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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.05.1841
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- 1841-05-05
- Erscheinungsdatum
- 05.05.1841
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- Deutsch
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807 38 808 schwachen Schritt auf einer weiten Bahn, man war zufrie den, nur so viel vorläufig festgestcllt zu sehen. Dagegen halte ich auf den fünften Paragraph der Zu satzartikel besondere Stücke. Es ist derjenige, welchen Sie vorzüglich angrcifen. Die Ausdrucksweise „die Melodie bestimmt das Eigenthumsrecht" findet ihren Anhalt meinem von der K. Sachs. Regierung unterm 17. Mai 1831 erlas senen Erläuterungsmandat, wo cs Artikel 2 heißt: „Als unerlaubter Nachdruck ist jede solche Vervielfältigung (musikal- Eomposit.) dann anzuschen, wenn dieselbe blos mechanische Fertigkeiten erforderte, und die Schaffung einer veränderten Form nicht selbst als Geistesproduct anzusehcn ist. Bei musikalischen Eompositionen, bei denen namentlich die, blos auf mechanischer Verarbeitung beruhenden Arrangements als Nachdruck anzusehen sind, ist zu Beurtheilung des Ver lagsrechtes die Melodie als Grundsatz der desfallsigen Ent scheidungen (vom Richter) anzunehmen." Das hohe Ministerium hat hier eben so sicher, wie der Verein der Musikalienhändler, in den erwähnten Zusatzar tikeln §- 5. gewußt, daß eine Klage auf Nachdruck jedesmal dann angcstellt wird, wenn der Name des Eomponi- sten vom Nachdruckcr angegeben worden ist. Dieser Name ist die entscheidende Hauptsache, er bestimmt die Wahl der Käufer, er ziert den Eatalog des Verlegers mit Autoritäten, er verschafft den Absatz. Auf Plagiate, wie Sie deren in möglichen Fällen anführen, wird nie ein Verleger Klage anstelle», allenfalls eher auf Fälschung mittelst Mißbrauch eines Autornamens, wie z. B. die Opcrnsonatinen für 2 und für 4 Hände angeblich von A. Diabelli(Braunschw-Spohr), wozu Anton Diabelli in Wien keine Note geliefert hat. Will also einer der Verleger mit grenzenlosem Gewissen, bei Honorarcrsparung in seinem Cataloge Namen von Gel tung haben, so läßt er von irgend einem Musiker für ein paar Groschen die lieblichsten Melodien eines oder mehrerer Werke zusammenschrciben, mit einer wiUkührlichen Harmo nie versehen und gibt das Machwerk unter dem Namen des Eomponisten, allenfalls mit Beisatz des Namens vom Ar rangeur heraus. Die Mitglieder des Vereins erkennen das für Nachdruck, auch die Königl. Sächs. Regierung erkennt es für Nachdruck, desNamens vom Eomponisten wegen. Ist cs etwa nicht eine unerhörte Anomalie, Ver lagsartikel von lebenden Autoren zu besitzen, mit denen man, weder direct noch indirect, niemals in Verbindung gestanden hat? Wie kann von dergleichen Artikeln das Eigenthums recht genügend nachgewicsen werden? Hatte vielleicht der Ar rangeur das Recht, fremdes Eigenthum zu verkaufen? Gern würde man den Verkleinerungsverlegern (ich nenne sie so, weil sie den Ruhm der Eomponisten durch ihre Ma nipulationen kleinspalten) ihr Treiben gönnen, wenn sie nur das Werk, nicht den benannten Mann plünderten. Als Beweis, wie sehr der Verein den Umständen nach- gebcn mußte, wie er den Spielraum gewohnter, wiewohl ungerechter Spcculation nicht viel beschränken mochte, gelte der erwähnte §. 5. der Zusatzartikel in seiner weitern Folge. * * ) Die Liren; mit Potpourris et caetera ist nach Möglichkeit ausgebeutet worden, bis auf den heutigen Tag. Wenn es mir gelungen wäre, mit diesen kurzen Erläu terungen Sie auf den Standpunkt zu stellen, wo Sie die Anwendung der trefflichen Königl. Preuß. Verordnungen auf verkommende Nachdrucksklagen nicht mehr schwer fin den, so ist der Zweck dieses Schreibens erreicht. Fr. Hofmeister. Alvei Wünsche für die Messe. Würde nicht die Annehmlichkeit des Verzeichnisses der zur Messe angekommenen Buchhändler sehr erhöht werden, wenn neben der Firma (wo diese anders ist) auch der Herr genannt würde, der die Abrechnung besorgt, und sollte diese nicht dadurch sehr erleichtert werden, wenn vom Vorstand das Ersuchen gestellt würde, daß Zeder beim Abrcchnen die deutlich gedruckte oder geschriebene Firma offen und frei bei sich trüge? *** *) Sie haben den Anfang allegirt; erlauben Sie, daß ich ihn ganz hcrsetze: §. 5. Die Melodie wird als ausschließliches Eigcnthum des Berlegcrs anerkannt, und jedes Arrangement, das die Töne des Eomponisten wiedergiebt und nur auf mechanischer Ver arbeitung beruht, soll als Nachdruck angesehen und der festge setzten Strafe unterworfen sein. V a ri a ti on c n, Fantasien, Märsche, Tänze,Potpourris re. überfremde Melodien, die geistige Thätigkeit erfordern, sollen dagegen als selbstständig be trachtet werden. In Zweifelsfällcn soll der Leipziger Eomitee darüber urtheilen, ob das Arrangement ein geistiges Eigcn thum sei. Verantwortlicher Redacteur: G. Wigand. B e k a n n t m a ch u n g e n. Düchrr, Musikalien u. s. w. unter -er Presse. (2227.) Non Dcsaga Lesebuch befindet sich die 3. Auflage unter derPrcsse; diejenigen Handlungen, welche Erpl. behielten, ersuche ich, solche schleunigst retour zu senden, später nehme ich Nichts mehr zurück. Mannheim, 1. Mai 1841. J.Bensheimer. (2228.) Danilewsky, vaterländischer Krieg von 1812. 3. u. 4. Thl. kann, wegen verspäteter Vollendung der dazugehörigen Pläne, leider erst gegen Ende Mai erfolgen. Ich bitte diese mir selbst sehr unangenehme Verzögerung zu entschuldigen. Leipzig, Jub.-Messe 1841. E. Götschel aus Riga.
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