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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.08.1841
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1841-08-10
- Erscheinungsdatum
- 10.08.1841
- Sprache
- Deutsch
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1651 72 1652 bis dahin kein Verlagschem für Wicland's Oberon ertheilt werden könne. Ist es nun wohl zu billigen, wenn die Rcdackion des Börsenblattes solchen Thatsachen und amt lichen Erklärungen gegenüber nicht nur zuversichtlich über das solchemnach mindestens höchst zweifelhafte Recht abspricht, sondern auch sich weigert, in ihr Blatt die Reclamation der betheiligten Handlung gegen ein so wenig begründetes Urtheil aufzunehmen? — Die hier am Schluffe von mir hcrvorgehobcne Stelle ent hält eine durchaus unwahre Behauptung, was sich aus Folgendem ergeben wird: Hr. 1>r. Sche llwitz, als Mandatar der Göschenschen Buchhandlung, richtete in Folge der in No. 65 d. B-Bl. enthaltenen Bemerkung unterm 17- Juli ein Schreiben an die Redaction, worin es nach Wiederholung der angefochte nen Stelle wörtlich heißt: Diese Bemerkung beruht mindestens auf einem entschie denen Jrrthum, denn die Wcidmannsche Buchhandlung ist nie zu mehr als einer einzigen und höchstens zu zwei Einzelausgaben des Oberon durch den Verfasser berechtigt gewesen, während die Göschensche Buchhandlung, wie das abschriftlich anliegende Zcugniß der Großhcrzoglich Sächsischen Landesregierung zu Weimar, dessen Original ich Ihnen zur Einsicht vorzulegcn bereit bin, außer Zwei fel stellt, nicht blos das Verlagsrecht der Gesammtaus- gabe besitzt, sondern auch zu Veranstaltung von Einzel ausgaben aller Werke ausdrücklich und ausschließlich berechtigt ist. Ew. Wohlgeb. ersuche ich, die gegenwär tige Berichtigung in eine der nächsten Nummern des Börsenblattes aufzunehmen. In dem beigefügtcn Zeugnisse bescheinigt die Großherz. Sächs. Landesregierung zu Weimar auf dem Grunde des zwischen den näher benannten Erben Wicland's und der Göschenschen Buchhandlung unterm 13- Octbr. 1838 er richteten Vcclags-Kontracts: 1) daß von den vorgedachten Wiclandschcn Erben auf den Buchhändler Herrmann Ludwig Böscnberg, als Inhaber der gedachten Buchhandlung Georg Joachim Göschen, für sich und seine Handlungsgesellschafter unter dem 13. Octbr. 1838 das ausschließende Verlags recht für eine neue, die fünfte Auflage von Wicland's sämmllichcn Werken übertragen worden ist; 2) daß eben demselben in gleicher Weise in dem gedachten Kontrakte auch das ausschließliche Recht zugcstanden worden ist, von einzelnen Bänden der früheren Aufla gen beliebig neue Ausgaben zu veranstalten, sowie 3) daß durch einen Nachtrag des Vertrags vom gleichen Tage der Inhaber der genannten Buchhandlung für sich und seine Gesellschafter von den obengenannten alleinigen Rechtsnachfolgern des Verfassers noch außer dem ausdrücklich und ausschließlich ermäch tiget worden ist, von allen Werken des verstorbenen Wieland in Format und Ausstattung von der Gc- sammtausgabe verschiedene Einzelausgaben zu ver anstalten und zu debitiren- Hierauf erwiedcrte ich dem Hrn. Dr. Schellwitz, daß das mir mitgetheilte Aktenstück an sich nicht geeignet sei, meine Meinung, daß die Wcidmannsche Buchhandlung das aus schließliche, vom Verfasser selbst hcrgeleitcte Verlagsrecht des Oberon, als Einzelausgabe, besitze, umzustoßen, da Erben überhaupt nicht im Stande sein könnten, die ihnen vom ' Erblasser selbst gezogenen Schranken zu überschreiten und ! über ein Recht zu verfügen, indessen Besitz sich schon ein Dritter befinde; daß ich daher, wie es doch wohl offenbar Sinn und Absicht des angeführten Schreibens war, selbst eine Berichtigung der angeführten Bemerkung im Börscn- blatte nicht vornehmen könne, sagte aber am Schluffe meiner Antwort wörtlich: Ich ,»„s! cs daher lediglich Ew. Wohlgcb. überlasse», das Güschcnschc Recht näher dar;»th»„, wo;» ich, so viel an mir liegt, die Besprechung im Börsenblatt« nicht verweigern werde. Weder der Corcespondent der Prcßzeitung, noch die Göschen sche Buchhandlung muß nun diese Stelle gelesen haben, und ich fordere beide auf, sich bei Hrn. vr. Schcll witz selbst zu überzeugen, daß mein Antwortschreiben vom 20. Juli wirklich diese Schlußworte enthält. An die G ö schcnsche Buchhandlung richte ich deßhalb zugleich diese Aufforderung, denn auch sie hat mir sonderbarerweise in einem Schreiben vom 21. Juli schon denselben Vorwurf gemacht, indem sic sagt, ich hätte der von ihrem Sachwalter Mit ihrem Vorwissen und ihrer Genehmigung eingesandten Berichtigung die Aufnahme verweigert, worauf sie dann Letztere nochmals verlangt, oder fordert, die ganze Verhand lung dem Börscnvorstande zur Entscheidung vorzulegen, und das alles in einem Tone, in welchem die Redaction nimmer sich Hofmeistern lassen wird. Läge der Fall einer Aufnahme- Verweigerung wirklich vor, so würde ich auf die einfachste Auf forderung hin die Entscheidung des Börsenvorstandes ange rissen haben, so aber mußte ich dies ablehnen, da die gestellte Prämisse, wie gezeigt, durchaus falsch ist. Ich kenne die Pflicht des Redacteurs, seinen Standpunkt außerhalb der Parteien zu nehmen, und bedarf darüber weder von dem Correspondenten der Prcßzeitung, noch von der Göschenschen Buchhandlung oder ihrem Herrn Mandatar irgend einer Belehrung, und um das Rechte herauszufühlcn braucht man grade nicht Nechtsgelehrtcr zu sein, wie man mir bei dieser Gelegenheit hat zeigen wollen. Mischen sich doch Juristen in unsere rein geschäftlichen Angelegenheiten, bekümmern sich sogar um das Nabattgebcn, correspondircn über den Buch handel und seine Verhältnisse und da sollte nicht einmal ein Buchhändler eine das eigene Geschäft betreffende Rechtsfrage zu beurtheilen wagen dürfen? Gott sei Dank, so tief sind wir noch nicht gesunken! Wehe uns aber auch, wenn es erst dahin gekommen wäre, daß wir keinen Schritt mehr thun könnten ohne uns zurufcn lassen zu müssen: „das ist eine Rechtsfrage, worüber zu entscheiden euch nicht zusteht! Achtung vor jedem braven Juristen, aber die Herren müssen uns nicht so ganz cinschnüren wollen- Vorstehende Erklärung glaubte ich sowohl mir als dem Börsenblatte schuldig zu sein. Zu welch niedriger Stufe sollte Letzteres herabsinkcn, wenn ein Redacteur an der Spitze desselben geduldet würde, der ein so einseitiges Verfahren beobachtete, als das ihm in der Prcßzeitung öffentlich vorge- worsene! bis jetzt hatte ich mir ein würdigeres Ziel gesetzt,
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