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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.10.1841
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1841-10-08
- Erscheinungsdatum
- 08.10.1841
- Sprache
- Deutsch
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2179 89 2180 im N Thalerfuß als Werch für N-( 1V 102 23 II 20 10 K. § 2. Inwieweit ausnahmsweise der Gebrauch ausländischer Scheidemünze für den Grenzvcrkehr diesseitiger Unter- thancn mit auswärtigen nachzuschcn sei, wird erforderlichen Falles durch besondere Verfügung bestimmt werden. K 3 Denen die im Besitze verbotener Münzen sind, wird gestattet, sich derselben, entweder durch Ablieferung an die hiesige Münzstätte, welche dafür den dicsfallsigcn Metallwcrth vergüten wird, oder im Wege des Gcldwechsclverkehrs zu entledigen, doch leidet auf letzter» das Verbot der Wicdcrausgabe solcher Münzen als Zahlmittel ebenfalls unbedingte Anwendung. tz 4. Allen unter jenem Verbote (§ I und 2) nicht enthaltenen Münzen bleibt der Umlauf in hiesigen Landen ge stattet, jedoch, wegen der nachbenanntcn Münzen, unter folgenden nähern Modifikationen. § 5. Den inländischen Courantmünzcn werden gleichgestellt: ») zum Behufe von Zahlungen an und aus Staatscasscn als auch im gemeinen Geldverkehr: Doppclthaler- (3j Gulden-) Stücke sämmtlicher Zollvereinsstaaten, nach Maßgabe der allgemeinen Münz convention vom 30. Juli 1838 Einthalcrstücke, Konigl. Preußischen Gepräges rückwärts bis mit dem Jahre 1764, ingleichen die, der allge meinen Münzconvcntion gemäß, von andern derselben beigctretcnen Zollvereinsstaaten ausgeprägten E i ndr it tclth ale rstücke, Konigl. Preußischen Gepräges rückwärts bis mit dem Jahre 1764 . . E i nscch st e l th a le rstücke desselben Gepräges, einschließlich der bis mit dem Jahre 1769 ausgeprägten, jedoch in der Einziehung begriffene» sogenannten ungcränderten, inglcichen die im 14 Thalerfuß ausgeprägten Herzog!. Sachsen-Altcnburgischen und Herzog!. Sachsen-Coburg-Gothaischen Hierüber ferner noch: die im 20-Guldcnfuß ausgeprägten, jedoch auf den Courantncnnwerth im 14 Thalerfuß herabgesetzten ^-Thaler- stückc Kurfürst!- und König!. Sächsischen Gepräges ingleichen: die im 20-Guldenfuß ausgeprägten ^-Thalcrstücke Kurfürst!, und König!. Sächsischen Gepräges, wenn deren Ausgabe in einzelnen Stücken erfolgt . I>) ausschließlich für Zahlungen an und aus Staatscasscn: Kurfürst!, und König!. Sächsische Z-, und ^-Thalcrstückc nach dem 20-Guldcnfußc mit Zugutercchnung von 2^ jj, daher hundert Thaler und im einzelnen Stücke, unter Hinwcgfall der ausfallenden Pfennigbruchtheile (vergl. § 16 des Gesetzes vom 21. Juli vorigen Jahres) Ei» dergl. Z-Thalerstück (Speciesthaler) Ein - - - (Convcntionsguldcn) Ein - j- - - (halber Conventionsgulden) a) insbesondere rücksichtlich der Aollgcfälle an König!. Sächsischen Aollhcbestcllen: diejenigen Münzen vcrcinsländischcn Gepräges, welche in den diesfallsigcn Anschlägen an den gedachten Hebcstellen namhaft gemacht sind. § 6. Anlangend diejenigen Münzen, deren Umlauf im gemeinen Geldvcrkehr gestattet ist, ohne daß deshalb eine Awangsvcrbindlichkeit zu deren Annahme (§ 5 s»d n) besteht, so dürfen äußersten Falles ausgcgeben werden: a) inländische Münzen des 20-Guldenfußcs: rz nach dem nämliche» Wcrthsvcrhältnisse, welches (§ 5 suk> d) bei Zahlungen an und aus Staatscasscn festgesetzt ist; 1>) von ausländischem Gepräge: ni >1 Thalerfuß al» Werth für 1 N-( 11 20 10 6 3 K. Convcntions - Speciesthaler (H Thaler) Conventions-Gulden (H Thaler) halbe Conventions-Gulden Thaler) K. K. Oesterrcichische Awanzigkrcuzcrstückc dergleichen Achnkrcuzcrstücke tz 7- Die i'r-Lhalcrstückc König!. Preußischen Gepräges sollen, insoweit deren Betrag bei einer Zahlung den Werth von ^-Thaler nicht übersteigt, nicht nur im gemeinen Verkehr, sondern auch bei Zahlungen an Staatscasscn durchgehcnds nach dem Ncnnwcrthc von 25 Ncupfcnnigcn verwendet werden dürfen. ß 8. Es bleibt Vorbehalten, auch wegen der Goldmünzen die Jnnchaltung einer äußersten Werthsgrenze im gemeinen Verkehr durch Verordnung festzustcllen. § 9. Vorstehende Bestimmungen, wornach, bei Vermeidung der in dem Gesetze vom 22. Juli vorigen Jahres an gedrohten Strafen, Jedermann in hiesigen Landen sich zu richten hat, treten vom 15. Öctobcr dieses Jahres ab — bis wohin die Verordnung vom 17. November vorigen Jahres ihrem ganzen Inhalte nach bei Kräften bleibt — in Gültig keit; cs sind aber, der tz 7 enthaltenen Vorschrift gemäß, die Staatscasscn zur Annahme von ^-Thalerstückcn König!. Preußi schen Gepräges bereits dermalen angewiesen; wohingegen das wegen der ^-Thalerstücke von anderm ausländische» Gepräge in K 1 rud st angcordnctc Verbot erst voml. April 1842 ab in Ausführung zu bringen ist. Dresden, am 8. September 1841. Die Ministerien der Finanzen nnd des Innern, von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf. Demulh.
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