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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.08.1841
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1841-08-06
- Erscheinungsdatum
- 06.08.1841
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
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für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u s g e g c b e n von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^ 11. Freitags, dm 6. August. 1841. Literatur. Da» Ecnsurgcsctz, nebst Zusätze», Ergänzungen »nb Erläu terungen. Systematisch geordnet« Sammlung der bi» zum Jahre 184t über da» Ecusurwcscn bekannt gewor denen gesetzliche» Vorschriften. Ein unentbehrliche» Landbuch für Buchhändler, Leihbibliotheken?«, Antiquare, Lithographen, Kunsthändler und Buchdrucker, von von der Hey de. X n. 174 S. gr. 8. Magdeburg bei W. H c i n r i ch s h o fe n. Je bedeutender die Stellung ist, welche Preußen hinsicht lich seiner den ganzen literarischen Verkehr nach allen seinen Richtungen betreffenden Gesetzgebung einnimmt, um so mehr war es Bedücfniß, die einzelnen zerstreuten Gesetze mit ihren nach und nach erschienenen durch praktische Erfahrungen hervorgerufencn Ergänzungen und Erläuterungen in eine systematisch übersichtliche Ordnung gebracht zu sehen. Vor liegende Sammlung kann daher nur eine willkommene Er scheinung genannt werden und wird, obschon nur die preu ßische Gesetzgebung umfassend, wegen ihrer praktischen Ten denz und bei den vielfachen Beziehungen des gesummten lite rarischen Verkehrs Deutschlands zu dem preußischen Staate jedem Geschäftsmanne von großem Interesse sein. Dies näher daczuthun und zu zeigen, daß das Buch mehr enthält, als auf den ersten Blick der Titel verspricht, möge nachste hend eine möglichst gedrängte Uebersicht seines Inhalts folgen: Die Censur im Allgemeinen und Bcsondcrn. Die Censur der Druckschriften nach dem Beschluß des deutschen Bundes.—Sämmtl. im Preuß. Staate herausgegebcncn Schrif ten sind der Censur unterworfen. — Gegenstände der Censur. — Die Konigl. Ober-Präsidien als Ccnsurbehdrdc. — Censur der Zeitungen, periodischen Blätter, Gelegenheitsgedichte und anderer einzelner Blätter. — Censur katholischer Religions- schriftcn. — Ober-Censur-Collegium. — Aufhebung der Ccn- surfreiheit der Akademien. — Censur der im Auslande gedruck ten Schriften. — Druckschriften sollen mit dem Namen des Ver legers und Buchdruckers versehen sein. — Pflichten der Buch drucker in Betreff der Censur. — Außerhalb des deutschen Bun des in deutscher Sprache gedruckte Schriften. — Verkauf der 8r Jahrgang. in Deutschland gedruckten Schriften. — Verantwortlichkeit des Buchdruckers und Verlegers. — Censur neuer Auflagen. — Ccnsurgebühren und Freiexemplare. — Strafbestimmungen. — Gegenstände der Religion, Politik und Staatsverwaltung in Zeitungen und andern periodischen Schriften. — Censur der nicht für den Buchhandel bestimmten Druckschriften — der militairischen Druckschriften —- der Pläne von Festungen und ihrer Umgegend — der statistischen Bücher und Landkarten — der Inschriften auf öffentlichen Denkmälern — der öffent lichen Anschläge. — Daß die in öffentlichen Versammlungen zu haltenden Reden der Censur nicht unterliegen. — Heraus gabe von Zeitschriften. Conccssioncn zur Herausgabe periodischer Schriften. — Was unter Zeitschriften zu verstehen sei. — Die Herausgabe von Zeitschriften auf Subscriptionen und durch Selbstverlag, sowie die Wicdercntzichung der Con- cessioncn. — Ucbcrtragung der Redaction an Andere. — For- matverändcrungen der Zeitungen. — Beaufsichtigung des Stem pel-Interesses bei politischen Zeitschriften.— Zeitungs-Artikel und Aufnahme von Aussätzen und Bekanntmachungen in die periodischen Blätter. — Recht der Zcitungs-Redaktionen zur Zurückweisung von Aufsätzen. — Das Kalcndcrwescn» Herausgabe und Debit der Kalender unter öffentlicher Autoritär. — Die bei Privatverlegcrn herauskommcnden Kalender. — Herausgabe der Kalender durch Buchhändler. — Censur der im Privawerlage erscheinenden Kalender. — Beschaffung der Kalender-Inhalts-Gegenstände. Ucber den Nachdruck» Gesetz zum Schutz des Eigcnthums an Werken der Wissenschaft und Kunst. — Bestimmungen des allgemeinen Landrechts über den Büchernachdruck. — Das Imprimatur zu Nachdrücken. — Einführung von Büchernachdrückcn. — Verbreitung von Nach drücken durch Büchcr-Auctionen. — Nachdrücke dürfen in Leih bibliotheken nicht geduldet werden. — Schadloshaltung wegen Bücher-Nachdruck und Bestrafung desselben. — Der Buch handel. Erlaubniß zu dessen Betriebe. — Die gesetzlichen Erfordernisse dazu. — Lehr- und Dienstjahre der Buchhänd ler. — Befugniß zur Anlegung von Commanditen. — Beschlag nahme verbotener und anstößiger Schriften. — Beibehaltung der guten Groschen neben den Silbcrgroschcn und Anzeigen aus ländischer Buchhandlungen nach dem Münzfüße des Verlagsorts. — Das Verlagsrecht der Buchhändler. — Verkauf durch Selbst verlag. — Einsammel» von Subskriptionen. — Handel mit Büchern und Schriften. — Hausirhandel mit Stcindrucksachen — mit Liedern. — Leihbibliotheken. Qualifikation zu 124
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