Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.10.1841
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2107 87 2108 den Unbilden der Zwangsgerechtigkeit und der Eoncurrenz unterliegen müßten; In Erwägung, was die Sache betrifft, daß nach den ! Verhandlungen und Beweisstücken, die Oper Lucrezia Bor gia in vier Acten, Text von Etienne Monnicr, eine offen bare Nachahmung des Drama Lucretia Borgia in drei Acten und sechs Abtheilungen von Victor Hugo ist; daß von einem Ende zum andern die Oper sklavisch dem Drama nachkriccht (»e ti-uine sur le ilrruno), von welchem sie nicht nur alle Situationen, sondern auch den Titel und die sammt- ! lichen Personen, ohne eine einzige Ausnahme oder Hinzufü- , gung, entnommen hat; Daß Etienne Monnicr vergebens behauptet, seine Dich tung sei dem Italienischen nachgeahmt, indem das Italien!- ! sche Libretto selbst nichts ist, als die Reproduction des Hugo- schcn Dramas, und das Gesetz nicht indircct gestatten kann, ! was cs direct verbietet; Daß zum Ucbcrfluß Etienne Monnicr dies selbst aner- ! kannt hat, indem er seiner Zeit Victor Hugo bat, sich der Aufführung seiner Oper nicht zu widersetzcn, welcher Bitte i Victor Hugo nicht glaubte nachgebcn zu können, so daß mit- ! hin dem Verbote desselben zuwider gehandelt ist; In Erwägung, daß Bernhard Latte, als Herausgeber und Verkäufer des Werkes von Etienne Monnicr, an der strafbaren Handlung des Letzteren Theil hat; rc. Verurtheilt den Etienne Monnicr und Bernhard Latte, jeden zu 100 Francs Geldbuße: Verordnet die Confiscation der ganzen Auflage des Ge dichts Lucretia Borgia, Oper in vier Acten von E- Mon- nier rc." Das Französische Nachdrucksgesetz von 1793, welches für die Bestimmung des Begriffs der strafbaren Nachbil- ! düng noch immer gültig ist, setzt als Haupt-Bestandthcile dieses Begriffs fest: 1) daß die Nachbildung den nachgebildeten Gegenstand in seinem Hauptgedanken und mit denselben Mitteln (der Sprache, des Nachstichs, des Pinsels u. s. w.) wie- dergcbe; 2) daß dadurch dem Eigenthümer des nachgcbildctcn Werkes ein materieller Schade zugefügt werde. Unter diese Hauptgrundsätzc fällt die hier in Frage ste hende Nachbildung. Die Französische Entscheidung konnte daher wohl nicht füglich anders ausfallen. Auch nach Preußischem Rechte dürfte, wie gesagt, die selbe Entscheidung zu erwarten gewesen sein. Auf den ersten Anblick könnte dies zweifelhaft erscheinen. ! Nach ß. 1. 2. des Gesetzes vom 11. Juni 1837 ist ein strafbarer Nachdruck nur dann vorhanden, wenn „eine be reits hcrausgegebene Schrift ganz oder theilweise von Neuem ab gedruckt oder auf irgend einem mcchan ischen Wege vervielfältigt" wird. Der Begriff des Nachdruckes scheint hiernach ein engerer zu sein, als im Französischen Rechte. Das Preuß. Gesetz scheint nämlich nur eine bloße mechanische Handlanger-Ar- beit ohne alle eigene Gedankenfähigkeit zu fordern; wogegen das Französische Gesetz auch beim Vorhandensein der letzteren straft, wenn sic nur sich durch Reproduction des fremden Gedankens mit den fremden Darstellungsmilteln geäußert hat. Darum spricht das Französische Gesetz auch überhaupt von einer Nachbildung, das Preuß. aber nur von einem Nachdruck. Ein Bilden enthält immer, selbst im Nachbilden, etwas Selbstthätiges, Selbstschöpfe risches ; das Drucken ist immer nur etwas Mechanisches, Handwerksmäßiges. Ein genaueres Zusehen dürfte aber zeigen, daß unser Gesetz, ungeachtet seiner enge gewählten Worte, dieselben Prinzipien enthält, wie das Französische. Es ergeben dies folgende Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni 1837: I. Die Ausnahmen desselben: 1) Der § 4. verordnet nämlich: „Als Nachdruck ist nicht anzusehcn: 1) das wörtliche Anführen einzelner Stellen eines bereits gedruckten Werkes; 2) die Aufnahme einzelner Aufsätze, Gedichte u. s. w. in kritische und litcr ar-historische Werke und in Sammlungen zum Schulgebrauche; 3) die Herausgabe von Ucber- sctzungen bereits gedruckter Werke. Aus diesen Ausnahmen folgt zuerst überhaupt, daß das Gesetz sich einen strafbaren Nachdruck auch außer dem Falle eines bloßen rein mechanischen Nachdrückens oder Vcrvielfäl- tigens gedacht habe; denn sonst hätte cs dieser Ausnahmen gar nicht bedurft; sic hätten sich ganz von selbst verstanden, und man würde den Gesetzgeber der Gedankenlosigkeit oder des unlogischen Denkens zeihen, wenn man das Gegentheil annehmen wollte. 2) Insbesondere folgt dann aber zu 2): Die Aufnahme einzelner Aufsätze, Gedichte u. s. w. in veranstaltete Sammlungen kann, wenn diese Sammlungen auf irgend einen literarischen oder auch nur buchhändlcrischen Werth Anspruch machen sollen, nur durch eine sclbstthätige, von einem bestimmten Gedanken ausgehende und durch einen bestimmten Gedanken geleitete Anordnung geschehen. Sie kann alsdann mithin niemals die Sache eines bloßen Me chanismus sein. Gleichwohl ist sie, nach der vom Gesetze gestellten Ausnahme, überhaupt verboten und strafbar, und nur in den speciell ausgenommenen Fällen erlaubt. II. Die Ausnahmen, die das Gesetz wieder von der Ausnahme zu 3) oben macht. Der tz 4. fährt nämlich fort: „Ausnahmsweise sind jedoch Uebcrsetzungen in folgenden Fällen dem Nachdrucke gleich zu achten: s) Wenn von einem Wecke, welches der Verfasser in einer tobten Sprache bekannt gemacht hat, ohne seine Genehmigung eine deutsche Ucbecsetzung herausgcgeben wird. k>) Wenn der Verfasser eines Buches solches gleichzeitig in verschiedenen lebenden Sprachen hat erscheinen lassen, und ohne seine Genehmi gung eine neue Uebersetzung des Werkes in einer der Spra chen veranstaltet wird, in welchen es ursprünglich erschienen ist." Hier wird das Princip des Französischen Gesetzes gerade zu ausgesprochen. In beiden Fällen ist die Uebersetzung keine durch bloßen Mechanismus, sondern durch eigene Geistes- thätigkcit des Ucbersetzers hecvorgebrachtc Arbeit, die aber stets eine Nachbildung des Originals in dessen Gedanken und mit denselben Mitteln enthält- Man kann dagegen auch nicht einmal einwerfen, daß hier nur von Ausnahmen die Rede sei, Ausnahmen aber die Regel befestigen, und daher
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