für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäfts zwei ne. H e r a u S g e g e b e n von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^11. Freitags, den 26. Febru,qr ^ ^ 1841. - > ^ ^ Der Kildburghauser Nachdruck Lessing'schcr Werke. Schon vor mehrern Wochen hatte die Deputation der Leipziger Buchhändler von sich aus bei dem Rathe zu Leipzig um Beschlagnahme des ersten Bändchens der vom bibliographi schen Institute in Hildburghausen veranstalteten Familicnbi- bliothek, welches einen vollständigen Abdruck von Lessing's Na than der Weise enthält, nachgesucht und diesem Gesuche ist auch, wie bereits in diesen Blättern gemeldet, von der genannten Behörde sofort gewillfahrt worden. Seither ist auch noch die Voß'sche Buchhandlung in Berlin ihrerseits bei dem Rathe zu Leipzig mit demselben Gesuch eingekommen, nachdem die ses bereits in Berlin mit dem glücklichsten Erfolge geschehen war. Das bibliographische Institut in Hildburghausen hat sich inzwischen veranlaßt gesehen, in einem Eirculäre vom 22. Januar über ein solches Verfahren der Leipziger Deputation und der Voß'schen Buchhandlung zu cxpec- toriren. Man hat sich bereits daran gewöhnt, den bekann ten Besitzer des besagten bibliographischen Instituts sich auf eine extravagante und burleske Weise gebehrden zu sehen, und darum wird der Ton, der auch in dem gedachten Eircu läre angestimmt worden ist, wohl Wenige befremdet, Niemand erzürnt, wohl aber Viele und gerade diejenigen, gegen welche so gewaltige Ausfälle gerichtet sind, höchlich ergötzt haben. Es möge übrigens jedem überlassen bleiben, sich über die in dem Eirculäre enthaltenen Aeußcrungen und Drohungen ein Urtheil zu bilden; ich halte es für überflüssig, dieselben irgend einer Beachtung zu würdigen. Da aber der Bun- dcsbeschluß vom 9. November 1837 so vielfach mißverstan den und falsch gedeutet worden ist und das bibliographische Institut sich ebenfalls darauf fußt, so möge das Votum, welches Herr Enslin in Berlin auf Veranlassung des Hrn. vr. Hitzig in dieser Angelegenheit abgegeben und letzterer mit der ausdrücklichen Bemerkung, daß es mit seiner, des Juristen, Meinung vollkommen übereinstimme, in 8r Jahrgang. Nr. 14 der Prcßzeitung hat abdrucken lasten, hier Platz finden. „Der Bundesbeschluß vom 9. Novbr. 1837 gewährt literarischen Erzeugnissen aller Art, auf welchen Herausge ber oder Verleger sich genannt haben, eine Schutzfrist von 10 Jahren gegen den Nachdruck, und bestimmt wegen be reits erschienener Werke: Diese Frist von 10 Jahren ist für die in den letztvcrflos- senen 20Jahren im Umfange des deutschen Bundesgebie tes erschienenen Druckschriften u. s. w. vom Tage des ge genwärtigen Bundesbeschlusses, bei den künftig erschei nenden Werken vom Jahre ihres Erscheinens an zu rechnen. Es ist dabei nicht gesagt, daß neue Auflagen von Druckschriften, welche in den letzten 20 Jahren erschienen sind, diesen Schutz nicht genießen sollen; es darf also mit voller Sicherheit angenommen werden, daß der Gesetzgeber diese eben so gut schützen wollte, als ganz neue, d. h. zum crstcnmale gedruckte Werke, denn eine Ausnahme ist nirgends auch nur angedeutet. Es darf daher als Recht bestehend angenommen wer den: daß jedes literarische Erzeugnis, wie alt oder neu es sei, so ferne nur ein Herausgeber oder Verleger davon noch existict, vom 9. Novbr. 1837 an noch eines zehnjährigen Schutzes gegen Nachdruck genießen solle. Wenn der §. 35 des Preuß. Gesetzes vom 11. Juni 1837 — der noch immer einer authentischen Interpretation ent gegensieht — so ausgelegt werden wollte, als seien alle Werke, deren Verfasser seit 30 Jahren ver storben sind, als Gemeingut zu betrachten, so widerspricht doch einer solchen Auslegung 1) die Meinung aller Juristen, welche einstimmig eine solche rückwirkende Kraft des Gesetzes für unmöglich er klären ; 32