Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.11.1841
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1841-11-09
- Erscheinungsdatum
- 09.11.1841
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18411109
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184111095
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18411109
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1841
- Monat1841-11
- Tag1841-11-09
- Monat1841-11
- Jahr1841
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2477 98 2478 Die Hrn. Schaumbucg L Co. fanden sich, diese Umstände genau kennend, im gemeinsamen Interesse veranlaßt, die Frage der Hrn. Veit A Co. in Nr. 84 d. Bl. wiederholt in Anregung zu bringen, und konnten sich hiezu um so mehr berechtigt halten, da sie in einem Schreibens des Hrn. M. Simion Do. Berlin 30. Juli 1840 *) vor der Drucklegung des Nachdrucks, um ihre Ansicht befragt, sich am 20. August 1840 entschieden gegen die Gesetzlichkeit des Unternehmens aussprachen. In dieser, aus die gegebene Thatsachc gegründeten, von allen persönlichen Jnvectiven frei gehaltenen Anfrage, findet Hr. M. Simion, ohne sic, wie es sich gebührt hätte, durch triftigere Gründe als die bisher bekannten (in Nr. 87 d. Bl.) zu diskutiren, den Anlaß zu einer sehr artigen, (!) scharf- ^ sinnigen aber auch abgeschmackten Belehrung über den Werth der Erörterung dieser Frage in öffentlichen Blättern, und die einzig mögliche Quelle einer authentischen Entscheidung. Er fertigt dieselbe kurz ab, mit der von ihm, angeblich auf hohe Autorität gestützten Meinung, daß der Schutz des hohen Bundestagsbeschlusses gegen den Nachdruck auf erste Auf lagen beschrankend verstanden werden müsse. Herr M. Simion hätte gut gethan, hicmit seine Erwie derung zu schließen; wenigstens würde geschienen haben, daß sein Nachdruck — (ich sollte wohl mit ihm „Abdruck" sagen) unter dem Schutze eines subjcctiv-rcchtlichen Grundes zur Welt gekommen sei; allein er glaubt denselben gegen Je dermann vertheidigen und rechtfertigen zu können, und giebt dadurch, daß er die Rechtfertigung wirklich übernimmt, zu er kennen , daß er sich durch die erwähnte Anfrage als eines Eingriffes in eine fremde Rechtssphäre angeschuldigt halte, und daß seine Meinung nicht aufbesondcrs unerschütterlichen .Ueberzeugungsgründen beruhe. Er rechtfertigt sein Unternehmen mit folgendem Schlüsse: Die beiden Auflagen der Literaturgeschichte F. v. Schlegel's sind bei den rechtmäßigen Verlegern derselben vollständig vergriffen, einzeln im Buchhandel gar nicht zu haben, aus /demselben gänzlich verschwunden. Damit habe jedes Verlagsrecht auf dieselbe aufgehört, und er sei selbst von dem Standpunkte des ewigen Verlagsrechts, (natürlich also um so mehr von jenem des, durch den Bundesbeschluß beschränk ten) berechtigt, das fragliche Werk nach- oder vielmehr ab zudrucken; ja, bei der Vortrefflichkeit desselben, müsse ihm dies sogar zum Verdienste ungerechnet werden. Dies wäre recht schön, wenn nur auch alles wahr wäre! Mein, im Juli 1840, so wie in frühern Jahrgängen veröffentlichter Veclags-Catalog, welcher nebst den neuen, nur jene von I. Mayer A Co. an Herrn M. Schmidl, von diesem an mich übergegangenen älteren Verlagswerke, die in großer Anzahl vorhanden sind, enthält, bietet Seite 23 Schle gel's sämmtliche Werke, (Auflage 1822—1825) — also auch dessen Literaturgeschichte —> in 5 Ausgaben an; das bei Friedr. Frommann in Jena im Der. 1840 erschienene II. Verzeichniß wcrthvoller Bücher zeigt dasselbe Werk Seite 76 in de» Ausgaben Nr. 2. 3. 4. dem Publiko in herabge setztem Preise an. — Daraus sollte man — wie ich glaube mit Recht — schließen können, 1) daß ich eine bedeutende Anzahl Ex. der genannten Wecke vorräthig haben müsse, und 2) daß, wenn sämmtliche Werke Fr. v. Schlegel's nicht vergriffen seien, auch das einzelne Werk — dessen Literatur geschichte — nicht vergriffen und aus dem Buchhandel ver schwunden sein könne. Es ist schwer zu bezweifeln, daß Hr. M. Simion von diesen Anzeigen keine Kcnntniß gehabt habe; dessenungeach tet wagt er es, sich in Ansehung des Gegentheilö der durch durch die Anzeigen erwiesenen Thatsache, auf die Zeugnisse*) der resp. Verleger, die in seinen Händen sein sollen, zu beru fen. Aber auch auf diese Zeugnisse scheint er nicht besonders viel Gewicht zu legen, weil er bald selbst so naiv ist zu geste hen, daß ich von Fr. v. S. sämmtlichen Werken 2. Auflage — also auch von der Literaturgeschichte — Exemplare der fei ner» Ausgabe besitze. Dies scheint ihm jedoch „an und für sich, hier von keinem Belang," wahrscheinlich deswe gen nicht, weil er sich einmal, im Gegensätze der gegen ihn spre chenden Thatsachen, vorgenommen hat zu behaupten, das Weck sei verschwunden, um zum Nachdrucke berechtigt zu erscheinen. Es ist aus dieser Darstellung ersichtlich, daß dem Hrn. M. Simion die thatsächliche Begründung seines vermeint lichen Rechtes mangle, daher dieses Recht selbst zusammen- salle; es ist hieraus zu ersehen, daß er mit dem klaren Bewußt sein meine Verlagsrechte zu kränken, und den Vertrieb mei nes bedeutenden Vorrathes zu beeinträchtigen, den Abdruck des fraglichen Werkes veranstaltete. Er hat dadurch Grund sätze an den Tag gelegt, die, weit entfernt collegialisch zu sein, jeden soliden Geschäftsbetrieb unmöglich machen, und wohl begründeten Verlagsrechten geradezu Hohn sprechen. Er geht noch weiter: Wissend, daß er das Publikum mit dem Nachdrucke der ersten Auflage hintergehc, behauptet er mit Anmaßung, die Zusätze zur zweiten Auflage dünken ihm keine Verbesserungen; und doch wäre es ihm, wie sein oben citirteS Schreibendarthut, wünschenswecth gewesen, dieselben in sei nem Nachdrucke aufzunehmen. Wer berechtigt ihn den Verfasser zu verunglimpfen? **) Ist dies Verfahren die Sühne der Sünden des Buchhandels? *) Er schrieb: Ich beabsichtige Fr. Schlegel's Vorlesungen über Literatur, die 1815 bei Ihnen erschienen, zu einem literaturgeschichtlichen Werk, das ein bekannter Autor bei mir hecausgibt, als ersten Band zu benutzen und abdrucken zu lassen. Das Gesetz erlaubt dies für eine Schrift, die 1815 erschien. Jndcß mochte ich doch wissen, wie Sic darüber den ken, würde auch gern Ihre Firma mit auf den Titel nehmen und Ihnen den Debit für Oesterreich überlassen. Erstens hier über erwarte ich Ihren baldgefälligcn Bescheid, dann aber auch darüber, was die Herren Schmidl L Klang für Antheil an dem Werke haben, ob dieselben wohl zugeben würden, daß die Zu sätze ihrer 2. Auflage ausgenommen werden, und wie Sie mir in dieser Beziehung rathen? *) Ich fordere ihn hiermit öffentlich auf, diese Zeugnisse zu produciren. **) Es ist zu wundern, daß die sonst so umsichtige und gediegene Rcdaclion der anmaßenden Bemerkung des Herrn M. Simion Raum gestattete, Anmcrk. d. Red. Hr. Simion ist mir als Ehrenmann bekannt; hatte ich dennoch de» Angriff der Herren Schaumburg L 8o. zu verhindern mich nicht veranlaßt finden können, so wird wenigstens wohl Niemand in der Zulassung der Vertheidi- gung des Angeschuldigten etwas Anderes als einen Beweis gänz licher Parteilosigkeit der Redaction finden, die auch jetzt Hrn. Klang reden läßt.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder