Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvcrcins. 85. Freitags, den 24. September 1841. Zur Gesetzkuude. Das Königliche Oberlandesgericht zu Arnsberg (Prov. Westfalen) hat in einem Erkenntniß vom 26. Oct. v. I. die Frage: Ist der Besteller einer Zeitschrift gehalten, die ihm von der betreffenden Buchhandlung zugesandte Fortsetzung des so lg enden Jahrganges, welchen er nicht ausdrück lich bestellte, für den Fall er diese Fortsetzung nicht mehr haben will, zu remittiren und, wenn er dieses unterlaßt, zu bezahlen? bejahend entschieden und zwar aus folgenden Gründen: „Die Bestellung einer periodisch erscheinenden Schrift verpflichtet den Besteller, diese so lange anzunehmen, als eine Kündigung seinerseits nicht erfolgt ist, weil eben ein solcher Vertrag nicht einen bestimmten Theil einer solchen Schrift, sondern eine unbestimmte Reihenfolge zu seinem Gegenstand hat. Der erklärte Wille der Parteien muß erst das Ende dieser Reihe festsetzen. Kläger war daher befugt, dem Verklagten die Zeitschrift auch pro 1838 zuzuschickcn, da dieser nicht erklärt hatte, daß die Reihe mit 1837 enden sollte. Dasselbe Vertcagsverhältniß, auf Grund dessen Verklagter die Schrift pro 1837 erhalten hatte, lag also auch rücksichtlich der Zeitschrift pro 1838 vor. Wollte man aber auch annehmen, daß sich der Vertrag nur auf dies Jahr 1837 bezogen hätte, so müßte man doch annehmcn, daß ein gleicher Vertrag auch für das Jahr 1838 unter den Par teien zu Stande gekommen wäre, denn da der Inhalt eines Vertrags, wie der vorliegende, von selbst gegeben ist, so kommt es nur aus die Willenserklärung an, einen solchen Vertrag schließen zu wollen. Diese Willenserklärung aber ist Seitens des Klägers durch die Zusendung der Zeitschrift, Seitens des Verklagten durch die Annahme geschehen." Die Silbcrgroschcufrage vom Standpunkte des Vcrlagsbuchhandcls. (Aus dcr Süddeutschen Vuchhündler.Zcitung.) In sämmtlichen bisherigen Aufsätzen der Süddeutschen Buchhändler-Zeitung über die Neugroschcnfragc ist dieselbe vorzugsweise aus dem Gesichtspunkte des Süddeu tschen Sortimentshandels besprochen worden. Aber auch für den Süddeutschen Vc rlags handel, wie für den deutschen Verlagshandel überhaupt, wird die Entschei dung dieser Frage nicht ohne Interesse sein; nachstehende wenige Bemerkungen mögen darüber eine Andeutung geben. Nachdem nun auch das Königreich Sachsen die seit Jahren schon in Preußen adoptirte Unterabthcilung dcsTha- lers in dreißig Theile angenommen hat, istjedenfalls in weit dem größten Theile derjenigen deutschen Staaten, in welchen nach Thalern gerechnet wird, dessen Abtheilung in dreißig Theile eingeführt. Eine Zusammenstellung der Einwohner zahl der Staaten, die den Thaler noch in 24 Groschen thei- len, mit der Bevölkerung der Länder, welche nach Thalern zu dreißig Groschen rechnen, wird diese Thatsache als richtig beweisen. Die alten Groschen gleichen sich bekanntlich bei der Re- ducirung in Neu-oderSilbergroschen meist nicht ohne Brüche aus, und es sind z. B. 3Gr. — 3^Sgr., 5 Gr.— 6^Sgr., 6 Gr. — 7^ Sgr. u. s. w. Es ist bekannt, daß der Sor timents-Buchhändler die Preise in der Regel nicht mit Bruch- theilcn von Groschen oder Kreuzern auszeichnet; gewöhnlich erhöht derselbe, da er dabei nicht verlieren will, noch soll, den Preis soweit, daß statt des Bruches ein ganzer Gro schen oder Kreuzer genommen wird. Bei einzelnen Dra chmen wird diese Erhöhung dem Verleger ziemlich gleich gültig sein. Nicht unwichtig wird sie aber auch für das In teresse des Verlegers, sobald sie auf ein größeres , in einzel nen Lieferungen erscheinendes Werk vom Sortimentshändler 153 8r Jahrgang.