für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u S g e g e b e n von den Deputieren des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^ 100. Dienstags, den 16. November 1841. Zur Frage : „ob das Gesetz einen Unterschied zwischen dem einheimischen und ausländischen Autor mache?" Wir halten diese Frage für eine höchst wichtige und bringen sie hiermit, Bezug nehmend auf den sie behandeln den Aufsatz in Nr. 79 dieser Blatter, nochmals zur Sprache, indem wir sie direct auf einen praktischen Fall anwenden, auch auf diese Weise desto eher ihre Bedeutsamkeit sich ergiebt.— Vor einigen Monaten erschien bei F. A. Brockhaus in Leipzig: öistoiredes progres du droit des A6N8 eobinro^e ;>sr Ü. Wbeston. Hr. Wheaton, der nocdamerikanische Gesandte am Berliner Hose, ist ein Ausländer: —> macht das Gesetz zwischen dem ausländischen und einheimischen Autor einen Unterschied, d. h. kann ein ausländischer Autor, di 6. nach dem Gesetze, in Deutschland ein Eigcnthums- recht nicht haben, so hatdie Ucbertragung dieses Quasi-Rech tes des Hrn. W. in Deutschland an F. A. Brockhaus gesetz lich keine Gültig keit, und es istJcdermann inDeutsch- land erlaubt, das obigeWerk nachzudrucken. Für diese Ansicht haben sich, wenn auch nicht öffentlich, doch bereits bedeutende Stimmen ausgesprochen, bei denen die genaue Kcnntniß der Gesetze anzunehmen ist (— es handelt sich hier lediglich um den gesetzlichen Entscheid und wir muffen uns hüten, das moralische Gefühl einwickcn zu lassen —) und um so mehr verdient die Frage von allen Seiten öffentlich besprochen zu werden. Wir unserer Seits, die wir hierzu nochmals anregen wollen, bekennen, daß nach unserem Dafürhalten das preußische Gesetz v. 11. Juni 1837 nirgends einen Unterschied zwischen dem einheimischen und ausländischen Autor macht, und daß demnach das Wheaton'sche Buch nachzudrucken gesetzlich nicht erlaubt ist. Diebeiden Paragraphen des prcuß. Gesetzes, welche auf unseren Fall hier in Anwen- 8r Jahrgang. düng kommen können, sind §§ 1 u. 38: letzterer *) nur in direkt, denn mit den Worten: „in einem fremden Staate (— außerhalb Deutschland) erschienene Werke" können allein nur Werke gemeint sein, welche in ausländischem Ver lag e gedruckt, erschienen sind, und nimmt der § 38 weiter auf das V e c h ä l t n i ß desAutors, ob dieser ein Einhei mischer oder nicht, gar keine Rücksicht; wie ja überhaupt, wo die Reciprvcilät in Anwendung kommen soll, nur gefragt werden kann: ist das Werk in in- oder auslä irdischem Verlage erschienen? und nie: ob der Autor preußischer oder französischer Bürger sei?! Außerdem sind wir auch der Meinung, daß in dem umgekehrten Falle: wenn ein deut - scher Autor sein Werk z. B. in Frankreich, bei einem französischen Verleger erscheinen ließe, dies Werk in Frankreich von dem Gesetze vor Nachdruck ge schützt ist, und wäre es von Wichtigkeit, hierüber das gesetz- lich Bestimmte zu erfahren. § 1., welcher von den zum Abdrucke eines Werkes Be rechtigten handelt, sagt deutlich, daß dies Recht lediglich nur dem Verfasser des Werkes, oder dem, der seine Befugniß da zu von diesem herleitet, zusteht. In unserem Falle also hat zuerst Hr. Wheaton das Recht und dann der, der die Bcftrg- niß es abzudrucken von Hrn. W. herleitet — und das ist F. A. Brockhaus. Auch nach diesem § vermögen wir nir gends zu erkennen, daß das Gesetz einen Unterschied zwischen dem einheimischen und ausländischen Autor mache, und ge langen zu keinem anderen Resultate, wenn wir die §§ 1 u. 38 zusammenstellen. Eine mit der unsrigcn übereinstimmende Ansicht über die *) § 38. Auf die in einem fremden Staate erschienenen Werke soll dies Gesetz in dem Maße Anwendung finden, als die in demselben festgcstclltcn Rechte den in unseren Landen erschie nenen Werken durch die Gesetze dieses Staates ebenfalls gewährt