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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.11.1841
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1841-11-02
- Erscheinungsdatum
- 02.11.1841
- Sprache
- Deutsch
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2395 96 2396 vom Maire seines Wohnortes paginirtcs und vidimirtes Buch nach Tag und Zahl genau die Titel der Werke eintra gen, welche er zu drucken gedenkt, die Zahl der Bogen, Bande, Exemplare und das Format. Den Aufsichtsbehör den für den Buchhandel muß dieses Buch auf Verlangen stets vorgelegt werden, die, wenn cs nöthig, ihr Visum darauf setzen. Die vor Beginn des Druckes erforderliche Eingabe bei den Behörden muß genau mit dem Inhalte die ses Buches übereinstimmen; der Buchdrucker ist straffällig, wenn er mehr Exemplare abzog, als er angab. In Paris wird die gedachte Anzeige auf dem Huren» ile In librairie und in den Departements auf den Pcäfccturkanzleien ab gegeben. Werden Theile eines Werkes in verschiedenen De partements gedruckt, so muß auch in allen die obige Anzeige gemacht werden. Wer die Anzeige ganz und gar unterläßt, verfällt das erste Mal in eine Strafe von 1000, das zweite Mal in eine dergleichen von 2000 Fr. Von der Ausgabe eines Werkes muß der Drucker bei der vorgcdachten Behörde zwei Exemplare niederlegen, nebst der Bescheinigung der vor Beginn des Druckes geschehenen Meldung; wer hiegegen verstößt, zahlt das erste Mal 1000, das andere Mal 2000 Fr. Strafe. Ein Buch gilt für in Umlauf gesetzt, für misgegeben, sobald sieh die Exemplare in den Händen des Buchhändlers befinden. Rücksichtlich der Formalitäten der Angabe und Niederlegung eines Buches ist cs gleichviel, ob selbiges eine neue Auflage oder eine ganz neue Erscheinung ist. Ge druckte und von keinem Sachwalter Unterzeichnete Denk schriften in Prozeßsachen unterliegen denselben Formalitä ten wie Bücher, wie denn auch der Umfang eines Wer kes keinen Unterschied hierin macht. Die gedachten beiden gesetzlichen Formalitäten nebst einer dritten Angabe des Namens und der Wohnung des Druckers, mag sie im merhin bekannt sein, auf jedem Exemplare, sind abso lut, ganz unabhängig von einander, und die Erfüllung einer entbindet nicht von den übrigen. Die Unterlassung der Namens- und Wohnungsangabe wird mit einer Geld buße von 3000 Fr. gestraft, eine falsche Angabe aber mit einer von 6000 Fr. Wenn der Drucker die Bescheini gungen über die Anzeige und Nicdcrlegung des Weckes nicht vorzeigt, so kann die Beschlag- und Wegnahme des selben erfolgen. Vcrpsliwtiiiigcn des Verlegers. Der Verleger hat nur die eine Verpflichtung, keine anderen Bücher auszugebcn oder zu verkaufen, als aufdcncn der Name des Druckers steht; im entgegengesetzten Falle verstößt er gegen das Gesetz, ja dies sogar schon, wenn er ein solches Buch nur auf seiner Niederlage hatte. Ihn trifft eine Strafe von 2000 Fr., die sich auf 1000 vermindert, wenn er den Drucker angiebt. Außerdem trifft den Verleger aber auch noch die Strafe, mit welcher der Oocle penal Art. 283 die Ausgabe oder Vertheilung von Werken, Schriften, Anschlägen, Journalen, periodischen Erscheinungen, überhaupt allen Erzeugnissen der Presse, auf denen nicht der Wahrheit gemäß Name, Stand und Wohnung des Verfassers und des Druckers angegeben sind, belegt, nämlich scchstägiges bis halbjähriges Ge- fängniß für Jeden, der wissentlich bei der Angabe und Vertheilung half. Es ist jedoch eine Verwandlung der Strafe in eine Polizeiahndung zulässig. L>bliegcnlieitcn der Inhaber lithographischer Anstalten, der Künstler in gravirten und Steinplatten und der Verleger derselben. Jeder Inhaber einer lithographischen Anstalt ist gehalten, ganz wiederBuchdrucker, vor Beginn einer Acbeitdas Nähere für selbige in ein hiezu bestimmtes Buch einzutragen. Ge mäß den gesetzlichen Bestimmungen dürfen Zeichnungen, Stiche, Lithographien u. s. w., gleichviel welcher Act, zu Paris ohne vorgängige Erlaubniß des Ministeriums des Innern, in den Departements ohne eine gleiche vom Präfekten, nicht ausgegebcn, ausgestellt und verkauft wer den. Im Ucbectrctungsfalle können die Gegenstände con- siscirt, und der, durch welchen sie ins Publikum kamen, durch die Eorrectionsgcrichte zu cinmonatlichem bis ein jährigem Gcfängniß, sowie zu einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Fr. verurtheilt werden, ohne andere Rechtsvcr- folgungcn damit auszuschließcn, zu welchen außerdem die Ausgabe, Ausstellung und der Verkauf der gedachten Ge genstände Ursache geben möchten. Die gesetzliche Erlaub niß zur Ausgabe eines Kunstblattes u- si w. hängt davon ab, daß der Künstler oder Verleger in Paris auf dem Ministerium des Innern und in den Departements aus der Präfccturkanzlei einen bescheinigten, mit allen zur Herausgabe bestimmten gleichförmigen Abdruck niedeclege; der hierauf ausgclicfcrte Eclaubnißschein enthält eine kurze Beschreibung der Zeichnung, des Stiches oder der Litho graphie mit ihrem Titel- Künstler und Verleger sind ge halten, diesen Schein auf Verlangen vorzuzeigen. Abge sehen von diesen Formalitäten, muß aber auch der Verleger oder Drucker, ehe sie einen einzigen Abdruck ausstellen oder unter das Publikum bringen, bei der Behörde drei Exemplare, wenn das Blatt keinen Text hat, zwei, wenn cs mit einem solchen versehen ist, deponiren. Formalitätc», wclclic vor der HcraiiSgabc cincS Journals zu bcoba-vtrn sind. Zunächst muß die Anzeige von der beabsichtigten Herausgabe einer Zeitschrift durch die Ei- genthümer erfolgen, in Paris auf dem Ouresu cks In libraine, in den Departements auf der Präfccturkanzlei. Diese Anzeige muß rücksichtlich der, einer Eaution un terworfenen Journale außer dem Titel und der Angabe des Modus des Erscheinens, enthalten: 1) die Namen aller Eigenthümcr, die nicht stille Gesellschafter sind, ihre Wohnung, ihren Antheil an der Unternehmung; 2) Namen und Wohnung der verantwortlichen Geranten; 3) die Bescheinigung, daß diese Eigenthümcr den von den Gesetzen verlangten Requisiten genügen. Gleichzeitig mit dieser Anzeige müssen die von jedem einzelnen Eigenthü- mer oder von ihrem Bevollmächtigten Unterzeichneten be züglichen Beweisstücke bcigcbracht werden. Die Anzeige eines keiner Eaution unterworfenen Journals muß ent halten : den Namen und Vornamen des Eigenthümers, seine Wohnung und die Bescheinigung, daß er den ge setzlichen Requisiten genüge, den Titel, Modus der Er scheinung und Aehnlichcs. Anlangend die Versendung von Drucksachen jeder Art in Frankreich, so kann diese nur fcankirt geschehen, widrigenfalls sie das Porto als Briefe bezahlen. Die Versendung muß unter Kreuzcouvert ge- /
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