Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.10.1841
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- 1841-10-08
- Erscheinungsdatum
- 08.10.1841
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- Deutsch
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2181 89 2182 Der Buchhandel in der Schweiz. Folgende dem „Schweizer Republikaner" Nr- 79 entnommene Notiz möge zeigen, welchen Grad der Frei heit der Buchhandel gegenwärtig in der freien Schweiz genießt. „Herr Jenni Sohn in Bern, Herausgeber der Am- mannschen Schrift: „Oeffnet die Augen ihr Vectheidigec der Klöster!" :c., schickte durch die Post eine Anzahl als Briefe verschlossener Circulaire, in welchen blos die Erschei nung dieses Werkes in deutscher und französischer Sprache, ohne weitere Bemerkungen, an Partikularen im Canton Frciburg angezeigt wurde. Der Staatsrath erhielt Kennt- niß von diesen Circularen — auf welche Weise, ob mit Verletzung des Postgeheimnisses, oder sonst, ist unbestimmt, und erblickte darin einen Angriff auf die katholische Reli gion- In seiner Sitzung am 24. v. Mts. beschloß die Mehrheit des Staatsraths, sämmtlichen Postbureaux des Kantons den Befehl zu eclheilen, diese Circulare nicht an ihre Adressen abzuliefern. Drei Mitglieder des Staats- rathes einzig, protestirten gegen diese Maßregel, als eine verfassungswidrige, zu Protokoll." Was werden wir nicht noch Alles erleben, wenn eine gewisse Partei einmal den entschiedenen Sieg davon tragen sollte? der Buchhandel hat die triftigsten Gründe, sich überall gegen die Finsterlinge als seine natürlichen Feinde zu kehren, und darum ist auch Unterzeichneter der Meinung, daß es zu seiner Pflicht gehört, wo es nur thunlich, entschiedene Stellung gegen jede finstere Bestre bung zu nehmen. d. M. Den ausländischen Nachdruck betreffend. Ein Schreiben der Herren vonJenischA: Stage an die Redaction enthält Folgendes: „Der Nachdruck mit Mühe kaum aus Deutschland ver trieben, scheint sich nun in Straß bürg festsctzen zu wollen. Wir erhielten nämlich dieser Tage durch die Güte der Herren Treuttcl <L Wüctz daselbst den Nachdruck eines unserer Ver lagswerke, betitelt: „die Kinder der Witlwe" mit dem Be merken: „Sie haben solche in Mehrzahl von einer dortigen Handlung I>ro navitata mit ungewöhnlichen Voctheilen erhalten." Auf dem Umschläge und Titel steht: „zu finden in allen Buchhandlungen des Ober- und Nicder-Elsasses," und auf der Rückseite : „Straßburg gedruckt bei G. Sil bermann." Nach dem Inhalte des dem Werkchen beige- drucktcn Bücherverzeichnisses hat diese Handlung ihre In dustrie auf dieses Buch nicht beschränkt, sondern die Werke von Ehr.Schmid, dem Ve rfasser dcr Beatushöle ic. ebenfalls für würdig gefunden, in ihren Nachdrucks-Ver lag mit ausgenommen zu werden." Ich theile diese Zeilen mit, nicht in der Meinung, daß die Herren v. I. L St. in gegenwärtigem Augenblicke ein Recht hätten, sich über den im Auslande verübten Nach druck zu beschweren, denn das nämliche Recht zur Beschwerde würden die Franzosen über alle in Deutschland stattfindenden Nachdrücke und besonders über den Verkauf des Brüsseler Nachdrucks haben, sondern um daran abermals die Bemer kung zu knüpfen, daß es wohl an der Zeit sein dürste, die Idee eines internationalen Verlagsrechts ernstlich aufzufas sen, und zu deren Nealisirung Hand ans Werk zu legen. Die Kcnntniß der deutschen Sprache und Literatur dehnt sich immer weiter aus, und cs würde daher der deutsche Verlags handel sehr dabei gewinnen, wenn seine Erzeugnisse auch außerhalb der politischen Grenzen Deutschlands vollen geseh- liehen Schutz fänden. Des Elsasses und der Schweiz nicht zu gedenken, welchen Bedarf an deutscher Literatur haben nicht gegenwärtig Frankreich, Belgien, Holland, Dänemark, Schweden und Rußland, wie Vieles geht nicht nach England, Amerika :c. Wer will aber alle diese Staaten zwingen, ihren Bedarf von den Originalverlcgcrn aus Deutschland zu beziehen? hierzu kommt, daß viele Deutsche bei ihren Rei sen im Auslande sich die nachgcdrucktcn deutschen Ausga ben ankaufen, wozu sie bald der billigere Preis, bald die bessere Ausstattung bestimmt, und worin sie nicht allein nichts Unrechtliches erblicken, sondern auch durch kein Gesetz ^ gestört werden, da bis jetzt leider nur der Verkauf, nicht aber auch der Besitz des Nachdrucks verboten ist. Bei anerkannt guten Werken, und andere werden nicht sobald nachgcdruckt, wird daher der französische Nachdruckcr Absatzqucllen genug haben, wenn er auch in Deutschland selbst durch Unterhändler keine Unterstützung findet- Aber auch daran fehlt es leider nicht Amd sie werden auch beider größten Wachsamkeit nicht eher zu ! vertilgen sein, bis ihnen von allen Seilen und auch von jener des ausländischen Nachdrucks der Lebensnerv abge- > schnitten wird. So lange das Stehlen jenseits der Grenze I erlaubt ist, wird es auch diesseits nicht an Hehlern fehlen ! und in der That ein moralischer Unterschied ist nicht zu finden zwischen dem Verkaufe eines den Deutschen in Frank reich und eines den Franzosen in Belgien nachgedruckten Buches. Möchten wir recht bald andere Zustände erreichen! d. M. Die Evangelische Schulbibliothck in Prag erhielt ferner an Geschenken sehr werthvolle Bücher aus dem Verlage der löbl. Fl eck eisen scheu Buchh. — des Hrn. Ernst Fleischer — d. Hrn. From mann (2 Sendungen) — d. Hrn. Heincichshofen aus Magdeburg — d. Hrn. E. Hoffmann in Stuttg. — d. Hrn.J.Klink- hardt— d. Hrn. E. Kummer—d. Hrn. H. Laupp -— d. Hrn. L. Oehmigke — d. Hrn. H. R. S a u e r- länder in Aarau — d. löbl. Schle singe r'schen Buchh. in B. — d. Hrn. I. L. Schräg — d. löbl. Schw e izcr b artschen Buch. — d. löbl. Stahcl schcn Buchh. — Wofür einstweilen herzlich danken Prag, d. 20. Sept. 1841. Borrosch L Andre. Verantwortlicher Redacteur: I. de Marie.
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