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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.03.1841
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1841-03-19
- Erscheinungsdatum
- 19.03.1841
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- Deutsch
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für den Deutschen Buchhandel uird für die mit ihm - verwandten Geschäftszweige. »' Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 23. Freitags, den 19. März 1841. Leipzigd. 22. Febr.1841. Die von dem hiesigen Stadt- rathe verfügte Beschlagnahme des in dem bibliographischen Institute in Hildburghausen erschienenen Nachdrucks von Lessings Nathan ist von der Königlichen Krcisdirection mittelst nachfolgender Resolution, die wir wegen ihrer hohen Wichtigkeit für den gesummten Buchhandel unverkürzt mit- theilcn, bestätigt worden: Mittelst Berichts vom 5. dieses Monats hat der hiesige Stadtrath der Königlichen Krcisdirection die Beschlußnahme we gen des Rccurses anheim gegeben, welchen die hiesigen Buchhänd ler Gebhardt und Reißland, als Commissionaire des bibliogra phischen Instituts zu Hildburghauscn, gegen die von dem Stadt rathe verfugte Beschlagnahme des, in jenem Institute erschiene nen Werks: „Nathan der Weise," von Lessing, als eines Nach drucks, Bl. 10 der cingereichtcn Acten Nr. 1743. eingewendet haben. Auch hat man ersehen, was der Stadtrath wegen der allhier unmittelbar, von dem Inhaber obgedachten Instituts, Jo seph Meyer in Hildburghausen, unterm 2- Februar dies. Jahres eingegebencn Vorstellung auf Erfordern mittelst Jnseratberichts vom 6. dieses Monats angezeigt Kat. Nun würde allerdings die Königliche Kreis-Direction nach dem, was bis dahin in den eingcrcichten Acten vorlag, in Be tracht, daß von einem rechtmäßigen Verleger der besagten Les- sing'schen Schrift auf Beschlagnahme des fraglichen, im biblio graphischen Institute zu Hildburghausen erschienenen Werks: „Nathan der Weise," als Nachdruck, nicht angetragen worden war, die Deputirten des hiesigen Buchhändler-Vereins aber, von welchen der Blatt 1. ersichtliche Antrag ausgcgangen ist, als Berheiligte im Sinne des §. XIX. der Erläuterungs-Ver ordnung vom 20. Dcccmber 1838 und resp. des Mandats vom 18. December 1773 nicht betrachtet werden können, weil sie blos die Interessen des hiesigen Buchhandels im Allgemeinen, nicht aber die privatrcchtlichcn Interessen der einzelnen Buchhändler und am allerwenigsten die eines auswärtigen Verlegers zu vertreten haben, Sich nicht haben veranlaßt finden können, die vom Stadtrathe verfügte Beschlagnahme oder das Bl. 15. erlassene Vertriebsverbot ohne Weiteres zu bestätigen. Allein, da inmittclst die dermalige» Inhaber der Doß'schen Buchhandlung in Berlin, in deren Verlage die Lessingschen Schriften erschienen sind, Carl Rudolph Schramm und Gustav Balthasar Schindelmeißer, Allhier unmittelbar die nebst einer auf 8r Jahrgang. den Advocat Brandt gestellten Vollmacht, abschriftlich beigcfügte Vorstellung vom 19. dieses Monaes eingereicht, darin den, von den hiesigen Buchhandels-Dcputirten, Friedrich Fleischern und Genossen ausgegangcnen Antrag Bl. 1. zu dem ihrigen gemacht und um das Fortbestehen der vom Stadtrathe verfügten Beschlag nahme des Eingangsgedachtcn Werks gebeten haben: so hat sich die Lage der Sache in der Maaße verändert, daß die Königliche Kreisdirection nunmehr den Bl. 10. eingcwendctcn Rccurs ver worfen hat und es bei der verfügten provisorischen Beschlag nahme der in Frage befangenen Schrift, so wie bei dem Ver triebsverbote Bl. 15. bewenden läßt. Diese Resolution beruht auf folgenden Gründen: Was zuvörderst die Legitimation der Jmpetranten Schramm und Schindelmeißer rur Sache betrifft, so ist von den Deputirten des hiesigen Buchhändler-Vereins BI. 17. die Versicherung, welche auch durch die, auf dem Titel der Anher eingcreichtcn, im Anschlüsse beigefügten und den Jmpetranten zurückzustellenden Lessing'schen Schriften enthaltene Bemerkung bestätigt wird, ab- gegeben worden, daß, wie cs im Buchhandel notorisch sei, die ge summten Lessing'schen Schriften im rechtmäßigen Verlage der Voß'schen Buchhandlung in Berlin erschienen seien, was weder die Recurrcnten Gebhardt und Rcißland, noch der Besitzer des bibliographischen Instituts zu Hildburghausen, Joseph Meyer, selbst in ihren bei den Acten befindlichen Eingaben in Abrede ge stellt haben, indem vielmehr der letztere in der Bl. 12. zu den Acten gebrachten Ankündigung indirect das Anerkcnntniß ausge sprochen hat, daß der Voß'schen Buchhandlung zu Berlin das ur sprüngliche Verlagsrecht an den Lessing'schen Werken zugestanden habe; cs ist ferner in der beigefügten, auf Anordnung des Kö nig!. Preußischen Kammcrgerichts zu Berlin ausgefertigten Voll macht gerichtlich bezeugt, daß die obgenannten Schramm und Schindelmeißer die jetzigen Inhaber der Voß'schen Buchhandlung daselbst seien, cs kann mithin darüber kein begründeter Zweifel obwalten, daß dieselben im Sinne des §. XIX. der Verordnung vom 20. December 1838 als Bethciligtc bei der vorliegenden Angelegenheit anzusehen sind, denen das Befugniß zusteht, dieje nigen Anträge bei der Prcßpolizeibehörde zu stellen, welche die provisorische Untcrdrückung des Nachdrucks einer Lessing'schen Schrift zum Zwecke haben. Auch steht dem der Umstand, daß die Jmpetranten Ausländer sind, nicht entgegen, da eines Tbcils schon durch die pax- 218 der Gesetzsammlung vom Jahre 1827 abgedrucktc Uebereinkunst mit dem Königreiche Preußen vom 3. November 1827 die König!. Preußischen Unterrhanen, hinsichllich 43
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