für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u S g e g e b e n von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^ 34. Dienstags, den 27. April 1841^ Beka n ll t m a ch il n g. > Als Mitglied ist in den Börscnvcrcin ausgenommen worden: Frau Maria Grau geb. Oerthel in Hof. Jena, Leipzig, Potsdam, den 23. April 1841. Der Börse »Vorstand. Fr. Frommann. I. Nost. Nicgcl. Ueber das Eigcnthum deS Komponisten oder des Verlegers von einer musikalischen Kompo sition und was der Nachdruck derselben ist *). Mit Bewilligung des Verf. a- d. Preßztg. Es ist bei keiner Sache wohl so schwer zu bestimmen, wie weit das Eigenthum gehe, oder was das Eigcnthum sei, als bei einer musikalischen Eomposition. Schon diese allge mein eingeführte Benennung ist ein Beweis mehr für die Schwierigkeit der Entscheidung, und zugleich einer für meine im Folgenden entwickelte Ansicht. Jene Schwierigkeit liegt in dem ganzen Wesen der Musik überhaupt. Zwar gehen alle Producte der schönen Künste weniger aus dem Verstände als aus der höher erregten schöpferischen Kraft des Geistes und der Phantasie hervor, doch ist die Musik die sinnlichste von allen und wendet sich voller und unmittelbarer an das äußere Gefühl, wie denn auch Geisteskranke neue Melodien erfunden haben. Und wiewohl es auch bei der Musik mög- *) Man wolle sich ins Gedächtniß zurückruftn, daß die nam haftesten deutschen Musikalienhandlungen, welche am 29. Mai 1829 die „Conventional-Acte, um dem Musikhandel Solidität und Festigkeit zu geben," mit einander abschlossen und diese am 12. Mai 1830 durch eine Reihe von Zusatzartikeln ergänzten, in dem Zusatz-Artikel 5. folgendes frstsetzten: „Die Melodie wird als ausschließliches Eigenthum des Verlegers anerkannt und jedes Arrangement, das die Ldne des Componisten (sie) wieder- giebt und nur auf mechanischer Vorrichtung beruht, soll als Nachruck angesehen werden. Red. d. Preßztg. 8r Jahrgang. lieh ist, die Formen der Erscheinung der Töne mit dem Ver stände zu untersuchen und allgemein geltende Regeln heraus- zusinden: muß doch, wo die Eigenthümlichkeit einer Sache so schwer zu bestimmen ist, das, was an ihr Gegenstand des Handels und einem Dritten zu überlassendes Eigenthum sein kann, den verschiedenartigsten Ansichten und Deutungen unterworfen sein. Jedes geistige Eigenthum ist zweifacher Art, einmal ein nur im Ruhm und in der Ehre begründetes Eigenthum, was ein bevorzugter Geist den andern Menschen zu ihrer Erhebung, ihrem Nutzen, ihrem Vergnügen oder der Erweiterung ihres Wissens mitgetheilt hat, das andre mal ein Eigenthum was er in materielle Formen bringen und einem Dritten verkaufen oder selbst vertreiben kann. Zwischen diesen beiden Arten des Eigcnthums die Grenzen festzustellen ist freilich schwer, aber nicht unmöglich. Diese Schwierigkeiten und Verschiedenheiten der Ansichten haben es bis jetzt noch zu keiner geregelten Gesetzgebung kommen und die §§. 19. 20 (Musikalien betreffend) des neuen preuß. Gesetzes über den Nachdruck vom 11. Juni 1837, ebenfalls vielfacher Auslegung fähig, redigiren lassen **). Diese Zwei- **) Diese lauten: §. 19 Dieselben Vorschriften (wie für geographische, topographische, architektonische und ähnliche Zeichnungen) gelten hinsichtlich der ausschließlichen Befugniß zur Vervielfältigung musikalischer Compositionen § 20. Einem ver botenen Nachdruck ist gleich zu achten, wenn Jemand von mu sikalischen Compositionen Auszüge, Arrangements für einzelne