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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.04.1841
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1841-04-09
- Erscheinungsdatum
- 09.04.1841
- Sprache
- Deutsch
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707 29 708 Königreich Sachsen gedruckten nicht censurfreien Schriften muß der Drucker und Druckort unbe- dingtnach wie vor angegeben werden. Laut ß. 5. soll die verlangte Vcrtriebserlaubniß für außer deutschen Bundesgebiete gedruckte Zeit- und politische Schrif ten unter 20 Bogen und in deutscher Sprache in demBör- scnblatte und in den Krcisblättern für alle Buchhandlun gen gültig bekannt gemacht werden. Wenn nach §.6. eine sachs. Buchhandlungssirma nur für den Sortiments- oder Speditionsvertrieb einer im Auslande (d. h. doch nur des Auslandes im deutschen Bundesgebiete) gedruckten Schrift auf dem Titel derselben erscheint, soll eine solche Schrift von jetzt versuch s w eise der hiesigen Censur nicht bedürfen. (D. h. doch wohl: wo etwa „Leipzig bei N.N." oder „Dres den bei O.O." mit auf dem Titel steht,' soll sic darum nicht übler daran sein, wie andre ausländische Schriften.) Wenn aber eine sachs. Handlung auch nur anthcilig beim Verlage intereffirt ist oder das Buch in Commission hat, muß es unter die Censur. Endlich wird ß. 7. ungeordnet, bei mit Ord nungsstrafen zu belegenden Preß- und Buchhandclsvergchen vor Ausspruch einer Strafe an das Ministerium zu berich ten, damit dieses nach Befinden die Gefängniß- in Geldbuße verwandeln möge, womit also noch durchaus kein bestimmter Anspruch darauf begründet werden kann.— Erleichterung ist nur, daß das Gericht vor dem Strafbe scheid zu berichten hat und nicht das Gesuch um Aendcrung den Betheiligten überlassen bleibt, wie bisher. Es ist so nach keineswegs die als Erthcilung des Censurschcincs und der Vcrtricbscrlaubniß ausgeübte zweite Censur der hier oder im Auslande für hiesige Buchhandlungen gedruckten Schriften beseitigt worden, wie man zu hoffen berechtigt zu sein glaubte. Die Verordnung erkennt meist nur gesetzlich an, was die Ausübung der Censur stillschweigend und so zu sa gen amtlich that. Denn welche Censur wird neue Bibelab drücke und den Text der symbolischen Bücher, der Kirchenvä ter, der alten Classikec und die latcinischenAnmerkungcn dazu, irgend genau, wenn überhaupt näher betrachtet haben? Den §. 14. d. V. von 1836 scheint sie die entbehrte richtige Auslegung gegeben zu haben. Sonst sind einige Formen etwas vereinfacht, den Ccnsoren einige bequem verdiente Gebübren entzogen, im Wesentlichen aber die Sachen doch beim Alten gelassen und der Bestimmungen abermals mehrere geworden. Die gute Absicht darf indeß nicht verkannt werden, auch sind der Schranken von außen her viele gezogen. Zudem ge- tröstcn wir uns baldmöglichst Wesentlicheres gewährt zu erhalten. Zur Beherzigung der Herrn Verleger'. Es hat sich, wie jüngst in der Leipziger Zeitung zu erst- ! hen gewesen ist, in Sachsen ein Verein zur Verbrei tung billigerVolksschriften gebildet und es entsteht dadurch die Frage, ob dergleichen Vereine für den gesamm-, tcn Buchhandel nicht nachtheilig cinwirken, oder doch die Interessen vieler Verlagsbuchhändler, die für ihr Gewerbe doch Steuern und Abgaben zu zahlen haben und von ihrem ^ Geschäft leben wollen, beeinträchtigen werden? Dergleichen Vereine oder Gesellschaften pflegen, (wenn ' sie, wie cs hier zu erwarten steht, selbst drucken lassen) aus guten Werken, deren Manuskripte die Verleger oft mit großen Kosten an sich gebracht haben, Auszüge zu machen und dann dem Publikum für Spottpr eise das Bcstc zu bieten. Mit solch' einem Vereine kann aber auch wohl nicht leicht ein Verleger concurriren. Wäre es nicht an der Zeit, diesem Gegenstände eine besondere Aufmerksam keit zu widmen? Man denke nur an den Central-Schulbü- cher-Vcrlag in Bayern! Wie viele Handlungen wurden durch diesen Verein enorm beeinträchtiget! R. Die Redaktion glaubt einem solchen Bedenken begegnen zu müssen. Die Tendenz des Vereins zur Verbreitung gu ter Volksschriften ist einerein philanthropische und cs ist kein Grund vorhanden, aus welchem sich schließen ließe, daß es darauf abgesehen sei, den Geschäftsbetrieb der Buchhänd ler zu beeinträchtigen. Wir glauben vielmehr, daß der Buch handel alle Ursache hat, sich über die Gründung eines sol chen Instituts zu freuen. Man will bei einer Classe Sinn und Geschmack für Literatur und Lektüre wecken, die dem Buchhandel eigentlich gänzlich unzugänglich ist. Das ist gewiß ein sehr lobenswerthcs Beginnen, dem wir nicht allein unfern Beifall zollen, sondern auch so viel in unfern Kräften liegt, Vor schub leisten müssen. Die Hindeutung auf den Central- Schulbücher-Verlag ist unstatthaft, denn dort hatte man keinen andern als einen geschäftlichen, hier hat man einen wohlthätigen Zweck im Auge. Möge — das ist unser auf richtigster Wunsch —das Streben jener Männer, welche die Gründung und Leitung jenes Vereins übernommen haben, von dem segensreichsten Erfolge gekrönt werden. Die Red. Anfrage. Heißt der Ausdruck „auf laufende Rechnung" nicht: alles vom 1. Jan. bis 31. Der. eines Jahres Gelie ferte in eine abgeschlossene Rechnung ausstellen? Ist es demnach ordnungsmäßig, wenn Verleger Werke oder Theile von Werken im Febr. u. März liefern, daß sie dieselben in sogenannte alte Rechnung zu stellen verlangen, wenn sie vorher angekündigt hatten, daß sie alles davon erscheinende in laufende Rechnung stellen würden? — Jeder Fabrikant (oder im Buchhandel der Verleger) hat allerdings das Recht, Zahlung und Termin zu bestimmen, obgleich in der neuern Zeit dabei mit großer Rücksichtslosig keit auf die Eigenthümlichkeiten des beschwerlichen Sorti mentshandels verfahren wird, aber er muß wenigstens als Ehrenmann Wort halten; nicht wahr? C. in M. M i s c e l l e. Ein Buchhändler in Berlin kündigt G o eth es Werke mit einer Prämiean; wer die Werke unsers großen Dich ters kauft, soll dafür auch seine deutsche u. französ. Lesebibliothek ein Jahr unentgeldlich benu tzen dürfen. Gehören denn Goethes Werke zu denen, zu deren Ankauf man das Publikum durch allerlei Neben- mittcl locken muß, und wie vertragen sich solche Manipu lationen mit der Würde des deutschen Buchhandels? Europa. Verantwortlicher Redactcur: G. Wigand.
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