Land und eine beängstigende Ungewißheit der Zukunft." Der wahre redliche Patriot vermöge die Regung in sich nicht zu unter drücken, Constitution und Preßfreiheit seien nicht für das Wohl des Volks, sondern für die Befriedigung des Ehrgei zes Einzelner und die Herrschaft der Parteien. Sein Un- abhängigkeitsgcfühl spräche für die Preßfreiheit ganz in dem Sinne, wie der Herr Antragsteller seinen Antrag formirt habe, worin er kein destruktives Princip erkenne; er müsse aber der Vernunft und Erfahrung Gehör geben, welche Vor sicht geböte; er mache daher den Vorschlag: „Sc- Maj. den König zu bitten, die CabinctSordre des verewigten Landesva- lcrs vom Jahre 1804 mit Aufhebung des Censuredicts vom 18. Oct. 18>9 in Communalangelegcnhciten im weitesten Sinn allergnädigst ausführcn zu lassen, und zwar als Ver such, inwiefern allmählig auch innern politischen Interessen dieselbe Freiheit zu gestatten sein möchte." Ec bitte, diesen seinen Vorschlag als ein Amendement aufzunehmcn. Der Antragsteller verwahrt sich gegen die Behauptung des Refe renten, daß er seinen ursprünglichen Antrag abgeändect habe; für anonyme Anträge habe er keineswegs Ccnsurfrcihcit ge wünscht und dadurch schon hinreichend angedeutet, daß er un befugten Schreibern keinen Vorschub leisten wolle. Der Re ferent erwidert, daß das Ccnsurgesetz ihm einer solchen Be stimmung vorzuzichen scheine. Ein Abgeordneter des Ritter- standes äußerte sich dahin: Dem zweifachen Anträge deS vierten Ausschusses: 1) die Entwccfung und Erlassung ei nes Paßgesetzes und demgemäß gänzliche Aufhebung der Ccn- i für als Prävcntivmaßregel, 2) bis dies geschehen die Milde-! rung der jetzt bestehenden Censur betreffend, könne er sich! nur zum geringsten Theil und bedingungsweise, insoweit cs den zweiten Theil desselben betreffe, anschlicßen, und zwar aus folgenden Gründen: Die Censur sei, folgerecht ausge übt, keine bloße Prävcntivmaßregel, sondern sie solle die Voll endung eines beabsichtigten, schon begonnenen, in seinen Fol gen höchst verderblichen und auf einen großen Theil der Be-: völkerung sehr einflußreichen Vergehens oder selbst Verbre chens verhindern und könne daher nicht unter die Kategorie der Präventivgcsetze gestellt werden. Wenn ein Schriftstel ler selbst in der reinsten Absicht ein Werk, eine Flugschrift, einen Zeitungsartikel geschrieben habe, wenn er verderbliche, der, Religion, der Moral oder dem Staate, dessen Oberhaupte und Gesetze gefahrdrohende Lehren zu verbreiten beabsichtige, so habe ec schon die Absicht geäußert, ein höchst schädliches, in seinen Folgen unberechenbarcsVergehcn oder Verbrechen zu be geben. Ec habe das Gift gemischt, mit der ausgesprochenen Absicht, es möglichst allgemein zu verbreiten; die Aufgabe einer gut geleiteten Censur sei nun, ihn an der Vollendung dieses beabsichtigten Vergehens durch den Druck und die Veröffentlichung seiner Schrift zu hindern, die Verbrei tung des aus Religion und Moral gegründeten Giftes zu verbieten und so dem unberechenbaren Nachtheile vorzubeu- gcn, den ein solches Beginnen aufeinen Theil der Bevölkerung, auf das un-oder halbgebildete Volk, aufdieleicht empfängliche, leicht zu verführende, weil unerfahrenere Jugend ausüben würde; die Censur sei also eine in jedem Staate bei dem jetzi gen Culturzustande der Völker unerläßliche Nothwendigkeit, wenn auch schon ein nothwendigcs Uebcl. Ein nothwendiges Uebcl, sage er mit voller Uebeczeugung, weil eines Theils die Nothwendigkeit einer Einschrcitung der Staatsbehörde oder der gesetzlichen Gewalt wohl nicht bestritten werden könne, anderntheils aber das Nebel in der Besetzung der Censurbe- hörde, in der Ausübung ihrer Befugniß durch mitunter be schränkte Beamte und überhaupt in der Mangelhaftigkeit aller menschlichen Einrichtungen, sowie deren Ausübung durch Menschen liege. Diesem Nebel wäre nach seiner Ansicht nur durch folgende hier obenhin angegebene Maßregeln und Bestimmungen vorzubcugen, insoweit dies menschlicher Weise möglich sei, wobei cs sich von selbst verstehe, daß immer noch Grund zu Klagen, mitunter gerechten, bleiben würde. Nach der Vollkommenheit sollten wir streben, sic sollte das Ziel unsres Strcbens hier auf Erden sein, wenn wir auch die Uebeczeugung hätten, sic nie zu erreichen- Diese Bestimmung in kurzen Umrissen anzudcutcn, erlaube er sich hier, es der hohen Einsicht und Weisheit der er leuchteten Versammlung anheimstellend, ob sie seine An sichten theilen, sie bei dem Könige befürworten wolle- Zu erst müßten die Censoren selbst mit der größten Sorgfalt gewählt werden, es müßte dieses höchst wichtige Amt nur Männern von erprobter Einsicht und ausgedehnter Bil dung, vereint mit einer großen Unabhängigkeit und Festig keit, allen fremden Einflüssen unzugänglich, anverlrauc werden; da aber, selbst bei diesen Eigenschaften, noch Miß griffe und noch Fehler denkbar seien, so müßte zweitens in jeder Provinz ein Provinzial-Censurcollegium nicdcrgesetzt werden, welches aus erleuchteten, wissenschaftlich gebildeten Justizbcamten (vielleicht aus Mitgliedern des höchsten Justizhofs der Provinz) bestände, und welches nicht von dem Einflüsse der Provinzial-Verwaltungsbehördcn abhän gig wäre, an welches Collegium jeder Schriftsteller, Jeder, der seine Gedanken und Ansichten durch den Druck zu ver öffentlichen beabsichtige, Recurs ergreifen könne, der sich durch eine Entscheidung des Censors beeinträchtigt, in seinen Rechten gekränkt glaube. Die Rechtlichkeit und Unabhängig keit der preußischen Justiz sei genugsam bewährt, um hier keiner besonder» Anerkennung zu bedürfen; aber um auch hier allen gegründeten Klagen gegen deren Entscheidungen nach Möglichkeit vorzubcugen und in der ganzen Monar chie in die allgemeine Ausübung der Censur Einheit zu
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