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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.09.1841
- Strukturtyp
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- Band
- 1841-09-14
- Erscheinungsdatum
- 14.09.1841
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- Deutsch
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1963 82 1964 Hier gelten also mit Recht dieselben Grundsätze. Eine Druckschrift, die ein Verbrechen enthält, darf von der Poli zei in Beschlag genommen, *) muß aber auch sofort dem Richter zur Untersuchung und Bcurtheilung abgegeben werden. Aengstliche Polizeien verlangen zuweilen, daß eine zu haltende Rede ihnen vorher zur Durchsicht übergeben werde, um bedenkliche Aeußerungen verhüten zu können. Wenn diese Forderung sich auf eine Berechtigung gründete, so würde auch jeder Landstand, Prediger und Rechtsanwalt seine Reden vorher der Polizei vorlegen müssen, und nie eine öf fentliche Rede aus dem Stegreife gesprochen werden dürfen, was doch manchem constitutionellen Minister, großen Geist und Prediger sehr unbequem sein möchte. Die Oberaufsicht des Staats kann nie so weit ausgedehnt werden, daß sic ei nen Einwohner auch außer dem Fall eines vorgekommcnen Verbrechens in seiner Häuslichkeit und seinem Privatleben beunruhigt. Sonst dürfte ja bei jedem Staatsbürger ein Polizcidiencr von früh bis Abends, ja auch des Nachts sich aufhalten, alle vorfindlichen Briefe und Tagebücher lesen, alle Behältnisse sich aüfschließcn lassen und durchsuchen. Nein, Haussuchungen dürfen nur stattfinden, wo factische Verdachtsgründe auf ein begangenes, wenigstens schon be gonnenes Verbrechen und auf eine bestimmte Localitat Hin weisen. Nach diesen gewiß anerkannten Grundsätzen wird die von vielen Staaten eingeführte Ecnsur aller Druckschriften mit Klarheit sich bcurtheilen lassen. Es liegt derselben im Allgemeinen so wenig-ein Recht zum Grunde, als ein solches zur Einforderung des Concepts abzuhaltcndec Reden vor handen ist. Nur erst wenn Verdachtsgründe Vorkommen, daß durch eine Druckschrift ein Verbrechen begangen werden soll, kann und darf der Staat cingreisen. Er mag die Hand schrift an sich nehmen und das Verbrecherische darin tilgen. Weiter aber geht seine Gewalt wohl nicht. Doch es giebt noch eine andere Seite der Sache. Ein Schriftsteller oder Verleger kann Beschlagnahme seiner Druckschrift sich erspa ren wollen, und daher das Manusccipt vor dem Abdrucke dem Staate zur Prüfung einreichen. Wirklich scheint diese Absicht unserm Censurwescn zum Grunde zu liegen, denn in mehren Staaten muß oder mußte die Censur von dem, der sie in Anspruch nahm, bezahlt werden. Ist aber Dieses, so muß cs in der Wahl des Buchhändlers liegen , ob er Ecnsur suchen, oder mit Ersparung der dafür zu entrichtenden Ge bühr es auf die nachhccige Beschlagnahme ankommcn lassen will. Ohnehin schützt nach bekannten Erfahrungen Censur nicht vor nachmaligem Beschlag. Allerdings auch ist der Richter an die Ansichten der Polizei nicht gebunden. Soll ja die Ecnsur fortbcstehen, so müßte sie den Gerichten über tragen werden, deren Imprimatur aber gleich einem *) Mit dieser polizeilichen Beschlagnahme ist cs nur auch eine bedenkliche Sache. Soll sic von voller Wirkung sein, so wird die Polizei eine Aufsicht zu führen haben, die der Belä stigung der Censur sehr gleich kommt, wenn sie dieselbe nicht übertrifft. Will sic sich aber darauf beschränken, nur dann ein zuschreiten, wenn Anzeigen vorliegen, so wird, bis sie zur Be schlagnahme kommt, in solchen Fällen, wo dem Schriftsteller, Ver leger oder Buchdrucker daran liegt, die Verbreitung längst be wirkt sein. I. d. M. rechtskräftigen Erkenntniß vor jeder künftigen Beschlag nahme schützen. Die Instruction der Eensoren müßte dann nicht dahin lauten, daß nichts gedruckt werden dürfe, was einem Machthaber, Kirchenfürsten oder Sitteneiferer miß fallen könne, sondern ganz einfach dahin, daß nichts öffent lich verkündet werden dürfe, was nach dem Gesetzbuche des Landes ein Verbrechen ist *). Bisher hat man nicht selten, aller Censur ungeachtet, Schmähungen auf Privatpersonen gedruckt gelesen, welche von Pasquillen sich nur dadurch unterscheiden, daß ihr Verfasser genannt war**). Dies nun würde zum Besten der Nationalehre künftig wegfallen und die Censur aufhöcen, ein blos aristokratisches, oder, da achtbare Stände selbst jetzt ihre Aufhebung wünschen, ein blos höfisches Institut zu sein. *) Dies wäre zu wünschen. Nur müßte das Gesetzbuch zugleich auf alle Fälle ohne Ausnahme ausgedehnt werden, in welchen die Presse sich gegen die geistige Wohlfahrt der Nation vergehen kann und leider trotz Censur so oft vergeht. Mag die Wissen schaft als solche durchaus frei und von ihrem Standpunkte aus jede Untersuchung gestattet sein, für die Wunden, welche sie schlägt, hat sie selbst Heilmittel, nimmer aber sollte der Staat die Verbreitung populär geschriebener Schriften unter das Volk gestatten, die es bald dem dumpfesten Aberglauben, bald dem schnödesten Unglauben in die Arme werfen, die offen und ver steckt Haß gegen Thron und Altar predigen und jedem gesell schaftlichen Bande Hohn sprechen, zu geschwcigen der Schriften, welche, bald auf gröbere bald auf feinere Weise, durch sinnliche Reize die Nation, wozu ja auch das große Leihbibliothckspu- blikum gehört, nicht bloß geistig, sondern nur zu oft auch physisch vergiften. I. d. M. **) Leider nur zu wahr! Es ist um so mehr zu tadeln, daß die Censur beleidigende Angriffe auf Privatpersonen, die aufdcren Privat-u. Familienleben basiren, duldet, währendes nicht selten ist, daß sic dasjenige der Ocffentlichkeit zu übergeben ver hindert, was geeignet wäre, der Regierung des Landes über Un ordnungen im Staate, Pflichtwidrigkciten der Diener dessel ben re. die Augen zu öffnen, — oder während sie gar oft es nicht duldet, in kräftigen aber wahren Zügen die Bedrückungen und Nachtheile zu schildern, die irgend ein auswärtiger Staat dem eigenen, sei es nun in geistiger oder in materieller Hin sicht zufügt, — weil der Gesandte cs übel nehmen könnte! I. d. M. Vvrse in Leipzig! Kurze Sicht. 2 Monat. 2 Monat. am IN. Lcptbr. t8tt. Im Vierzelmlhaler-Fuß.! Ang. Gesucht. Ang Gesucht. Ang. Gesucht. Amsterdam .... - 138; - 137Z Augsburg .... — 101; Berlin 99; - Bremen . 108; — Breslau . 992 — — Frankfurt a. M. Ivi; — Hamburg . . . . 148; - 147; - London , — — 6,182 - Paris 79; — — — Wien - 103z — — Louisd'or 8;, Holl.Duc. 5^ , Kais. Duc. 5; Brcsl. Duc. 5;, Pass-Duc. 5;, Eonv.-SfccicS u.-Guldcn 3, Conv.-Zchn- U.-Awanzig-Kr. 3. Verantwortlicher Redacteur: I. de Marle.
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